BGer 5P.521/2006 | |||
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BGer 5P.521/2006 vom 24.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.521/2006 /blb
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Urteil vom 24. April 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Manuela B. Vock,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Wenger-Lenherr,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV (Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Präsident des Bezirksgerichts G.________ nahm in einer Eheschutzverfügung vom 27. Oktober 2004 unter anderem Vormerk vom Getrenntleben der Eheleute X.________ und Y.________ "per" 14. Juli 2004.
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Mit einer vom 14. Juli 2006 datierten und gleichentags persönlich überbrachten Eingabe erhob Y.________ beim Bezirksgericht H.________ gegen X.________ Klage auf Scheidung der Ehe. X.________, der am 15. Juli 2006 seinerseits eine an das Gericht seines Wohnsitzes im Kanton Zürich gerichtete Scheidungsklage aufgab, hielt dafür, die zweijährige Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB sei erst an diesem Tag abgelaufen gewesen; die von Y.________ aus seiner Sicht zu früh eingereichte Klage sei abzuweisen.
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Die Kommission des Bezirksgerichts H.________ stellte in einem als Vorentscheid bezeichneten Beschluss vom 6. September 2006 fest, die zweijährige Trennungszeit sei am 13. Juli 2006, um 24.00 Uhr, abgelaufen und auf die Scheidungsklage von Y.________ sei einzutreten. Ferner wurde beschlossen, dass über die Verlegung der Kosten mit der Hauptsache entschieden werde.
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B.
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Mit Beschluss vom 6. November 2006 wies das Obergericht des Kantons Thurgau den von X.________ erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem verpflichtete es X.________, eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.-- und Y.________ für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.-- zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 2).
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Y.________ (Beschwerdegegnerin) und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei).
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D.
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Durch Präsidialverfügung vom 22. Januar 2007 ist dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entsprochen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Zur Sache erklärt das Obergericht, es handle sich bei der Frage, ob die zweijährige Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB abgelaufen sei, um eine solche materiellrechtlicher Natur: Falls die Frist abgelaufen sei, sei die Klage zu schützen, wenn nicht, sei sie abzuweisen. Dies habe zur Folge, dass entgegen dem Vorgehen der ersten Instanz die Frage nach dem Fristenlauf und damit der Begründetheit des Scheidungsanspruchs nicht zu einem Vorentscheid über das Eintreten auf die Klage gemacht werden könne, weshalb auf den Rekurs grundsätzlich nicht eingetreten werden könne. Alsdann hat die kantonale Rekursinstanz sich gleichwohl zur strittigen Frage geäussert. Sie weist auf die Feststellung des Eheschutzrichters hin, wonach die Parteien per 14. Juli 2004 getrennt lebten, und hält dafür, dass von einer Trennung an diesem Tag um 00.00 Uhr auszugehen sei, zumal der Eheschutzrichter keine konkrete Zeit angegeben und keine der Parteien im Scheidungsverfahren den Nachweis der exakten Trennungszeit erbracht habe. Demzufolge erweise sich die von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2006 um 08.00 Uhr eingeleitete Klage nicht als verfrüht und die Ehe sei unter Vorbehalt eines von den Parteien in der Zwischenzeit allenfalls unternommenen Versuchs der Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu scheiden.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Ausführungen des Obergerichts als widersprüchlich. Wenn die Rechtsmittelinstanz in einem kantonalen Rekursverfahren zum Schluss komme, das Vorgehen der ersten Instanz sei nicht korrekt gewesen, dürfe sie nicht materiell entscheiden, sondern habe sie deren Entscheid aufzuheben. Indem das Obergericht nicht so verfahren sei, sei es in Willkür verfallen.
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3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn einzelne Erwägungen unhaltbar sind oder sich miteinander nicht vereinbaren lassen. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn nicht einzig seine Begründung, sondern auch das Ergebnis vollkommen unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).
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3.2.1 Durch die Abweisung des Rekurses hat das Obergericht im Ergebnis den Entscheid der Bezirksgerichtskommission geschützt, wonach auf die Klage der Beschwerdegegnerin einzutreten sei. Mit dieser Tatsache und den entsprechenden (materiellrechtlichen) Erwägungen der kantonalen Rekursinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Da eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung der Beschwerde mithin fehlt, ist auf diese insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die Abweisung des Rekurses richtet.
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3.2.2 Es ist im Übrigen fraglich, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt offen steht. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Der angefochtene Entscheid befasst sich mit dem Lauf der zweijährigen Frist gemäss Art. 114 ZGB. Es ging mithin um eine Frage des eidgenössischen Rechts im Sinne der Art. 43 f. OG, die von der ersten Instanz zum Gegenstand eines selbständigen Vorentscheids gemacht worden war. Nach Art. 50 Abs. 1 OG kann ein solcher (ausnahmsweise) mit Berufung angefochten werden, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Dem ersten Erfordernis zufolge muss das Bundesgericht in der Lage sein, mit einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil abschliessend und endgültig über den strittigen Anspruch zu befinden (BGE 129 III 288 E. 2.3.3 S. 291 mit Hinweisen). Sollte hier die Auffassung des Obergerichts hinsichtlich des in Frage stehenden Fristenlaufs nicht zu teilen sein, wäre eine Berufung gutzuheissen und festzuhalten, dass auf die Scheidungsklage der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten sei. Damit wäre das von dieser eingeleitete Verfahren endgültig erledigt. Aus den dargelegten Gründen wäre die staatsrechtliche Beschwerde eigentlich nicht zulässig.
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Eine Umdeutung der als staatsrechtliche Beschwerde eingereichten Rechtsschrift des Beschwerdeführers in eine Berufung fiele ausser Betracht: Abgesehen davon, dass in der Eingabe nicht dargelegt wird, inwieweit sich mit einer Aufhebung des Vorentscheids ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen liesse, fehlt auch die nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG erforderliche Auseinandersetzung mit den materiellen Erwägungen der kantonalen Rekursinstanz. Zu bemerken ist ausserdem, dass ein Rechtsmittel nur als Ganzes konvertiert werden kann, die vorliegende Beschwerde sich jedoch nicht nur gegen die Abweisung des Rekurses richtet, sondern auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. eine willkürliche Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Armenrecht können indessen einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.
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3.2.3 Soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde die Aufhebung der Abweisung des kantonalen Rekurses durch das Obergericht verlangt wird, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten.
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4.
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Mit der Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten hat das Obergericht (stillschweigend) das vom Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. In seinen Erwägungen erklärt es, der Rekurs sei als aussichtslos zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Annahme sei willkürlich und die Verweigerung des Armenrechts verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV.
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4.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde: Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
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4.2 Das Obergericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, in welchem Zeitpunkt die in Art. 114 ZGB festgelegte Trennungsfrist zu laufen beginne, und dabei verschiedene Literaturstellen und auch die einschlägige bundesrätliche Botschaft konsultiert. Die von ihm angestellten Überlegungen und die Tatsache, dass die herangezogenen Lehrmeinungen keineswegs einhellig sind, zeigen, dass die strittige Frage bisher nicht klar beantwortet worden ist. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen, der vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs vertretene Standpunkt sei im Sinne der angeführten Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos gewesen. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vorwirft, ist die Beschwerde aus dieser Sicht daher begründet.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Auflage der Verfahrens- und der Parteikosten der Beschwerdegegnerin) ist aufzuheben.
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6.
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Der Beschwerdeführer legt seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dar, und auch der angefochtene Entscheid enthält nichts, was auf die Erfüllung des Erfordernisses der Bedürftigkeit (Art. 152 Abs. 1 OG) schliessen liesse. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das insofern gegenstandslos ist, als der Kanton Thurgau angesichts des Verfahrensausgangs zu einer (reduzierten) Parteientschädigung zu verpflichten ist, kann deshalb nicht stattgegeben werden. Da der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden ist, ist dem Beschwerdeführer jedoch eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2006 wird aufgehoben.
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2.
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Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
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4.
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Der Kanton Thurgau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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