BGer 9F_2/2007 | |||
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BGer 9F_2/2007 vom 24.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9F_2/2007
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Urteil vom 24. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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S.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Postfach 6462,
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6000 Luzern 6,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschen-
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graben 19, 6002 Luzern, Gesuchsgegner
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007 (I 1050/06).
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 28. November 2006 das von S.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein vor dem Verwaltungsgericht hängiges Beschwerdeverfahren abgewiesen hat,
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dass S.________ dagegen am 6. Dezember 2006 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der Entscheid vom 28. November 2006 sei aufzuheben; eventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Verfahren I 1050/06),
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2007 die Beschwerde abgewiesen, aber über das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht befunden hat,
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dass S.________ am 3. April 2007 ein Revisionsgesuch gestellt hat mit dem Antrag, das Urteil vom 19. März 2007 sei zu revidieren und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen,
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dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,
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dass dieser Revisionsgrund vorliegend offensichtlich gegeben und das fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) gestellte Revisionsgesuch gutzuheissen ist,
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dass für das Verfahren I 1050/06 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden kann und dem Anwalt des Gesuchstellers zu Lasten der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten ist (Art. 152 Abs. 2 des auf jenes Verfahren noch anwendbaren OG), wobei der Gesuchsteller indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,
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dass bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem obsiegenden Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu Lasten der Bundesgerichtskasse zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 10 zu Art. 68),
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dass dieser Entscheid ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) gefällt wird, da er ausschliesslich zu Lasten der Bundesgerichtskasse ergeht und keine Auswirkungen auf andere Beteiligte des früheren Verfahrens hat,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007 (I 1050/06) wird dahin ergänzt, dass zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt Franz Fischer, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet wird.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 24. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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