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Informationen zum Dokument  BGer 5D_16/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_16/2007 vom 25.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_16/2007 /blb
 
Verfügung vom 25. April 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. April 2007 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, unter Hinweis darauf, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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