BGer I 220/2006 | |||
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BGer I 220/2006 vom 25.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 220/06
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Urteil vom 25. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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N.________, 1965, Beschwerdeführer,
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vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-
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Versicherungs-Gesellschaft, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1965 geborene N.________ leidet an einer hochgradigen (progredienten) Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit chronischem Tinnitus (ICD-10 H90.6) und einer peripher-vestibulären Unterfunktion rechts mit rezidivierenden Drehschwindelattacken (ICD-10 H81.3). Mit Verfügung vom 4. April 2002 gab ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn zwei Hörgeräte ab.
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Im Oktober 2002 meldete sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 28. September 2004). Die vom Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt FMH für innere Medizin, namens des Versicherten erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess N.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente zuzusprechen. Er sei an einen geschützten Arbeitsplatz einzugliedern. Eventualiter seien die Akten zu vervollständigen. Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.
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C.
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N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter beruflicher Massnahmen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingaben vom 8. August 2006 und 3. April 2007 liess N.________ weitere medizinische Berichte einreichen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31 E. 2.2 [Urteil I 761/01 vom 18. Oktober 2002]): Die am 8. August 2006 und 3. April 2007 ins Recht gelegten Berichte des Spitals X.________ vom 4. Juni 2006, des Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, vom 2. August 2006, und der Dr. med. H.________, Chefärztin HNO-Klinik am Spital X.________, vom 23. März 2007 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie beziehen sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich nach dem für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Zeitraum (d.h. nach dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446, 121 V 362 E. 1b S. 366, je mit Hinweisen) entwickelt hat. Sie sind daher unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und haben bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben.
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3.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der vor und seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind im angefochtenen Entscheid auch die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 15 ff. IVG), namentlich das Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. auch AHI 2002 S. 108 E. 2 [Urteil I 370/98 vom 26. August 1999] und ZAK 1991 S. 178 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, dem Versicherten fehle der Eingliederungswille als subjektive Voraussetzung. Dieser Auffassung ist beizupflichten, namentlich mit Blick auf das Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut) vom 2. September 2004, aus welchem die abwehrende Haltung des Versicherten gegenüber Eingliederungsvorkehren deutlich hervorgeht. Den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit welchen sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandersetzt, hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
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5.
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Streitig und zu prüfen ist sodann der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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5.1 Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme erfüllenden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Gutachtens des ABI vom 2. September 2004, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig ist, indessen eine körperlich leichte bis mittelschwere, otoneurologisch angepasste Tätigkeit ganztägig ausüben könnte, wobei aufgrund der wiederkehrenden, zu Absenzen führenden (Schwindel-)Anfälle von einer Leistungseinschränkung von 10 % auszugehen sei.
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Dieser Auffassung ist beizupflichten. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit geltend macht mit der Begründung, eine Einschränkung von 10 % trage der Klaustrophobie nicht und den Schwindelattacken nur ungenügend Rechnung. Denn mit der von ihm angeführten Klaustrophobie hat sich Dr. med. F.________, Psychiatrie FMH, im Teilgutachten vom 6. Juli 2004 eingehend auseinandergesetzt, bevor er in überzeugender Weise zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden könne, weil der Beschwerdeführer zwar enge und dunkle Räume - namentlich Tiefgaragen - meide, sich aber (ohne weiteres) in einem Gebäude aufhalten könne. Ebenso wenig gibt die von ihm für eine höhere Gewichtung der Schwindelbeschwerden angeführte Einschätzung der Dr. med. H.________ vom 25. Januar 2005 zu einer anderen Beurteilung Anlass, stimmte die Ärztin doch dem Gutachten des ABI vom 2. September 2004 ausdrücklich zu. Soweit sie - in einem gewissen Widerspruch zur grundsätzlichen Zustimmung zum Gutachten des ABI - des Weitern ausführte, sie halte die Einschätzung, eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ganztags zumutbar, angesichts von zwei bis drei Schwindelanfällen pro Woche für theoretisch, stützte sie sich offensichtlich auf die Angaben des Versicherten, welchen indessen auch zu entnehmen ist, dass immer wieder Phasen vorhanden sind, in denen die Anfälle seltener sind (so dass in diesem Sinne höchstens von zwei bis drei Anfällen pro Woche auszugehen ist). Des Weitern fällt auf, dass nicht nach dem Schweregrad der Anfälle unterschieden wurde, führte doch auch Dr. med. H.________ aus, es seien keine Angaben darüber vorhanden, ob bei jedem Schwindelanfall auch Übelkeit und Erbrechen auftreten würden. Selbst wenn indessen von maximal drei Schwindelattacken pro Woche (unterschiedlichen Schweregrads) ausgegangen wird, lässt sich dies - angesichts der Tatsache, dass dies einem Durchschnitt von maximal zwei Schwindelattacken (unterschiedlichen Schweregrads) pro fünf Arbeitstage entspricht - mit der Einschränkung von 10 % ohne weiteres vereinbaren. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, die im Jahr 2002 aufgetretenen neurologischen Auffälligkeiten hätten keinen Eingang ins Gutachten des ABI gefunden, weshalb dieses unvollständig sei. Denn unter den im Gutachten aufgelisteten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit findet sich die Eintragung "St. n. unklarem synkopalem Ereignis 8/2002 - seither rezidivfrei - Kontrolluntersuchung Neurologie Y.________ ohne Hinweise auf epileptisches Geschehen".
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5.2 Das kantonale Gericht ist beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 61'100.- und einem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellen) ermittelten Invalideneinkommen von 41'614.- ausgegangen. Die beiden Vergleichseinkommen sind unbestritten und geben auch aufgrund der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass. Ihre Gegenüberstellung führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122).
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Seinem Ausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 25. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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