BGer 9C_130/2007 | |||
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BGer 9C_130/2007 vom 26.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_130/2007
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Urteil vom 26. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Postfach 1052, 3401 Burgdorf,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Postfach 7871, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen eines durch Schreiben vom 15. Januar 2004 eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens lehnte es die IV-Stelle Bern nach Beizug u.a. eines Gutachtens der MEDAS, Spital X.________, vom 13. September 2004 und eines Berichtes der Behindertenwerkstätte Y.________ über einen Abklärungsaufenthalt vom 28. Juni bis 6. September 2005 vom 12. September 2005 mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 ab, C.________ bei einem Invaliditätsgrad von 35 % eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. Juli 2006 ab.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2007 ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei das kantonale Gerichtsurteil aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen; das Verfahren sei zu sistieren, bis die medizinischen Abklärungen des Spitals Z.________ vorliegen, wohin er sich anfangs April 2007 begeben müsse.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmende Beschwerde (Art. 82 lit. a BGG; Art. 35 lit. b BGerR) legt in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), worauf die bundesgerichtliche Kognition grundsätzlich beschränkt ist (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG). Die wiederholt gerügten "Widersprüchlichkeiten zwischen dem BEWO-Bericht und dem Gutachten der MEDAS" vermögen hinsichtlich der für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) - als Teilgehalt der (rentenbegründenden) Invalidität (Art. 8 Abs. 1, Art. 16 ATSG) - massgeblichen Verhältnisse weder eine offensichtlich unrichtige noch unvollständige oder sonst wie mit einer Rechtsverletzung einhergehende Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG; BGE 132 V 393) darzutun. Es wird bei dieser Kritik übersehen, dass die Aufgaben von beruflicher und medizinischer Abklärungsstelle nicht die gleichen sind (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 und seitherige ständige Rechtsprechung). Dass die MEDAS im Gegensatz zur konkreten Leistungsbeurteilung durch die BEWO von der - neben der depressiven Problematik vorliegenden - Schmerzproblematik keine Kenntnis gehabt und diese nicht angemessen gewürdigt hätte, lässt sich nicht sagen, wird doch eine Schmerzverarbeitungsstörung im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 26. August 2005 unter den psychischen Befunden im Lichte der 20-jährigen Schmerzanamnese ausdrücklich diskutiert und mit einleuchtenden Gründen verworfen. Die damit gegebene Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt schliesst Verfahrensweiterungen in Richtung des gestellten Sistierungsgesuches aus, zumal diesem Antrag auch unter Berücksichtigung der praxisgemässen Regel kein Erfolg beschieden sein kann, wonach die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in der Sozialversicherung sich auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie bis zum angefochtenen Verwaltungsentscheid - Verfügung oder Einspracheentscheid - eingetreten sind (BGE 121 V 361 E. 1b S. 366).
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2.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
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3.
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Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 26. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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