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Informationen zum Dokument  BGer C 236/2006  Materielle Begründung
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BGer C 236/2006 vom 26.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 236/06
 
Urteil vom 26. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hadorn.
 
Parteien
 
S.________, 1952, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 31. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen fest, S.________ (geb. 1952) habe für den Monat März 2006 wegen eines zu hohen Zwischenverdienstes keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 fest.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ sowohl für den März als auch für den Mai 2006 Differenzzahlungen zum Zwischenverdienst verlangte, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. August 2006 ab.
 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm für die Monate März, Mai und August 2006 Differenzzahlungen zum Zwischenverdienst auszurichten.
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur lohnmässig zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG), zur Anrechnung von Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1-3 AVIG) und den Kompensationsleistungen (Art. 41 Abs. 1 AVIV), zur Berechnung des versicherten Tagesverdienstes mittels Teilung des Monatsverdienstes durch den Divisor 21,7 (Art. 40a AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 51 E. 4a und b S. 56) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die hier streitigen Ausgleichszahlungen richtig berechnet. Auch darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nicht die Arbeitslosenentschädigung des Monats (März 2006) mit dem Zwischenverdienst des selben Monats, sondern das versicherte Brutto-Taggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 %, geteilt durch 21,7) mit dem im selben Monat erzielten Brutto-Tageslohn (berechnet nach der Formel "Brutto-Monatslohn geteilt durch 21,7") verglichen wird. Er kann daher aus der vom Kalender vorgegebenen Zufälligkeit, dass der März 2006 23 kontrollierbare Tage aufwies und damit der versicherte Monatsverdienst an sich höher ausfiel als der erzielte Brutto-Monatslohn, nichts zu seinen Gunsten ableiten (zum Ganzen: BGE 121 V 51 E. 4a-c S. 56; Urteil H. Vom 16. Februar 2005, C 170/04). Umgekehrt würde es ihm aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn andere Monate nur 20 kontrollierbare Tage aufweisen, den versicherten Monatsverdienst nach unten drücken und damit Ausgleichszahlungen auf der Basis von Monatszahlen schon bei niedrigerem Zwischenverdienst wegfallen würden. Die Rechtsprechung stellt gerade deshalb auf mit dem Divisor 21,7 ermittelte Tages- und nicht Monatsverdienste ab, um derartige Schwankungen zu vermeiden. Das Gesagte gilt analog für die Monate Mai 2006 und August 2006; da Letzterer allerdings nicht Gegenstand des kantonalen Entscheides gebildet hat, kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 26. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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