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Informationen zum Dokument  BGer U 154/2006  Materielle Begründung
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BGer U 154/2006 vom 26.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 154/06
 
Urteil vom 26. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Weber R.,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Obergasse 20,
 
8400 Winterthur,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, geboren 1963, war über die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. September 1997 erlitt er bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen. Die Klinik Z.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 23. Oktober 1997 einen Status nach Verkehrsunfall mit grossem Décollement rechte Flanke, Milz-, Leber- und Nierenkontusion rechts, Ilio-Sakral-Sprengung rechts sowie eine supraazetabuläre Beckenfraktur rechts und im Verlaufe einen Infekt in der Flanke rechts. Vom 24. Oktober bis 12. November 1997 war K.________ in der Klinik W.________ hospitalisiert. Im neurologischen Konsilium vom 28. Oktober 1997 hielt Frau Dr. med. V.________ fest, offenbar habe kein Bewusstseinsverlust oder Schädelhirntrauma stattgefunden. Vom 20. April bis 3. Juni 1998 hielt sich K.________ ein erstes Mal in der Rehabilitationsklinik B.________ auf. Am 15. Februar 1999 stellte Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie, fest, auf Grund der neurologischen Situation bestehe eine Beeinträchtigung der Integrität ohne schmerzhafte Dysästhesien und eine leichte Verminderung der Fingerspitzengefühls ohne funktionell ins Gewicht fallende Einbusse (berufsabhängig). Ein zweiter Aufenthalt in der Rehaklinik B.________ fand vom 21. April bis 7. Mai 1999 statt. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 1999 führte die Rehaklinik B.________ an, im bisherigen Beruf als Industrieschweisser sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung. Bei Eintritt sei K.________ durch eine depressive Verstimmung aufgefallen, welche im Verlaufe der Hospitalisation nicht zugenommen habe. Die Problematik sei nicht unfallkausal, sondern auf Grund der Akten wahrscheinlich im Rahmen des vorbestehenden Pankreasleidens aufgetreten. Am 24. März 2000 sprach die SUVA K.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. April 2000 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. K.________ liess dagegen Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 5. September 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) eine halbe Invalidenrente ab 1. September 1998 zu. Nachdem K.________ dagegen ebenfalls Beschwerde erhoben hatte, erhöhte die IV-Stelle diese gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2001 auf eine ganze Rente (Verfügung vom 4. Mai 2001). Mit Urteil vom 20. Februar 2002 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine gegen die Kürzung der Taggelder um 20 % erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (U 186/01). Die SUVA holte bei Psychiater K.________, Leitender Arzt Psychiatrisches Institut I.________, ein Gutachten vom 30. September 2004 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2004 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 24. März 2000.
 
B.
 
K.________ liess dagegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm seien eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung von mehr als 20 % auszurichten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er eine psychiatrisch-psychotraumatologische Beurteilung des Dr. med. H.________, ärztliche Leitung Institut P.________, vom 11. September 2005 sowie einen Bericht des ihn behandelnden Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Mai 2005 ein. Mit Entscheid vom 30. Januar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
C.
 
K.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend: Bundesgericht) seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern und Kopien der Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens, das mit Urteil vom 16. April 1998 abgeschlossen wurde, einreichen. Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Die SUVA hat dem Versicherten ab 1. April 2000 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen. Für die Zeitperiode bis 31. Dezember 2002 erfolgt somit die Beurteilung gemäss den bis zu diesem Zeitpunkt massgebenden materiellen Bestimmungen des UVG. Für die Zeit danach sind die Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die damit verbundenen materiellen Änderungen des UVG anwendbar. Dies entspricht den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 445).
 
2.2 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie der Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Unfallversicherung (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03]; vgl. auch BGE 130 V 343 sowie generell zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 8 Rz 6).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Entscheid der IV-Stelle, mit welchem ihm ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei auch für die SUVA massgebend. Dies ist unter Verweis auf BGE 131 V 362 unzutreffend. Auch aus der Konzeption der Invalidenversicherung als finaler (AHI 1999 S. 79) und der Unfallversicherung als kausaler Versicherung resultiert, dass eine Bindungswirkung des Entscheides der IV-Stelle für den Unfallversicherer nicht gegeben sein kann. Im Bereiche der Unfallversicherung werden Versicherungsleistungen nur bei Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie bei Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen um einen Nichtberufsunfall des obligatorisch gegen Unfall über die Arbeitslosenversicherung versicherten Beschwerdeführers. Daher muss ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsschädigung gegeben sein (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Eine solche Voraussetzung wird demgegenüber bei der Invalidenversicherung nicht verlangt. Auch wird in der Invalidenversicherung nicht zwischen krankheits- und unfallbedingten Leiden unterschieden (AHI 1999 S. 79). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Entscheid der IV-Stelle, die ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, nichts für sich ableiten.
 
4.
 
4.1 Für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges der Gesundheitsschädigung mit dem Unfallereignis liegt ein Gutachten des Psychiaters K.________ vom 30. September 2004 vor. Das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2001 wurde demgegenüber nicht im Rahmen des Verfahrens der Unfall-, sondern der Invalidenversicherung eingeholt und hatte sich somit nicht spezifisch mit der Kausalitätsfrage auseinanderzusetzen. Dasselbe gilt auch für das bei Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten vom 28. September 1999. Bei der psychiatrisch-psychotraumatologischen Beurteilung durch Dr. med. H.________ handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichtes Privatgutachten und bei den Berichten von Dr. med. S.________ vom 10. Juli 2000 und vom 18. Mai 2005 um Berichte des behandelnden Psychiaters. Es ist zu ermitteln, ob das durch Psychiater K.________ erstellte Gutachten, das sich auch explizit zur Frage der natürlichen Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Unfallereignis auseinandersetzt, zusammen mit den übrigen medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage abgibt, um über die natürliche Kausalität zu befinden.
 
4.2 Der Versicherte macht geltend, er habe ein Schädelhirntrauma erlitten, was die SUVA mit Verweis auf das des Psychiaters K.________ erstellte Gutachten und die medizinischen Akten bestreitet. Im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 23. Oktober 1997 wird vermerkt, der Versicherte sei neurologisch unauffällig. Frau Dr. med. V.________ kam in ihrem neurologischen Konsilium vom 28. Oktober 1997 zum Schluss, eine Sensibilitätsstörung sei an allen vier Extremitäten und perioral bei wahrscheinlich vorbestehender - am ehesten hereditärer sensomotorischer Polyneuropathie - gegeben. Im Rahmen der Differenzialdiagnose betrachtete sie eine posttraumatische Hirnstammläsion mit latent aufgetretener Symptomatik, die spontan regredient sei, wegen klinisch fehlender Zeichen für Läsion der langen Bahnen als eher unwahrscheinlich. Der Versicherte gibt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, für den Vorfall bestehe bei ihm eine Amnesie. Aus den von ihm letztinstanzlich eingereichten Strafakten lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Amnesie ziehen. Die Auskunftsperson D.________ führte gegenüber der Polizei an, dass er beim Unfallplatz einen Mann schreien gehört habe. Der Versicherte selber gab in seiner polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 1997 an, dass er verletzt auf der Wiese am Mittelstreifen gelegen habe und zwei junge Männer zu ihm gekommen seien. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vermochte er sich wieder an den Hergang des Unfalls erinnern. Auf den Vorhalt des Bezirksanwaltes, ob er dies schon gewusst habe, als er vom Polizisten im Spital befragt worden sei oder ob ihm dies erst später in den Sinn gekommen sei, gab er zur Antwort, dass er sich damals bei der Befragung durch den Polizisten noch nicht so gut habe erinnern können. Er gab damit indirekt zum Ausdruck, dass sich sein Erinnerungsvermögen mit dem Zeitverlauf verbessert habe. Der als Auskunftsperson befragte R.________ erwähnte, dass er den Versicherten gefragt habe, ob er auf der Fahrbahn liege, was dieser verneint habe. Mit diesen Aussagen wird jedoch die Annahme einer Bewusstlosigkeit auf Grund des Unfallereignisses widerlegt. Gerade aber die ärztlichen Berichte und das Privatgutachten, auf welche sich der Beschwerdeführer abstützt, basieren auf der Annahme, es habe eine Bewusstlosigkeit nach dem Unfallereignis vorgelegen und er habe ein Schädelhirntrauma erlitten. So schildert Dr. med. H.________, der Versicherte habe ihm angegeben, zum Unfallablauf habe er nur noch in Erinnerung, dass er mit dem Kopf nach vorne geprallt sei. Das gegenüber Dr. med. H.________ angegebene mangelnde Erinnerungsvermögen entspricht aber nicht dem im Rahmen der Strafuntersuchung ermittelten Sachverhalt, wo er sich zu erinnern vermochte. Unzutreffend sind auch seine Angaben über seinen Kokainkonsum. Mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Klinik Z.________ vom 21. November 1997 wurde ein solcher Konsum nachgewiesen und der Versicherte deswegen rechtskräftig verurteilt. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, dieses Urteil, das auf einer umfassenden Beweiserhebung der Bezirksanwaltschaft und einer überzeugenden Begründung basiert, in Zweifel zu ziehen. Damit ist aber den gegenteiligen Angaben des Versicherten ebenfalls die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt auch für seine lange aufrecht erhaltene Aussage, er sei im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen (vgl. wiederum das rechtsmedizinische Gutachten vom 21. November 1997 und das Strafurteil vom 16. April 1998 sowie den ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 6. Oktober 1997).
 
4.3 Da feststeht, dass der Versicherte falsche Angaben einerseits bezüglich einer angeblichen Bewusstlosigkeit nach dem Unfallereignis und andererseits auch bezüglich des Kokain- und Alkoholkonsums machte, kann nicht auf seine Darstellung abgestellt werden, um auf ein angebliches Schädelhirntrauma zu schliessen. Gerade aber auf diesen Angaben basieren die Erkenntnisse des Dr. med. S.________ und des Dr. med. H.________. Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss sich in seinem psychiatrischen Teilgutachten für die MEDAS den Erkenntnissen des Dr. med. S.________ an. Somit liegt auch bei ihm eine Beurteilung vor, die letztlich auf der unzutreffenden Prämisse, es liege ein Schädelhirntrauma resp. eine Bewusstlosigkeit nach dem Unfall vor, beruht. Ein Schädelhirntrauma kann nach dem Gesagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Vielmehr ist gestützt auf die Erkenntnisse im Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 23. Oktober 1997 und der Frau Dr. med. V.________ in ihrem neurologischen Konsilium vom 28. Oktober 1997, die beide relativ kurz nach dem Unfallereignis erstellt wurden, zu schliessen, dass eine solche Diagnose nicht angenommen werden kann. Was die von Dr. med. M.________, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, in seinem Bericht vom 14. Juni 2001 geschilderten Erkenntnisse betrifft, so gehen diese auch von einer Bewusstlosigkeit und einem posttraumatischen Psychosyndrom aus, obwohl weder das Eine noch das Andere als gegeben betrachtet werden kann. Gleichzeitig hielt Dr. med. M.________ fest, weder anhand der audio-metrischen noch der vestibulometrischen Befunde lägen Anhaltspunkte vor, welche für eine periphere bzw. labyrinthäre Funktionsstörung sowohl im auditiven als auch vestibulären System sprechen würden.
 
4.4 Im Gegensatz zu den verschiedenen ärztlichen Berichten und gutachterlichen Stellungnahmen, die auf einem erlittenen Schädelhirntrauma basieren, geht Psychiater K.________ davon aus, dass keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung gegeben seien. Dieser Befund kann gestützt auf die im Nachgang zum Unfallereignis von der Klinik Z.________ wie auch von Frau Dr. med. V.________ erstellten Berichte und die Strafakten wie dargelegt als zutreffend charakterisiert werden. Die Anforderungen für ein aussagekräftiges Gutachten sind bei der vom Psychiater K.________ abgelieferten Expertise erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Versicherte hatte Gelegenheit, sich zu der Person des Gutachters vorgängig zu äussern. Sein damaliger Rechtsvertreter hatte telefonisch am 19. Februar 2004 auch sein Einverständnis zur Begutachtung durch Psychiater K.________ gegeben, nachdem der vom Beschwerdeführer selber vorgeschlagenen Experte trotz entsprechender Beauftragung durch die SUVA nicht in der Lage gewesen war, das Gutachten zu verfassen. Ebenso hatte der Versicherte Gelegenheit, eigene Fragen an den Gutachter zu stellen, die von diesem auch beantwortet wurden. Die von Lehre und Praxis verlangten Anforderungen an ein Gutachten sind gegeben (vgl. dazu auch Kieser, a.a.O., Art. 44 Rz 19) und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
4.5 Nach dem Gesagten ist der Zuzug eines Schädelhirntraumas im Sinne der Rechtsprechung anlässlich des Unfalles vom 29. September 1997 zu verneinen und für die Festsetzung der von der SUVA ab 1. April 2000 geschuldeten Leistungen auf das Gutachten des Psychiaters K.________ vom 30. September 2004, nicht jedoch auf die Berichte und Gutachten des Dr. med. S.________, des Dr. med. M.________, des Dr. med. U.________, des Dr. med. A.________ und des Dr. med. H.________ abzustellen.
 
5.
 
Psychiater K.________ sieht beim Versicherten keine psychischen Beschwerden, die sich psychiatrisch plausibel auf den Unfall zurückführen lassen. Die Symptomatik der ca. ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen reaktiven depressiven Entwicklung sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vollständig abgeklungen. Damit sind aber einzig die somatischen Beschwerden bei der Bemessung der Invalidenrente zu berücksichtigen. Da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Schädelhirntrauma ausgegangen werden kann (E. 4.4 oben), können auch die neuropsychologischen Defizite nicht als unfallkausal betrachtet werden. Auf Grund der Erkenntnisse im Gutachten der MEDAS schränken die Verletzungen im Bereiche des Bewegungsapparates den Versicherten lediglich für körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ein. Somit kann auf den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab, abgestellt und auf die diesbezüglichen, nicht explizit in Frage gestellten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die zugesprochene Invalidenrente von 20 % liegt über dem Wert von 18 %, so dass die von der SUVA festgelegte Rentenhöhe nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch für die Integritätsentschädigung, die aus denselben Gründen nur die somatischen Folgen (Verletzungen im Bereiche des Bewegungsapparates) zu berücksichtigen hat. Diese werden mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 20 % hinreichend abgegolten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
 
6.
 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen der Unfallversicherung geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Winterthur, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 26. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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