VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2P.24/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2P.24/2006 vom 27.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
2P.24/2006 /fco
 
Sitzung vom 27. April 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Charif Feller.
 
Parteien
 
Albin Blumenthal,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jung,
 
gegen
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 BV (Beschluss betreffend verbotene Hunderassen und deren Kreuzungen im Wallis),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Auf den 1. Januar 2004 hat der Kanton Wallis das Gesetz vom 14. November 1984, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht (kTSchG), geändert. Gemäss Art. 24a kTSchG muss jeder Hund, welcher älter als sechs Monate ist und dessen Halter im Kanton Wallis wohnsässig ist, mit einem elektronischen Chip versehen sein. Art. 24b kTSchG bestimmt Folgendes:
 
"1. Gefährliche Hunde werden in die Kategorie verbotene, potentiell gefährliche und als gefährlich beurteilte Hunde unterteilt.
 
2. Der Staatsrat kann eine Liste von Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen, deren Haltung im Wallis verboten ist.
 
3. Der Staatsrat erlässt eine Liste von potentiell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden und mit einem Maulkorb versehen sein.
 
4. Gegenstand einer Prüfung muss jeder Hund bilden, welcher durch die Gemeinden angezeigt wurde, durch den Veterinärdienst bestimmt wurde sowie derjenige, der seine Aggressivität unter Beweis gestellt hat.
 
5. Die Beurteilung des gefährlichen Charakters eines Hundes bildet Gegenstand einer Prüfung durch den Veterinärdienst.
 
6. Der Hundehalter, dessen Tier durch den Veterinärdienst für die Prüfung bestimmt worden ist, hat die Pflicht, sein Tier der Prüfung unterziehen zu lassen.
 
7. Der Veterinärdienst bestimmt, ob das Tier für den Menschen als gefährlich qualifiziert werden muss und ob sein Verhalten durch entsprechende Ausbildung korrigiert werden kann.
 
8. Falls ein Hund durch den Veterinärdienst als gefährlich qualifiziert wird, muss er ausserhalb der Privatsphäre an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
 
9. Falls das Verhalten des Hundes durch den Veterinärdienst als korrigierbar beurteilt wird, muss der Tierhalter sofort die entsprechenden Kurse für Hundeausbildung besuchen. Der Veterinärdienst kann noch weitere Massnahmen anordnen.
 
10. Falls das Verhalten des Hundes als nicht mehr korrigierbar beurteilt wird, verfügt der Veterinärdienst die Tötung des Hundes.
 
11. Alle Prüfungskosten sowie die weiteren Kosten, die im Rahmen des Vollzugs dieser Bestimmung entstehen, gehen zu Lasten des Tierhalters."
 
Gestützt auf Art. 24b kTSchG erliess der Staatsrat des Kantons Wallis am 7. Dezember 2005 folgende Liste verbotener Hunderassen und ihrer Kreuzungen: "Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogue argentin, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Mâtin Espagnol, Mâtin Napolitain, Tosa".
 
Am 21. Dezember 2005 erging ein weiterer Beschluss des Staatsrates zur Ausführung von Art. 24b kTSchG:
 
"1. Jede im Kanton Wallis wohnsässige Person, die einen Hund besitzt, dessen Rasse auf der Liste der auf dem Walliser Gebiet verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen steht ... (Verweis auf die Liste) ..., ist verpflichtet, ihr Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung zu unterziehen, die durch den Veterinärdienst vorzunehmen ist. Je nach Ergebnis der Prüfung ist der Hund entweder als potentiell gefährlich im Sinne von Art. 24b Absatz 3 kTSchG einzustufen oder der Eigentümer hat sich von seinem(n) Hund(en) zu trennen.
 
2. Jeder vor dem 1. März 2006 geborene, potentiell gefährliche Hund wird eine Ausnahmebewilligung erhalten, sofern er sterilisiert wird.
 
3. Jede Person, die einen Hund besitzt, der auf der Liste der gefährlichen Hunde steht und der nicht mit einem elektronischen Chip versehen ist, hat ihr Tier bis zum 1. März 2006 beim Veterinärdienst anzumelden.
 
4. Jeder Hund, der auf der Liste der verbotenen Hunde steht und nicht angemeldet oder nach dem 30. Juni 2006 nicht mit einem elektronischen Chip versehen ist, ist zu euthanasieren.
 
5. Jeder Aufenthalt von Hunden im Wallis, die auf der Liste der verbotenen Hunde stehen, wird unter der Bedingung, dass das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt, für eine Höchstdauer von 30 Tagen bewilligt.
 
6. Das zuständige Departement erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Liste der vom Veterinärdienst genehmigten potentiell gefährlichen Hunde mit den Namen ihres jeweiligen Eigentümers. Die Gemeinden ermöglichen die Einsichtnahme in diese Liste.
 
7. Der Kantonstierarzt erlässt Weisungen zuhanden der Tierärzte und verpflichtet sie, jeden neuen Hund, der auf der Liste der verbotenen Hunderassen steht, dem Veterinärdienst zu melden.
 
8. Das zuständige Departement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt."
 
B.
 
Am 26. Januar 2006 hat Albin Blumenthal gegen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005 und die entsprechende Liste der verbotenen Hunde vom 7. Dezember 2005 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1, 9, 10 Abs. 2 und 26 Abs. 1 BV und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, eventuell mindestens die Rasse "Dobermann" aus dem Verzeichnis der verbotenen Hunde zu entfernen.
 
Der Staatsrat beantragt mit Eingabe vom 1. März 2006 Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. April 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, desgleichen der Staatsrat in seiner zweiten Stellungnahme vom 24. Mai 2006.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 9. März 2006 entsprach der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem mit der staatsrechtlichen Beschwerde verbundenen Gesuch um aufschiebende Wirkung in dem Sinne teilweise, "als mit der Durchsetzung des Sterilisierungsgebotes und mit der Tötung als korrigierbar gefährlich beurteilter, nach dem 1. März 2006 geborener Hunde verbotener Rassen und ihrer Kreuzungen bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten ist".
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Da der angefochtene kantonale Hoheitsakt vor dem 1. Januar 2007, d.h. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, richtet sich das bundesgerichtliche Verfahren noch nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 BGG).
 
1.2 Der Beschluss des Staatsrates vom 21. Dezember 2005 (einschliesslich der dazugehörigen Liste der verbotenen Hunderassen) unterliegt keinem kantonalen Rechtsmittel. Als eidgenössisches Rechtsmittel steht lediglich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 OG). Albin Blumenthal ist als im Kanton Wallis ansässiger Eigentümer eines auf der Liste der verbotenen Hunde stehenden Tieres (Dobermann), mit dem er eine Zucht aufbauen möchte, in seiner Rechtsstellung berührt und damit grundsätzlich zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
 
1.3 Der angefochtene Staatsratsbeschluss wurde am 21. Dezember 2005 zunächst in Form einer Pressemitteilung und hernach im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist bei Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) eingehalten.
 
1.4 Die am 6. Dezember 2002 beschlossene und am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Ergänzung des kantonalen Gesetzes vom 14. November 1984 über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (kTSchG), auf dessen neue Bestimmungen sich der hier streitige Staatsratsbeschluss stützt, wurde nicht innert Frist mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und bildet nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Verfassungsmässigkeit der dem angefochtenen Staatsratsbeschluss zugrunde liegenden Bestimmung von Art. 24b kTSchG kann nach Massgabe der erhobenen Rügen lediglich vorfrageweise überprüft werden (vgl. BGE 133 I 1 E. 5.6; in BGE 129 I 1 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 1P.254/2002 vom 6. November 2002).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der angefochtenen Regelung, durch die ihm die Haltung von Dobermannhunden untersagt bzw. als übergangsrechtliche Massnahme die Sterilisierung seines Tieres auferlegt wird, vorab einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Er macht geltend, es gebe keinen sachlich haltbaren Grund, die Haltung von Dobermannhunden zu verbieten und gleichzeitig für die Haltung von Deutschen oder Belgischen Schäferhunden keine Einschränkungen zu machen. Es handle sich beim Dobermann entgegen seinem früheren Ruf heute nicht mehr um einen scharfen Wachhund, sondern um einen allseits geschätzten Familien-, Begleit- und Diensthund. Er sei, im Unterschied zu gewissen anderen Rassen, nie für Hundekämpfe gezüchtet worden und gehöre nicht zu den Kampfhunden; er verfüge dementsprechend über eine ganz normal entwickelte Beissmuskulatur, vergleichbar mit jener von Deutschen oder Belgischen Schäferhunden oder Sennenhunden. Der Dobermann werde auch im "Milieu" kaum verwendet, da er viel Bewegung benötige. Die angefochtene Regelung verletze durch die ungleiche Behandlung von Dobermannhunden gegenüber Schäfer- und Sennenhunden, welche gemäss den vorhandenen Statistiken proportional zu ihrer Population viel häufiger in Beissvorfälle verwickelt seien, das Gleichbehandlungsgebot.
 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darüber hinaus auf die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Für viele Menschen erfülle der vierbeinige Begleiter die Funktion eines Familienmitgliedes mit einem entsprechend hohen Stellenwert; die intensive menschliche Beziehung stelle eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar. Sei aber das Recht auf Hundehaltung durch die persönliche Freiheit geschützt, müssten Einschränkungen dieser Befugnis vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten.
 
2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), welche er darin erblickt, dass ihn die angefochtene Regelung verpflichte, sich von seinem Hund der Rasse Dobermann zu trennen oder ihn durch Sterilisation zuchtuntauglich zu machen. Dadurch werde er in der freien Ausübung seines Eigentums in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt.
 
3.
 
3.1 Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird das Eigentum an dem heute von ihm gehaltenen Hund nicht entzogen. Er kann diesen Hund, im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, weiterhin halten. Die Eigentumsgarantie ist höchstens insoweit berührt, als in der erzwungenen Sterilisation eine Entwertung des jetzt gehaltenen Hundes erblickt werden könnte. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, seinen Hund im jetzigen Zustand an einen ausserhalb des Kantons Wallis wohnhaften Interessenten zu veräussern.
 
3.2 Ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbot, einen Hund zu halten, eine elementare Möglichkeit menschlicher Entfaltung betreffen kann, welche in den Schutzbereich der Garantie der persönlichen Freiheit fällt, wurde bis anhin offen gelassen (BGE 132 I 7 E. 3.2; Urteil 2P.221/2006 vom 2. März 2007, E. 2). Das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. Ein Eingriff in dieses Grundrecht könnte allenfalls dann vorliegen, wenn ein Hundehalter gezwungen wird, sich von einem bestimmten Tier, zu dem er eine enge emotionale Bindung hat, zu trennen, oder wenn einer Person die Haltung eines Hundes generell untersagt wird. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Gegen den Beschwerdeführer ist bis anhin keine Verfügung ergangen, die ihn zur Weggabe oder Euthanasierung seines Hundes verpflichten würde, und es ist, wenn sein Tier die ihm in der Beschwerdeschrift zugeschriebenen Eigenschaften aufweist (sozialverträglich), mit einer solchen Massnahme auch nicht zu rechnen. Wohl ist der Beschwerdeführer bei der allfälligen Anschaffung eines neuen Hundes auf jene Rassen beschränkt, die nicht auf der Verbotsliste figurieren; doch liegt allein in dieser Einschränkung der Wahlmöglichkeiten noch keine Beeinträchtigung der durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit geschützten elementaren Persönlichkeitsentfaltung.
 
4.
 
4.1 Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des damit verwandten Willkürverbotes (Art. 9 BV). Ein Erlass verstösst gegen diese Schranken, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nach dem Regelungszweck nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ob für eine rechtliche Unterscheidung in den zu regelnden Verhältnissen ein vernünftiger Grund besteht, kann zu verschiedenen Zeiten, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen, verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbotes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.).
 
4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes darin erblickt, dass Einwohner anderer Kantone bezüglich der Hundehaltung weniger strengen Regeln unterworfen sind als im Kanton Wallis ansässige Hundehalter, dringt er damit von vornherein nicht durch. Das Gleichbehandlungsgebot schliesst nicht aus, dass die Kantone über die gleiche Materie unterschiedliche Regelungen erlassen; dies ist eine Folge der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz (BGE 125 I 173 E. 6d S. 179 mit Hinweisen). Wohl mag angesichts der kleinräumigen Verhältnisse sowie der Mobilität der Bevölkerung das Bedürfnis nach einer gewissen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Hundehaltung auf Bundesebene bestehen; nach der heutigen bundesstaatlichen Kompetenzordnung sind jedoch die Kantone innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken frei, wie sie diese Frage regeln wollen (vgl. Art. 3 BV).
 
Es bedeutet des Weitern auch keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, dass das mit der angefochtenen Regelung statuierte Verbot der Haltung von auf der Rasseliste stehenden Hunden für jene Personen nicht gilt, die sich nur vorübergehend (höchstens 30 Tage) im Kanton Wallis aufhalten. Diese Ausnahme zugunsten von Hundehaltern, die aufgrund ihres auswärtigen Wohnsitzes anderen Vorschriften unterworfen sind, lässt sich sachlich ohne weiteres begründen. Es kann einzig darum gehen, ob die getroffene Ordnung in Bezug auf die im Kanton Wallis ansässigen Hundehalter rechtsgleich und willkürfrei ist.
 
5.
 
5.1 Das vom Staatsrat gestützt auf Art. 24b Abs. 2 kTSchG eingeführte absolute Verbot bestimmter Hunderassen und ihrer Kreuzungen will die Bevölkerung vor dem Risiko von schweren Bissverletzungen schützen. Zur Abwehr der Gefahr solcher Verletzungen kommen Vorkehren mancherlei Art in Betracht (vgl. dazu die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betreffend gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen, die den Inhalt der kantonalen Gesetzgebungen betreffen [Stand 21. Dezember 2000]). Präventive Massnahmen können zunächst bei der Person des Halters ansetzen, indem etwa die Befugnis zur Haltung von potentiell gefährlichen Hunden von gewissen Voraussetzungen (persönliche Eignung, Ausbildung, taugliche räumliche Bedingungen, eventuell Nachweis des Bedarfes) abhängig gemacht und eine entsprechende Bewilligungspflicht statuiert wird. Schutzmassnahmen können sodann die Art der Haltung der Tiere betreffen, indem beispielsweise für bestimmte Kategorien von Hunden für gewisse Örtlichkeiten (öffentliche Anlagen, die rege besucht werden; vgl. BGE 133 I 145 E. 4.2 u. E. 5 S. 147 f.) eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht festgelegt oder die Haltung oder das gleichzeitige Spazierenführen mehrerer potentiell gefährlicher Hunde (vgl. BGE 133 I 172 E. 3 S. 177) Beschränkungen unterworfen wird. Eine präventive Vorkehr kann des Weitern darin bestehen, dass für potentiell gefährliche Hunderassen oder als potentiell gefährlich erkannte einzelne Hunde ein Verhaltenstest vorgeschrieben wird, von dessen Ergebnis die Zulässigkeit oder die Voraussetzung einer weiteren Haltung des Tieres abhängt. Ebenso vermag die Meldepflicht für Beissunfälle, wie sie gemäss Art. 34a - in der Fassung vom 12. April 2006 - der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) gesamtschweizerisch gilt, eine Grundlage für konkrete Abwehrmassnahmen zu liefern (vgl. BGE 133 I 172 E. 2 S. 175). Das von Hunden ausgehende Gefahrenpotential lässt sich schliesslich nicht zuletzt auch durch Vorschriften über die Zucht und den Handel mit Hunden verringern, welche die Fortsetzung aggressiver Zuchtlinien oder die Einführung von aus unkontrollierter Herkunft stammenden Tieren unterbinden sollen.
 
5.2 Die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen ist nicht streitig. Hingegen sind vor allem angesichts der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen Art und Umfang dieser Massnahmen umstritten. Das absolute Verbot bestimmter Hunderassen und deren Kreuzungen könnte als zu weit gehend erscheinen, da einerseits die Hundehalter grundsätzlich für ihre Tiere verantwortlich sind und andererseits eine ganze Auswahl von weniger strengen Massnahmen besteht. Zwar fehlen zuverlässige statistische Angaben, doch steht fest, dass Hunde namentlich bestimmter Rassen eine Gefahr für andere Tiere und insbesondere für Menschen darstellen können und Menschen (sehr) schwere Verletzungen zugefügt haben (vgl. BGE 133 I 172 E. 3 S. 176). Zudem lösen Hunde bestimmter Rassen beim Menschen Angst bzw. ein Gefühl der Unsicherheit aus. Beim absoluten Verbot der Haltung von Hunden bestimmter als aggressiv und gefährlich geltenden Rassen (Molosser, Kampfhunde) und deren Kreuzungen steht das private Interesse von Haltern, potentiellen Käufern und Züchtern dem öffentlichen Interesse am Schutz der Menschen gegenüber. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, die von (potentiell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und namentlich auch für Kinder, d.h. die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 11 Abs. 1 BV), zu vermeiden. In Anbetracht dieses überwiegenden öffentlichen Interesses verstösst das umstrittene Verbot gewisser Hunderassen, das weniger als 1,7% des Walliser Hundebestandes erfasst, weder gegen Art. 8 noch gegen Art. 9 BV. Es lag im Ermessen des kantonalen Gesetzgebers, ein absolutes Verbot der Haltung von bestimmten Hunderassen und deren Kreuzungen - auch wenn Letztere nicht immer leicht zu identifizieren sind - der Einführung von spezifischen, schwer kontrollierbaren Massnahmen vorzuziehen.
 
5.3 Was die streitige Liste betrifft, so hat der Kanton Wallis mit dem Verbot der Haltung von zwölf Hunderassen die in der Schweiz bis heute strengste Regelung eingeführt, da andere Kantone nur eine Bewilligungspflicht zur Haltung von (potentiell) gefährlichen Hunden vorgesehen haben (vgl. BGE 132 I 7 für den Kanton Basel-Landschaft und der vorgenannte BGE 133 I 172 für den Kanton Genf). Diese Vielfalt der kantonalen Regelungen ergibt sich aus dem weiten Gestaltungsspielraum der in diesem Bereich zuständigen Kantone.
 
Bei der Erstellung einer Verbotsliste können mehrere Elemente in Betracht gezogen werden. Die Rassenzugehörigkeit eines Hundes gibt gewiss für sich allein noch keinen zuverlässigen Aufschluss über die Gefährlichkeit des Tieres, da das Wesen eines Hundes in beträchtlichem Ausmass durch die Erziehung (Sozialisation) und durch Umwelteinflüsse geprägt wird (BGE 132 I 7 E. 4.2 S. 11 mit Hinweisen). Bisse von Hunden gewisser Rassen und deren Kreuzungen weisen jedoch besonders schlimme Konsequenzen auf, insbesondere wegen der Morphologie, der Kraft, der Angriffsart oder der "Reizschwelle" des Tieres. Zudem entspricht die Walliser Liste der problematischen Hunderassen praktisch der vom Bundesamt für Veterinärwesen am 12. Januar 2006 erstellten Liste von dreizehn Hunderassen, die als Leitlinie für die allfällige Einführung einer Bewilligungspflicht dienen sollte und auf welcher auch der Dobermann stand (vgl. Massnahmen "Gefährliche Hunde" im Detail, herausgegeben im Januar 2006 vom Bundesamt für Veterinärwesen). Die Walliser Verbotsliste beinhaltet unter anderem acht Hunderassen, worunter den Dobermann, die im Kanton Basel-Landschaft einer Bewilligungspflicht unterstellt wurden (vgl. bereits zitierter BGE 132 I 7). Auch wenn die umstrittene Liste nicht perfekt ist, weil sie in ihrer gegenwärtigen Fassung einige Hunderassen enthält, deren Gefährlichkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, oder weil sie einige Hunderassen nicht umfasst, die auf Grund ihrer Bissigkeit als gefährlich bezeichnet werden könnten (so der Deutsche oder der Belgische Schäfer), muss sie nicht aufgehoben werden. Der kantonale Gesetzgeber verfügt über ein grosses Ermessen, weshalb er gewisse Hunde unter Berücksichtigung anderer Kriterien, wie beispielsweise des Stellenwerts einer Hunderasse als Kulturgut (Bernhardiner) oder der Vertrautheit der Bevölkerung im Umgang mit gewissen Hunderassen, in seine Liste nicht aufnehmen musste. So wird heute von einem grossen Teil der Bevölkerung der Deutsche Schäfer als Polizeihund betrachtet, während der Dobermann trotz seiner Qualitäten als Polizeihund von der Walliser Kantonspolizei nicht mehr eingesetzt wird, weil er wegen seiner niedrigen "Reizschwelle" mehr Führungserfahrung und mehr Kontrollkonzentration erfordere als Hunde anderer Rassen. Schliesslich bestand eine gewisse Dringlichkeit, in diesem Bereich zu legiferieren, was zu erklären vermag, warum es der Walliser Gesetzgeber nicht als geboten erachtet hat, zuverlässige statistische Angaben abzuwarten, und somit die umstrittene Liste einen provisorischen Charakter aufweist.
 
5.4 Aus diesen Gründen, insbesondere auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass Hunde der Rasse "Dobermann" gemäss den Angaben des Staatsrates im Kanton Wallis in den letzten Jahren verschiedentlich Menschen angegriffen haben sollen, erscheint die Aufnahme dieser Hunderasse in die Verbotsliste - die sich wie auch der umstrittene Beschluss des Staatsrates auf nachvollziehbare Kriterien stützt - nicht rechtsungleich bzw. willkürlich, auch wenn sie weder den Molossern noch den Kampfhunden angehört.
 
5.5 Der Beschwerdeführer kritisiert die im Beschluss des Staatsrates vom 21. Dezember 2005 enthaltene Übergangsregelung bzw. das darin vorgesehene Sterilisierungsgebot für Hunde, die auf Grund der obligatorischen Prüfung als potentiell gefährlich eingestuft werden. Nach Auffassung des Staatsrates erweist sich die Sterilisierung als notwendige Massnahme zur Durchsetzung des mit der Liste bezweckten Verbots gewisser Hunderassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu fallen mit den - erfolglos - gegen die Verfassungskonformität der Liste als solche erhobenen Einwendungen zusammen und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweis).
 
6.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Staatsrat des Kantons Wallis ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).