BGer U 564/2006 | |||
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BGer U 564/2006 vom 27.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 564/06
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Urteil vom 27. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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S.________, 1972,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 19. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene S.________ arbeitete seit 1. März 2001 als Autowascher in der X.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 28. März 2001 sass er auf dem Rücksitz eines Personenwagens, als es beim Anhalten vor einem Fussgängerstreifen zu einer Auffahrkollision mit einem nachkommenden Fahrzeug kam. Bei dieser Kollision zog sich S.________ gemäss Diagnose des wegen Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen am 30. März 2001 aufgesuchten Dr. med. H.________, eine Halsmuskelzerrung (Schleudertrauma) zu. Anlässlich der Erstuntersuchung fanden sich nuchale Schmerzen und Druckdolenzen. Der Hausarzt schrieb den Versicherten gemäss Bericht vom 8. Mai 2001 ab 21. April 2001 voll arbeitsunfähig, nachdem ihn dieser wegen eines am 19. April 2001 aufgetretenen Schwindelanfalls mit Bewusstseinsverlust aufgesucht hatte. Die Arbeitsstelle wurde S.________ am 27. April 2001 noch während der Probezeit auf den 4. Mai 2001 gekündigt. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Mai 2001 fand Dr. med. C.________ eine freie Rotation der Wirbelsäule. Neurologische Ausfälle konnte er nicht feststellen. Da sich die starken Kopfschmerzen nicht eingrenzen liessen, überwies er den Versicherten zur neurologischen Beurteilung an Dr. med. B.________. Dessen Untersuchung ergab gemäss Bericht vom 12. Juni 2001 keine Hinweise für eine unfallbedingte zentralnervöse Störung oder eine posttraumatische Spätkomplikation und auch keine sicheren Hinweise für ein Zervikalsyndrom. Überdies stand eine Chronifizierung der Kopfschmerzen nach Ansicht des Facharztes in einem fraglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Dr. med. C.________ attestierte daraufhin laut Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit des nunmehr arbeitslosen Versicherten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilte die SUVA S.________ die Einstellung der Taggeldleistungen mit Wirkung ab 25. Juni 2001 in Aussicht. Da dieser weiterhin über persistierende Kopfschmerzen und Schwindel klagte, schlug der Hausarzt eine nochmalige neurologische Abklärung vor, welche am 6. März 2002 von Dr. med. K.________, durchgeführt wurde. Dieser diagnostizierte laut Bericht vom 2. Mai 2002 eine protrahiert verlaufende posttraumatische Cephalea und Verdacht auf Anpassungsstörung. Die SUVA legte die Akten daraufhin dem Neurologen Dr. med. G.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vor, welcher am 9. August 2002 Stellung nahm. Zur Klärung der Frage, ob ein posttraumatischer Kopfschmerz vorliegt, die geltend gemachten Schmerzen Ausdruck einer bereits vorbestandenen Migräne sind, oder ob eine Anpassungsstörung dafür verantwortlich ist, schlug er gemäss Bericht vom 27. September 2002 eine neurologische Abklärung vor. Diese wurde von Dr. med. M.________, durchgeführt, welcher das Vorliegen von Unfallfolgen verneinte (Bericht vom 4. April 2003). Unter Hinweis auf dieses Untersuchungsergebnis teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 mit, es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor, weshalb ab dem 30. November 2003 keine Versicherungsleistungen mehr erbracht würden. Dieser liess dagegen Einsprache erheben und den Bericht des Chiropraktors Dr. J.________, vom 21. Oktober 2002 einreichen. Mit Entscheid vom 30. April 2004 wies die SUVA die Einsprache ab.
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B.
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Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben und das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________, vom 27. Februar 2004 sowie das von ihm selber veranlasste rheumatologische Gutachten des Dr. med. F.________, vom 24. Januar 2005 einreichen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die unfallbedingten Heilungskosten zu vergüten, eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % zu entrichten, eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen und die Kosten für das rheumatologische Gutachten des Dr. med. F.________ im Umfang von Fr. 3136.- zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem versicherten Verkehrsunfall vom 28. März 2001 in einem anspruchsrelevanten Kausalzusammenhang stehen und die SUVA demzufolge über den 30. November 2003 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
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2.1 Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie die Zusprechung von Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrente (Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) werden im Einspracheentscheid der SUVA richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Das kantonale Gericht hat sodann die Begriffe des für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung, insbesondere auch bei Schleudertraumen der HWS, Schädelhirntraumen sowie äquivalenten Verletzungen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359) und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 123 V 98) zutreffend dargelegt. Auch darauf wird verwiesen. Dies gilt auch hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen Stellenwertes (BGE 125 V 351).
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3.
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Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger, in allen Teilen überzeugender Weise richtig erkannt, dass eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu erklären vermöchte, in den medizinischen Akten nicht auszumachen ist. Insbesondere lässt sich für das von Dr. J.________ gemäss Bericht vom 21. Oktober 2002 diagnostizierte chronisch rezidivierende Zervikovertebralsyndrom kein organisches Substrat finden. Dasselbe gilt mit Bezug auf das von Dr. med. F.________ laut Bericht vom 24. Januar 2005 diagnostizierte zervikovertebrale und zervikospondylogene Syndrom. Am 30. Mai 2001 hielt Kreisarzt Dr. med. C.________ fest, die objektivierbare klinische Befundung zeige eine freie Rotation der Wirbelsäule in Flexion, Neutralstellung und Extension. Auch die segmentale Untersuchung weise ein normales Gelenkspiel in allen HWS-Segmenten sowie im zervikothorakalen Übergang auf. Es verbleibe lediglich ein leichter Hypertonus rechts im Bereich des Trapezius mit einem schmerzhaften Trigger-Point. Dr. med. B.________ konnte keine sicheren Hinweise für ein Zervikalsyndrom ausmachen, da der Kopf bei Ablenkungsmanövern nach allen Richtungen frei beweglich war (Bericht vom 12. Juni 2001). Ebenso wenig konnte Dr. med. K.________ im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung ein relevantes Zervikalsyndrom bestätigen (Bericht vom 2. Mai 2002). Die in den Jahren 2002 und 2004 durchgeführten radiologischen Untersuchungen der HWS zeigten keine Hinweise für eine Fraktur oder Instabilität (vgl. Gutachten des Dr. med. F.________ vom 24. Januar 2005).
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4.
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4.1 Bei einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung kann die Leistungspflicht der Unfallversicherung unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363 mit Hinweisen). Insbesondere darf der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Bewerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind, nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren. Was den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt, bilden auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340). Insbesondere müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).
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4.2 Die SUVA hat das Vorliegen eines Schleudertraumas verneint, da der Versicherte nie an einer Vielzahl von Beschwerden gelitten habe, die in ihrer Gesamtheit als typisches Beschwerdebild nach einem solchen Ereignis bezeichnet werden könnten. Das kantonale Gericht hat erwogen, bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 28. März 2001 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, enthielten die Akten unterschiedliche Angaben. Auch hinsichtlich der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Schmerzen bestehe Unklarheit. Zwar sei bereits in der Unfallmeldung von Kopfschmerzen die Rede, bezüglich der Nacken- und Rückenbeschwerden lägen jedoch widersprüchliche Angaben vor. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, der Versicherte habe beim zur Diskussion stehenden Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, fehle es innerhalb der für derartige Verletzungsmuster üblichen Latenzzeit (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) am typischen pluriformen Beschwerdebild.
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4.3 Der vorinstanzlichen Betrachtungsweise ist beizupflichten. Ein Schleudertrauma wurde einzig vom Hausarzt Dr. med. H.________ diagnostiziert (vgl. Berichte vom 8. Mai 2001 und 3. März 2002). Aufgrund der medizinischen Unterlagen liegt ein für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typisches Beschwerdebild höchstens teilweise vor. Gemäss SUVA-Arzt Dr. med. G.________ entwickelte sich nach dem Unfall ein atypischer Verlauf mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer unklaren Schwindelattacke. Neuropsychologische Ausfälle und vegetative Besonderheiten wurden nicht beklagt, hingegen chronische Kopfschmerzen. Ein Zervikalsyndrom lag höchstens geringgradig vor. Unmittelbar nach dem Unfall hat der Versicherte die Arbeit bis zum Auftreten von Schwindel am 19. April 2001 wieder aufgenommen. Zudem findet sich hinsichtlich der Kausalität kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2001 sind posttraumatische Kopfschmerzen während einigen Wochen zwar glaubhaft, eine Chronifizierung der Beschwerden stehe aber in fraglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Hinweise auf eine unfallbedingte zentralnervöse Störung oder eine posttraumatische Spätkomplikation konnte der Neurologe nicht finden. Auch schien ihm das Vorliegen eines Zervikalsyndroms nicht gesichert. Dr. med. K.________ bezeichnete die Unfallkausalität der Nackenbeschwerden aufgrund der langen Latenzzeit bis zu ihrem Auftreten als fraglich. Im Vordergrund stünden die Kopfschmerzen. Als Vorzustand sei eine Migränedisposition mit gelegentlichen Attacken zu nennen, wobei sich die Kopfschmerzsymptomatik seit dem Unfall verändert und akzentuiert habe. Nach Ansicht des Neurologen besteht der Verdacht auf eine überlagerte Anpassungsstörung (Bericht vom 2. Mai 2002). Gemäss Dr. med. M.________ sind die Voraussetzungen für die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nicht erfüllt. Es habe weder ein Schädelhirntrauma stattgefunden, noch sei ein Kopfanprall aktenkundig. Bei seit der Schulzeit als Migräne wie auch als Spannungskopfschmerz bestehender Kopfwehproblematik wäre auch ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit eine Chronifizierung aufgetreten. Eine Anpassungsstörung wird von diesem Facharzt verneint (Bericht vom 4. April 2003). Dr. med. F.________ weist darauf hin, dass innert Stunden nach dem Unfall Kopfschmerzen und dann auch Nackenschmerzen aufgetreten seien. Bei späteren Anamneseerhebungen seien die Angaben des Versicherten ungenau. Nach Ansicht des Rheumatologen weist die Symptomatik auf ein zervikospondylogenes Syndrom hin, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe (Bericht vom 24. Januar 2005). Angesichts der anamnestischen Erwähnung von Migräne und Spannungszuständen in der Zeit vor dem Unfall, welcher Dr. med. F.________ indessen nur geringe Bedeutung beimisst, sowie der Feststellungen der unmittelbar nach dem Unfall mit dem Versicherten befassten Ärzte sind Zweifel an der Unfallkausalität der geklagten Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik angezeigt, welche auch Dr. med. F.________ nicht ausräumen konnte.
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4.4 Zu berücksichtigen ist sodann die psychische Problematik. Laut Gutachten des Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2004 lauten die psychiatrischen Diagnosen: schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 45.4), leichte depressive Episode (ICD-10 F32). Zur Unfallkausalität nimmt der Facharzt nicht Stellung. Sein Bericht zeigt aber zum einen, dass es schon vor dem hier interessierenden Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen sein musste. Zum andern liegen in Form einer somatoformen Schmerzstörung Faktoren vor, welche für die Fortdauer des von Dr. med. F.________ erwähnten zervikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms zumindest mitursächlich sein können. Für einen Zusammenhang spricht der Umstand, dass die Nackenschmerzen zunächst höchstens leichter Natur waren, später jedoch Beschwerden aufgetreten sind, wie sie der Rheumatologe bei seiner Untersuchung laut Bericht vom 24. Januar 2005 festgestellt hat. Dies lässt darauf schliessen, dass psychische Beeinträchtigungen für das Weiterbestehen des Schmerzsyndroms massgebend sind. Es ist daher fraglich, ob die Nacken- und Kopfschmerzen auch nur im Sinne einer Teilkausalität noch auf das Unfallereignis vom 28. März 2001 zurückzuführen sind.
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4.5 Was die psychische Beeinträchtigung betrifft, lässt sich aufgrund des aus den Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich einzigen fachspezifischen Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2004 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob es im Anschluss an das Unfallereignis vor dem Hintergrund einer schizoiden Persönlichkeit zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen ist. Eine posttraumatische Anpassungsstörung, wie sie Dr. med. K.________ verdachtweise äusserte, wurde in der Folge nicht bestätigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nicht auszuschliessen, dass der Unfall als auslösender Faktor zumindest teilursächlich für die psychische Fehlentwicklung war.
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5.
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In Anbetracht der dominierenden psychischen Problematik hat die Vorinstanz die adäquate Kausalität entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung zu Recht nach den bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden geltenden Grundsätzen geprüft (BGE 123 V 98, 115 V 133). Zutreffenderweise hat sie den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu einem leichten Ereignis qualifiziert. Demnach müssten von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 6c/aa S. 140), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dies trifft, wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich und überzeugend dargelegt hat, nicht zu. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt auf dem Hintersitz schlief und daher von der Kollision in einer unvorteilhaften Position überrascht wurde, weist für sich allein nicht auf besonders dramatische Begleitumstände hin und lässt auch nicht auf den Eintritt einer qualifizierten Verletzung schliessen. Aufgrund der rein körperlichen Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen gesprochen werden.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne dass es weiterer Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 28. März 2001 bedürfte. Der Versicherte ist medizinisch umfassend abgeklärt worden, wobei die geklagten Schmerzen von den Ärzten, welche ihn bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. April 2004 untersucht haben, keiner fassbaren organischen Schädigung zugeordnet werden konnten und auch ein für ein Schleudertrauma typisches Beschwerdebild nicht als erstellt gelten kann. Mit Bezug auf die psychische Problematik fehlt es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang.
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7.
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Nicht entsprochen werden kann dem Begehren, die SUVA sei zur Übernahme der Kosten des Privatgutachtens des Dr. med. F.________ zu verpflichten. Nach der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 61 lit. g ATSG weiterhin als massgebend zu betrachtenden Rechtsprechung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, Urteil U 85/04 vom 14. März 2005) hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. So verhält es sich hier nicht. Aus dem im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten vom 24. Januar 2005 ergeben sich keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen, welche eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten. Daran ändert auch nichts, dass die SUVA selber kein rheumatologisches Gutachten eingeholt hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 27. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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