BGer 7B_14/2007 | |||
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BGer 7B_14/2007 vom 30.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.14/2007 /blb
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Urteil vom 30. April 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
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in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Freihandverkauf; Abrechnung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2005 erwarben X.________ und Y.________ aus der konkursamtlich liquidierten Erbschaft E.________ freihändig die Liegenschaft L.________-Grundbuch Blatt xxxx, umfassend den Miteigentumsanteil von 2/3 an Grundbuch Blatt yyyy, ..., zum Preis von 1.5 Millionen Franken. Die Käufer waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gesamteigentümer des Miteigentumsanteils von 1/3 und wurden mit dem Erwerb Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft. Sie sind auch Kurrentgläubiger im Konkursverfahren Erbschaft E.________. Die Bank B.________ ist Grundpfandgläubigerin des nunmehr veräusserten Miteigentumsanteils. Zwischen der Konkursverwaltung des Nachlasses E.________ einerseits und X.________ und Y.________ andererseits bestehen Differenzen bezüglich der Übernahme der Mietverträge auf der veräusserten Liegenschaft.
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A.b Am 15. Januar 2006 ersuchten X.________ und Y.________ die Konkursverwaltung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, wonach ihnen der Anteil von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises und - unter dieser Voraussetzung - ein Drittel der bis Ende Januar 2006 aufgelaufenen Mietzinseinnahmen auszubezahlen seien. Der restliche Kaufpreis und die restlichen Mietzinseinnahmen sollen an die Bank B.________ gehen.
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A.c Die Konkursverwaltung stellte daraufhin X.________ und Y.________ am 19. April 2006 eine marchzählige Liegenschaftsabrechnung zu, und zwar mit der verlangten Zuweisung eines Drittels des Nettoüberschusses an sie und von zwei Dritteln an die Bank B.________. Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein.
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A.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 lehnte die Konkursverwaltung das Begehren um Zuweisung des Anteils von Fr. 700'000.-- des Kaufpreises ab. Sie hielt fest, dass der Kaufpreis von 1.5 Millionen Franken als Pfandverwertungserlös der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin zustehe. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen trat auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 nicht ein. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden und bildet Gegenstand eines eigenen Verfahrens (7B.13/2007).
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B.
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X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Dezember 2006 und die Zuweisung von 1/3 der noch nicht verteilten Mietzinseinnahmen laufend bis Ende Januar 2006. Es sind keine Antworten eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Infolge Aufhebung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts per 31. Dezember 2006 wird die Beschwerde von der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung behandelt.
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2.
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Aus der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde muss hervorgehen, welcher Entscheid angefochten wird, was daran bemängelt wird und was der Beschwerdeführer anstrebt. Die Kantone dürfen keine weitergehenden Erfordernisse an Antrag und Begründung aufstellen. Der Betroffene soll seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren auch ohne Rechtsbeistand wahren können, weshalb die Anforderungen an die Substantiierung nicht höher angesetzt werden dürfen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG).
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2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde gegen die marchzählige Liegenschaftsabrechnung der Konkursverwaltung vom 19. April 2006 mangels Substantiierung nicht eingetreten. Wohl würden die Beschwerdeführer die Abrechnung in materieller Hinsicht vollumfänglich bestreiten und die ihnen zustehende Gutschrift als Anzahlung verstehen. Indes hätten sie weder ein offensichtliches noch sinngemässes Rechtsbegehren formuliert und aus der Begründung ihrer Eingabe ergebe sich ebenfalls nicht, welche Beträge zu berichtigen seien und wie das Ergebnis der Abrechnung ihrer Ansicht nach konkret lauten solle.
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2.2 Die Beschwerdeführer bezeichnen den angefochtenen Entscheid als reinen Unfug und weisen darauf hin, dass sie im kantonalen Verfahren die Aufteilung der Mietzinseinnahmen bestritten hätten. Dies trifft indes nicht zu, denn in ihrer Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde führten die Beschwerdeführer aus, die marchzählige Liegenschaftsabrechnung selber werde nicht bestritten. Zugleich ersuchten sie um Überweisung des sich daraus ergebenden Saldos zu ihren Gunsten. Alsdann warfen sie der Konkursverwaltung bei dieser Gelegenheit eine Reihe von Unterlassungen bei der Verwertung und Verwaltung der Liegenschaft vor. Die daraus folgenden Haftungsansprüche gegenüber der Konkursmasse vertrügen sich nicht mit der Verteilung der Nettoeinnahmen aus dieser Liegenschaft. Aus diesen allgemein gehaltenen Vorwürfen gegenüber der Konkursverwaltung wird in der Tat nicht klar, inwieweit die angefochtene Liegenschaftsabrechnung inhaltlich falsch sein sollte. Der kantonalen Aufsichtsbehörde kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte an die Substantiierung der Beschwerde übermässige Anforderungen gestellt. Sie hat die Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 5 SchKG ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG zu klären wären.
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3.
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Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird in keinem Fall eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt K.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. April 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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