BGer 9C_32/2007 | |||
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BGer 9C_32/2007 vom 30.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_32/2007
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Urteil vom 30. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann, Bielstrasse 12, Postfach 555, 4502 Solothurn,
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gegen
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1. P.________, vertreten durch Fürsprecherin Kathrin Straub, Kramgasse 25, 3000 Bern 8,
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2. Fundamenta BVG-Gemeinschaftsstiftung für betriebliche Vorsorge, Jurastrasse 20, 4601 Olten,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 24. November 2003 schied das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn die Ehe der P.________ und des M.________ und legte u.a. das Teilungsverhältnis (1:1) betreffend Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fest. Auf die Berufung der P.________ trat die II. Zivilabteilung (seit 1. Januar 2007: II. zivilrechtliche Abteilung) des Bundesgerichts im Scheidungspunkt und in Bezug auf das Teilungsverhältnis betreffend Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nicht ein (Urteil vom 17. Juni 2004).
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Am 28. Februar 2005 überwies das Obergericht des Kantons Solothurn die Sache P.________ und M.________ dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Verfügung vom 15. März 2005 wies der Instruktionsrichter dieses Gerichts das Gesuch des M.________ um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Zivilrichteramt X.________ hängigen Prozesses betreffend Neubeurteilung der Nebenfolgen der Scheidung (persönlicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung) ab. Ein weiteres Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Obergericht hängigen Prozesses betreffend die Revision des Scheidungsurteils vom 24. November 2003 in Bezug auf die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wies der Vizepräsident des kantonalen Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 10. Juli 2006 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) bestätigte beide verfahrensleitenden Entscheide (Urteile B 43/06 vom 3. Mai 2006 und B 86/06 vom 20. November 2006).
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B.
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Mit Entscheid vom 18. Januar 2007 verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Fundamenta BVG-Gemeinschaftsstiftung für betriebliche Vorsorge, vom Guthaben des M.________ die Summe von Fr. 69'835.05 zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen an eine von P.________ zu bezeichnende Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen.
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C.
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M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. Januar 2007 sei aufzuheben und es sei die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter seien die Austrittsleistungen der Parteien nach richterlichem Ermessen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das BGG und das gleichzeitig in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; AS 2197 ff., 2212]) haben an der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts und letztinstanzlich des Bundesgerichts in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zum Entscheid über die streitige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung nach Art. 22 und 25a FZG (BGE 130 V 103 E. 1 S. 104 ff.) nichts geändert (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Ziff. 109 Anhang zu Art. 49 Abs. 1 VVG sowie Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4202 ff.] S. 4460 und Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95 vom 22. November 2006 S. 11 ff.). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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3.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen: Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
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4.
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4.1 Der angefochtene Entscheid verpflichtet die Fundamenta BVG-Gemeinschaftsstiftung für betriebliche Vorsorge, bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 27. Januar 2004 vorsorgeversichert war (BGE 132 V 236; vgl. auch BGE 132 III 401), zur Bezahlung von Fr. 69'835.05 von dessen Guthaben zuzüglich Zins nach Gesetz und Reglement an eine von der früheren Ehefrau zu bezeichnende Freizügigkeitseinrichtung. Die Summe von Fr. 69'835.05 entspricht der Hälfte der Differenz der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung unter Einbezug der Barauszahlung vom 16. September 1998 (Fr. 248'871.35) und der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung, aufgezinst bis zum 27. Januar 2004 (Fr. 109'201.25; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 22a Abs. 1 zweiter Satz FZG) gemäss Auskunft der Vorsorgeeinrichtung vom 28. Oktober 2005. Die Berücksichtigung der Barauszahlung vom 16. September 1998 in der Höhe von Fr. 157'886.75 bei der Berechnung der im Verhältnis 1:1 zu teilenden Austrittsleistung hat die Vorinstanz damit begründet, sie sei ohne schriftliche Zustimmung der Ehefrau nach Art. 5 Abs. 2 FZG erfolgt. Dabei habe die Vorsorgeeinrichtung in schuldhafter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gehandelt, indem sie blindlings den Angaben ihres Versicherten vertraut und keine weiteren Abklärungen zur angeblichen Scheidung und Abfindung der Ex-Frau getätigt habe. Sie habe somit nicht mit befreiender Wirkung geleistet (vgl. BGE 130 V 103). Die teilbare Austrittsleistung sei demnach so festzustellen, als ob die Barauszahlung nicht erfolgt wäre.
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4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung der Fundamenta im Zusammenhang mit der Barauszahlung vom 16. September 1998 und erachtet daher deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Austrittsleistung als bundesrechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung gerechtfertigt ist oder nicht. Es steht fest, dass die Barauszahlung vom 16. September 1998 ohne schriftliche Zustimmung der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt war. Sie war somit unzulässig (Art. 5 Abs. 2 FZG). Dies ändert indessen grundsätzlich nichts am Anspruch der früheren Ehefrau auf hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB. Auch wenn der Fundamenta keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte, bleibt die Barauszahlung im Verhältnis unter den Ehegatten ungültig. Wenn und soweit bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs noch Vorsorgekapital vorhanden war, ist bei der Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB die unzulässige Barauszahlung daher so zu behandeln, wie wenn sie nicht erfolgt wäre (Urteil B 93/05 vom 21. März 2007 E. 4.4). Der Hauptantrag in der Beschwerde, die zu teilende Austrittsleistung sei neu ohne die Barauszahlung vom 16. September 1998 festzusetzen, ist somit unbegründet. Dies gilt auch, soweit die der Ehefrau zugesprochene Leistung (Fr. 69'835.05 zuzüglich Zins nach Gesetz und Reglement) höher ist als das bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs am 27. Januar 2004 vorhanden gewesene Vorsorgekapital. Dieses betrug gemäss Berechnung der Fundamenta, welche selber nicht Beschwerde erhoben hat, in der Beilage zum Schreiben vom 28. Februar 2005 an die (nunmehr geschiedene) Ehefrau Fr. 55'906.- am 24. November 2003.
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Ob der Verzicht der Fundamenta, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben, Auswirkungen auf eine allenfalls bestehende Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang der Differenz zwischen der Austrittsleistung von Fr. 69'835.05 zuzüglich Zins nach Gesetz und Reglement und dem Vorsorgekapital im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsspruchs hat, braucht hier nicht geprüft zu werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorsorgeeinrichtung bei der Barauszahlung vom 16. September 1998 lediglich im Verhältnis zur (nunmehr geschiedenen) Ehefrau allenfalls von Bedeutung sein könnte (Schadenersatzpflicht: BGE 130 V 103, Urteil B 126/04 vom 20. März 2006); die Frage der Rückerstattung ist davon nicht berührt (E. 5.2 des in BGE 133 V noch nicht publizierten Urteils B 93/06 vom 22. Januar 2007 mit Hinweisen; BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 649 f.).
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5.
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5.1 Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid sind nicht stichhaltig. Dass die Ehefrau seit 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, stellt keinen Vorsorgefall im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB dar (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484; Urteil B 19/03 vom 30. Januar 2004 E. 5.1), hindert somit die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG nicht. Im Übrigen ist unbestritten, dass das Scheidungsurteil vom 24. November 2003 in Bezug auf das Teilungsverhältnis (1:1) in Rechtskraft erwachsen ist.
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5.2 Das Eventualbegehren in der Beschwerde (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Teilung der Austrittsleistung nach richterlichem Ermessen [Art. 124 Abs. 1 ZGB] unter Berücksichtigung des Ergebnisses der hängigen güterrechtlichen Auseinandersetzung) ist nach dem in E. 4.2 Gesagten unbegründet. Abgesehen davon wäre das Scheidungsgericht und nicht das Berufsvorsorgegericht zuständig, an Stelle einer Teilung der Austrittsleistungen der Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuzusprechen (vgl. BGE 132 V 332 E. 3 S. 332 f. mit Hinweis). Im Übrigen wurde bereits im Urteil B 43/06 vom 3. Mai 2006 in Bestätigung der Verfügung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters vom 15. März 2006 der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Zivilrichteramt X.________ hängigen Prozesses betreffend Neubeurteilung der Nebenfolgen der Scheidung (persönlicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung) abgewiesen. Desgleichen bestätigte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. November 2006 (B 86/06) die vom Vizepräsidenten des kantonalen Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 10. Juli 2006 abgelehnte Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Obergericht anhängig gemachten Prozesses betreffend die Revision des Scheidungsurteils vom 24. November 2003 in Bezug auf die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Vorbringen in der Beschwerde geben zumal mit Blick auf das in E. 4.2 Gesagte keinen Anlass, im letztinstanzlichen Verfahren anders zu entscheiden.
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.-; der Differenzbetrag von Fr. 3000.- wird ihm zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 30. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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