BGer 6B_101/2007 | |||
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BGer 6B_101/2007 vom 01.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_101/2007 /rom
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Urteil vom 1. Mai 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Urlaub,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer Verwahrung. Am 8. Dezember 2006 ersuchte er um die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Er wollte den Tag im Glattzentrum verbringen. Die Strafanstalt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2007 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Direktion auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hin. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 4. April 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, da dieses Rechtsmittel nicht gegeben sei.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. April 2007 an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben. Es seien ihm Urlaube mit Begleitung zu gewähren.
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2.
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Nach konstanter Rechtsprechung darf dem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2007 ist deshalb als fristgerecht anzusehen.
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3.
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In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3.1 - 3.3). Sie stützt sich zur Hauptsache darauf, dass der Beschwerdeführer die von den Fachleuten eindringlich empfohlene Therapie verweigere. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit "auf wundersame Weise psychophysisch verändert" (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), ist unbehelflich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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