BGer 5P_36/2007 | |||
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BGer 5P_36/2007 vom 03.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.36/2007 /bnm
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Urteil vom 3. Mai 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________ (Ehefrau),
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
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gegen
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Y.________ (Ehemann),
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Ehescheidung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ (Ehemann) (geb. März 1950) und X.________ (geb. 1951) heirateten im März 1973 in Dänemark, wo sie auch in den ersten Ehejahren lebten. Der Ehe entspross am 4. August 1975 Sohn Z.________. Im Jahre 1978 übersiedelten die Parteien in die Schweiz.
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B.
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Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zog im Juni 1998 aus der ehelichen Wohnung. Im Rahmen der von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anbegehrten Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 1998 bis Ende 1999 monatlich Fr. 3'000.-- und ab 1. Januar 2000 Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Ein dagegen seitens des Ehemannes erhobener Rekurs (und Anschlussrekurs der Ehefrau) blieb erfolglos. Eine erste, im Januar 1999 anhängig gemachte Scheidungsklage, zog der Beschwerdegegner zufolge des Inkrafttretens des neuen Scheidungsrechts per 1. Januar 2000 wieder zurück.
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C.
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C.a Am 26. August 2002 erhob der Beschwerdegegner beim Einzelrichter der March die Scheidungsklage. Er beantragte, es sei die je hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; nacheheliche Unterhaltsleistungen seien nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls die Ehescheidung, die hälftige Teilung der klägerischen Austrittsleistung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. An nachehelichem Unterhalt forderte sie vom Beschwerdegegner monatlich Fr. 2'700.-- (indexiert) bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter und danach eine unbefristete Rente von monatlich Fr. 1'000.--. Am 18. Februar 2003 führte der Einzelrichter eine Referentenaudienz und Parteibefragung durch. Duplikando verlangte die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge bis zu ihrem AHV-Alter von monatlich Fr. 2'400.-- und danach von Fr. 1'100.--.
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C.b Mit Urteil vom 13. September 2005 schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien (Dispositivziffer 1), teilte die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je zur Hälfte und überwies die Sache zur betragsmässigen Festsetzung an das Verwaltungsgericht (Dispositivziffer 2). Der Beschwerdegegner wurde verurteilt, der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'016.-- (indexiert) bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rentenalters zu bezahlen, basierend auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 5'646.-- und der Beschwerdeführerin von Fr. 2'812.-- (Dispositivziffer 3, 4 und 5). Unter dem Titel Güterrecht verpflichtete er die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 31'137.45 zu bezahlen (Dispositivziffer 6).
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D.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat am 8. Mai 2006 auf die Berufung des Beschwerdegegners in den noch einzig strittigen Punkten des Unterhalts und Güterrechts Anschlussberufung erhoben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2006 entschied das Kantonsgericht:
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1. Die Berufungen der Parteien werden teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten monatlich und zum Voraus gestützt auf Art. 125 ff. ZGB Fr. 1'300.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Rentenalters zu bezahlen.
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3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils basiert der Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'500.00 und einem solchen der Beklagten von Fr. 3'500.00.
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..."
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E.
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Die Beschwerdeführerin hat am 30. Januar 2007 gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Berufung eingereicht. Sie beantragt mit jener die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Sodann stellt sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
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1.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt hat (BGE 130 I 258 E. 1.3).
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2.
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
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2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c; 127 I 54 E. 2b S. 56).
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2.2
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2.2.1
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2.2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht als Erstes geltend, sie habe vor dem Kantonsgericht behauptet, dass der Beschwerdegegner eine AHV-Rente von Fr. 2'000.-- pro Monat und sie eine solche von Fr. 1'500.-- bzw. eine um Fr. 500.-- tiefere AHV-Rente erhalten werde. Als Beweis hierfür habe sie in der Anschlussberufung vom 8. Mai 2006 eine Vorausberechnung der AHV-Rente beider Parteien offeriert. Das Kantonsgericht habe dieses Beweismittel verweigert und willkürlich erwogen, dass beide Parteien angesichts der Ehedauer von 33 Jahren von der AHV eine annähernd gleiche Rente erhielten. Es gehe jedoch vorliegend lediglich um 26 Jahre. Zudem habe das Kantonsgericht diese Tatsache aktenwidrig und damit willkürlich falsch (33 Jahre gleiche Beiträge, keine Lücke) angewendet.
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2.2.1.2 In der Duplik vom 31. August 2004 hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, der Beschwerdegegner werde nach seiner Pensionierung eine AHV-Rente von mindestens Fr. 2'000.-- erhalten und sie Fr. 500.-- weniger, weil sie ab der Scheidung deutlich weniger Gutschriften erhalte als der Beschwerdegegner. Dasselbe hat sie in der kantonalen Berufungsbegründung vom 23. Januar 2006 ausgeführt. Erst in der kantonalen Anschlussberufung vom 8. Mai 2006 hat sie die "Vorausberechnung AHV-Rente der Beklagten durch die Ausgleichskasse Schwyz" beantragt.
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Es trifft zu, dass das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang keine Beweise abgenommen hat. Es handelt es sich somit um ein Problem der Zulassung zum Beweis nach Art. 8 ZGB, das mit Berufung zu rügen ist (Peter Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, I, 2. Aufl., S. 142, N. 4.62). Die Beschwerdeführerin macht zudem keine Verletzung von kantonalem Prozessrecht geltend, und sie legt nicht dar, dass sie den in der Anschlussberufung erstmals vorgetragenen Beweisantrag nach kantonalem Verfahrensrecht rechtzeitig eingebracht hat. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann somit nicht eingetreten werden.
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2.2.1.3 Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9 BV vor, weil die Sachumstände für die Annahme einer gleich hohen AHV-Rente der Parteien (33 Jahre gleiche Beiträge, keine Lücke) willkürlich gewürdigt worden seien.
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2.2.1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zu Grunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerden nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 128 III 1 E. 4b S. 7; je mit Hinweisen).
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2.2.1.3.2 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass auf S. 17 im angefochtenen Urteil unter anderem Folgendes angeführt wird: Bei der AHV-Rente werde der Unterschied zwischen den Parteien aufgrund des Splitting bei der vorliegend langen Ehedauer von 33 Jahren, der wenigen noch anstehenden Berechnungsjahre und dem verbleibenden Verdienst der Beschwerdeführerin relativ bescheiden ausfallen. Bei der beruflichen Vorsorge sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Rentenkapital in den voraussichtlich neun restlichen Erwerbsjahren bis zur Pensionierung etwas weniger werde aufstocken können als dies der Beschwerdegegner tun könne.
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Das Kantonsgericht hat - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht festgestellt, dass beide Parteien ab dem AHV-Rentenalter über ein gleiches Renteneinkommen verfügen werden, sondern lediglich erwähnt, die Differenz der beiden Renten werde relativ bescheiden ausfallen. Zudem hat das Kantonsgericht nicht übersehen, dass die Parteien zunächst in Dänemark lebten, wo sie - wie die Beschwerdeführerin selber ausführt - auch eine kleine Rente zu erwarten haben, und anschliessend in die Schweiz übersiedelten. Zudem geht die Beschwedeführerin von einem anderen Monatseinkommen der Parteien aus als das Kantonsgericht. Und im Weiteren ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde und Berufung nicht klar, ob die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass sie Fr. 500.-- oder Fr. 300.-- monatlich weniger AHV-Rente erhalten wird als der Beschwerdegegner (In der Berufung wird von Fr. 300.-- gesprochen, weil auch noch die gemeinsame Zeit in Dänemark berücksichtigt wird). Die tatsächliche Feststellung des Kantonsgerichts hält somit vor der Verfassung stand. Denn Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70; 128 I 275 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Sodann ist eine materielle Rechtsverweigerung nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; 120 Ia 369 E. 3a S. 373). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
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2.3
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2.3.1 Ferner wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor, denn es habe nicht gesagt, weshalb es betreffend den Jahreslohn des Beschwerdegegners nicht auf den Ausweis der Pensionskasse abgestellt habe.
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Das Kantonsgericht hat dazu Folgendes bemerkt: Die von der Beschwerdeführerin erhobene Mutmassung, die vorgelegten Vorsorgeausweise der Versicherung S.________ deuteten auf höhere Lohnzahlungen hin, würden durch die vorgelegten Lohnausweise und Lohnabrechnungen nicht gestützt. Warum die kantonalen Richter dem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt sind, ist von ihnen dargelegt worden, weshalb keine Gehörsverweigerung vorliegt (BGE 126 I 97 E. 2b S.102).
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2.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch diesbezüglich auf Art. 9 BV und ist der Meinung, für das Jahr 2006 und inskünftig sei beim Einkommen des Beschwerdegegners von dem der Vorsorgeeinrichtung gemeldeten Jahreslohn von Fr. 88'400.-- auszugehen, wonach in Berücksichtigung der Sozialabzüge ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'977.50 verbleibe. Indem das Kantonsgericht von einem Monatslohn von Fr. 5'500.-- ausgehe, habe es gegen das Willkürverbot verstossen.
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Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, gemäss Lohnausweis der R.________ AG vom 8. Januar 2006 habe der Beschwerdegegner im Jahre 2005 auf der Basis eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 6'200.-- durchschnittlich Fr. 5'454.90 netto erzielt. Auch im Jahr 2006 betrage der Bruttolohn nach wie vor Fr. 6'200.--. Ausgewiesen sei zudem, dass beim Lohn ab 2005 höhere BVG-Abzüge vorgenommen worden seien und der Beschwerdegegner zudem infolge einer Hüftoperation ab Februar 2006 eine dreimonatige Lohnreduktion von 20% habe in Kauf nehmen müssen. Auf Seiten des Beschwerdeführers sei deshalb von einem durchschnittlich erzielbaren Nettolohn von rund Fr. 5'500.-- auszugehen. Über weitere Einkommensmittel verfüge er nicht. Die zuletzt angeführte Tatsachenfeststellung wird mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den der Vorsorgeeinrichtung gemeldeten Jahreslohn nicht infrage gestellt, denn zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners sind nur seine tatsächlich erzielten Einkünfte massgeblich.
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Die Beschwerdeführerin macht dabei auch eine willkürliche Anwendung von Art. 1 Abs. 2 BVG geltend. Nach dieser Bestimmung darf der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen des Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber/Marta Mozar, Berufliche Vorsorge, S. 35, wonach dieser Grundsatz schon vor der auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zu beachten war). Ob eine willkürliche Gesetzesanwendung vorliegt, kann dahingestellt bleiben, denn für die Berechnung der Leistungsfähigkeit ist - wie erwähnt - das reale Nettoeinkommen entscheidend (vgl.Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.31, S. 41).
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3.
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3.1 Als Nächstes trägt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe Art. 18 UVG willkürlich angewendet, denn die 10%-ige Invalidität durch den Verlust des linken Ellbogens werde keine Rente auslösen, da eine solche nur entrichtet werde, wenn der Unfall kausal für die Erwerbseinbusse sei. Das der Beschwerdeführerin zugemutete hypothetische Einkommen von Fr. 3'500.-- sei deshalb willkürlich festgelegt worden.
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Das Kantonsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, soweit sich die Folgen des Unfalls vom Dezember 2004 negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, die Renten bereits ab 10% Arbeitsunfähigkeit gewähre (Art. 18 Abs. 1 UVG). Dieser Satz ist für die Begründung nicht tragend und daher nicht entscheiderheblich, weil die Beschwerdeführerin mit dem Kantonsgericht der Meinung ist, dass sich der Unfall nicht negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe aufgrund der 70%igen Präsenz an der Arbeitsstelle angesichts der Entlöhnung zu 50% ein mögliches hypothetisches Pensum von ca. 62,5% bzw. ein damit auf Fr. 3'500.-- erhöhtes Einkommen angenommen, was eine Präsenz von 91% an dieser Arbeitsstelle bedeuten würde. Damit werde aber die eigene Feststellung des Kantonsgerichts betreffend eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schlechthin unhaltbar bzw. willkürlich übergangen.
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Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufsichtstätigkeit als Portier von 50% auf 62,5% aufzustocken könne. Es ist nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für ihre gegenwärtige Aufgabe bei einem Beschäftigungsgrad von 50% eine Präsenz von 70% aufweisen muss, sondern bloss, dass sie selbst davon ausgeht, dass ihr Arbeitseinsatz faktisch (unter Berücksichtigung der Arbeitszeit und Präsenzzeit) rund 70% betrage, sie aber nur eine Entlöhnung für ein Pensum von 50% erhalte. Ebenso wenig ist festgestellt, dass sie bei einem Beschäftigungsgrad von 70% eine Präsenzzeit von 91% leisten müsse. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es sei tatsächlich nicht möglich, ihren Beschäftigungsgrad beim bisherigen Arbeitgeber von 50% auf 62,5% zu erhöhen. Die Vorbringen sind damit unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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4.
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Mit Bezug auf die Bedarfsberechnung macht die Beschwerdeführerin Willkür betreffend verschiedene Positionen geltend.
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4.1 Das Kantonsgericht hat vor der Prüfung der einzelnen Positionen einleitend - zusammengefasst - Folgendes angemerkt: Die Unterhaltsregelung gelte in aller Regel im Eheschutzverfahren und im vorsorglichen Massnahmeverfahren nur für kurze Zeit, allenfalls für wenige Jahre, weshalb es im Normalfall nötig sei, für die Regelung des Unterhalts auf die aktuelle, mehr oder weniger genaue Bedarfssituation der Parteien abzustellen. Die nacheheliche Unterhaltsregelung verlange dagegen vom Richter eine Abschätzung darüber, wie sich Leistungsfähigkeit und Bedarf der Parteien in naher Zukunft entwickelten. Dabei solle der Richter alle Kriterien abwägen und die relevanten Umstände berücksichtigen, um eine billige und gerechte Lösung zu finden. Der bisherige Bedarf der Parteien sei dabei ein Umstand, den es zwar zu berücksichtigen gelte und häufig auch Richtschnur dafür sei, welche notwendigen Auslagen auch in naher Zukunft anfallen würden. Von einer sklavischen, akribischen Existenzminimumberechnung indes könne der Richter auch absehen und stattdessen die voraussichtlichen Bedarfspositionen in Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Parteien abschätzen. Damit könne auch der Gefahr, dass (gerade in einem über Jahre geführten heftigen Scheidungsprozess) von den Parteien teilweise versucht werde, möglichst einen hohen aktuellen Notbedarf auszuweisen, begegnet werden. Zudem zeige die Erfahrung, dass Bedarfszahlen (insbesondere die Wohn-, Arbeits- und Krankheitskosten) in relativ kurzer Zeit Änderungen, seien sie beeinflussbar oder nicht, erfahren könnten. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander.
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4.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wohnkosten von gesamthaft mehr als Fr. 2'100.-- (inkl. behauptete Pflichtamortisation) nicht akzeptiert. Sie könne als Einzelperson nicht für sich in Anspruch nehmen, ein 4 ½ Zimmer-Reiheneinfamilienhaus mit einer Nettowohnfläche von 132 m2 und zwei Parkplätzen bewohnen zu dürfen, während der Beschwerdegegner mit einer Partnerin eine 4 ½ Zimmer-Mietwohnung teile. Aufgrund der in den letzten Jahren im Bezirk Höfe weiter gestiegenen Wohnkosten sei von monatlichen Kosten für eine 2 ½ Zimmer-Wohnung von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenkosten) auszugehen.
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Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es könne ihr nicht zugemutet werden, sich mit einer 2½ Zimmerwohnung zu begnügen. Die rechnerische Halbierung der Anzahl der Zimmer im Vergleich mit der Wohnung des Beschwerdegegners sei reine Willkür und überschreite das zulässige Ermessen. Auf diese bloss appellatorische Kritik kann nicht eingetreten werden. Ob der Beschwerdeführerin eine kleinere Wohnung zugemutet werden kann, ist - gestützt auf den verbindlich festgestellten und mit der Beschwerde nicht kritisierten Sachverhalt - in der Berufung zu entscheiden (vgl. BGE 130 III 537 E. 2.4 S. 540).
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4.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe die ungedeckten Unfallkosten wegen des Verlustes des linken Ellbogengelenks, nämlich die Kosten für eine Haushalthilfe (Bügeln, Staubsaugen, Fensterputzen, Haarwaschen etc.), im Betrag von Fr. 532.45 pro Monat beim Notbedarf ausgenommen und hierfür auf den angeblichen Überschuss verwiesen.
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Auch in diesem Punkt macht die Beschwerdeführerin keine willkürliche Tatsachenfeststellung geltend, sondern eine willkürliche falsche Anwendung von Art. 125 ZGB. Es ist deshalb in der Berufung zu befinden, ob die Kosten für eine Haushalthilfe bei der Ermittlung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind.
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4.4 Sodann erblickt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Fahrtkosten einen Verstoss gegen Art. 9 BV, weil das Kantonsgericht diese von Fr. 702.-- auf Fr. 500.-- herabgesetzt habe, ohne die Bemessungskriterien zu erläutern.
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Das Kantonsgericht hat in diesem Punkt erwogen, beide Parteien seien für die Ausübung des Berufes auf ein Motorfahrzeug angewiesen; die von der Beschwerdeführerin erhobene Einwendung, der Beschwerdegegner könne seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, sei durch die Aktenlage widerlegt. Unangemessen erscheine es jedoch, wenn der Einzelrichter dem Beschwerdegegner bloss eine Kilometerentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges von monatlich Fr. 347.-- zugestehe, während sie der Beschwerdeführerin über die Kilometerentschädigung von monatlich Fr. 407.-- hinaus auch ihre monatliche Leasingrate von Fr. 295.-- aufrechne. Zum einen sei in dem in Anschlag gebrachten Kilometeransatz von 60 Rp. bereits ein Amortisationsanteil (nebst Benzin und Unterhaltsaufwand) enthalten und zum andern werde auch der Beschwerdegegner mit Amortisationskosten für ein Fahrzeug belastet sein, sobald er das Fahrzeug seiner Lebenspartnerin nicht mehr benützen könne und selbst eine Anschaffung tätigen müsse. Aufgrund dieser Überlegungen sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner unter diesem Titel monatliche Auslagen von Fr. 374.-- und der Beschwerdeführerin von pauschal Fr. 500.-- beim Notbedarf anzurechnen.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. c OG auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern nach Auffassung des Kantonsgerichts der in der Kilometerentschädigung enthaltene Amortisationsanteil zur Abdeckung der Leasingrate schlechterdings nicht genügen soll. Auf die Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 1.3 hiervor).
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4.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe die Krankheitskosten im Betrag von mindestens Fr. 469.15 (Fr. 263.20 Prämien; ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 83.35; Kosten für unabdingbare Kontaktlinsen von Fr. 122.60) auf Fr. 400.-- nach unten pauschaliert. Diese Aufwendungen könnten nicht gesenkt werden, da die Gesundheitskosten stets anstiegen, und das Kantonsgericht habe auch nicht erläutert, wie die ausgewiesenen Kosten auf Fr. 400.-- gesenkt werden könnten.
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Gemäss dem angefochtenen Entscheid betragen die aktuellen Krankenkassenprämien (inkl. Anteil WG) auf Seiten der Beschwerdeführerin Fr. 263.20. Aktenkundig sei, dass beide Parteien gesundheitliche Probleme hätten, was zu zusätzlichen nicht gedeckten Krankheitskosten führe. Inklusive der nicht gedeckten Kosten seien die Krankheitskosten ermessensweise bei der Beschwerdeführerin auf Fr. 400.-- anzusetzen, wobei damit bei der Beschwerdeführerin auch Kosten für Kontaktlinsen in angemessener Höhe als abgegolten gälten.
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Das Kantonsgericht hat - wie eingangs erwähnt - die Krankheitskosten nach der allgemeinen Lebenserfahrung ermessensweise geschätzt. Damit liegt ein Schluss aus der allgemeinen Lebenserfahrung vor, den das Bundesgericht im Rahmen der Berufung frei überprüfen kann (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 192; 126 III 10 E. 2b S. 12, je mit Hinweisen), weshalb auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann.
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5.
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Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche ihr jedoch nicht gewährt werden kann, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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