BGer 1B_76/2007 | |||
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BGer 1B_76/2007 vom 04.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_76/2007 /ggs
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Urteil vom 4. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Haftbeschwerde,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, 1. Abteilung, vom 12. April 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, der sich in Sicherheitshaft befindet, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. April 2007 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, getilgt durch 120 Tage Untersuchungshaft, bestraft und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Gegen dieses Urteil erklärte der amtliche Verteidiger des Verurteilten mit Eingabe vom 11. April 2007 Berufung und ersuchte um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Uster bewilligte dem Verurteilten mit Präsidialverfügung vom 12. April 2007 den beantragten vorzeitigen Massnahmeantritt.
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2.
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Nachdem das Bundesgericht letztmals am 9. März 2007 eine Beschwerde gegen eine verweigerte Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen hatte, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_28/2007), ersuchte X.________ das Bundesgericht mit Eingaben vom 21. und 28. April 2007 erneut um Haftentlassung. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genau, gegen welchen kantonalen Entscheid sich die Eingaben ans Bundesgericht richten sollten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben die Präsidialverfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2007 anfechten wollte, legt er nicht dar, inwiefern der Vizepräsident rechts- bzw. verfassungswidrig entschieden haben sollte, als er dem Beschwerdeführer den beantragten vorzeitigen Massnahmeantritt bewilligte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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