BGer 2C_136/2007 | |||
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BGer 2C_136/2007 vom 04.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_136/2007 /ble
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Urteil vom 4. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Haftrichter am Bezirksgericht Zürich,
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Bezirksgebäude, Wengistrasse 30, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 14. April 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammend und 1985 geboren, nach behördlicher Erkenntnis aus Nigeria stammend und etwas älter als angegeben, wurde nach erfolglosem Asylverfahren mit Entscheid vom 28. Juni 2002 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) aus der Schweiz weggewiesen.
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Am 26. Januar 2007 wurde er vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich vorerst bis zum 23. April 2007 bestätigte und mit Verfügung vom 14. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 verlängerte.
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Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, beim Bundesgericht am 18. April eingegangenem Schreiben beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz innert ein paar Tagen verlassen könne.
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Das Bundesgericht hat die Akten der kantonalen Behörden beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2.
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Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren sowie nochmals am 25. Januar 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i. V. m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Der Beschwerdeführer weigert sich, in seine Heimat zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über seine Herkunft gemacht, womit er nach wie vor sowohl den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) als auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG erfüllt. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Aufgrund der Anhörung durch die Expertendelegation wurde der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Dieses Ergebnis muss jedoch noch offiziell bestätigt werden, weshalb die Rückschaffung noch nicht vollzogen werden kann. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und seine Herkunft offen legt. Je schneller seine Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht. Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftverlängerung schon angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam - Folge zu leisten.
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3.
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3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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