BGer 1B_41/2007 | |||
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BGer 1B_41/2007 vom 07.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_41/2007 /fun
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Urteil vom 7. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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- A.X.________,
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- B.X.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ignaz Mengis,
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gegen
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Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach,
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1950 Sitten 2,
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Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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route de Gravelone 1, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
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Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer,
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rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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Vertretungsbefugnis,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,
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vom 8. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Strafbehörden des Kantons Wallis führen eine Strafuntersuchung gegen A.X.________ und B.X.________ (Vater und Sohn) wegen Vergehens im Sinne von Art. 23 ANAG sowie eventueller Widerhandlungen gegen Strafnormen der Sozialversicherungsgesetze und des Steuergesetzes. Das Strafverfahren wurde am 16. Juli 2002 eröffnet. Am 6. April 2004 teilte Rechtsanwalt Ignaz Mengis dem Amt des kantonalen Untersuchungsrichters mit, dass er mit der Interessenwahrung von A.X.________ und B.X.________ beauftragt worden sei. Am 2. Oktober 2006 verlangte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Steuerbetrugs.
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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 forderte der Untersuchungsrichter Rechtsanwalt Ignaz Mengis zur Niederlegung eines der beiden Mandate infolge drohender Interessenkollision innert einer Frist von 10 Tagen auf. Dieser ersuchte den Untersuchungsrichter am 9. November 2006, die Behandlung der Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzuschieben und einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung vorzeitig als Zeuge einzuvernehmen. Die Einvernahme fand am 15. Dezember 2006 statt.
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B.
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Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 aberkannte der Untersuchungsrichter die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Ignaz Mengis in der vorliegenden Strafsache. A.X.________ und B.X.________ und Ignaz Mengis ergriffen dagegen am 29. Dezember 2006 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis.
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C.
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Mit Urteil vom 8. Februar 2007 wies das Kantonsgericht die Beschwerde betreffend Vertretungsbefugnis ab.
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In einem getrennten Verfahren wies das Kantonsgericht am 22. Januar 2007 ein Begehren von A.X.________ und B.X.________ betreffend Ablehnung des Untersuchungsrichters ab (Verfahren 1B_27/2007).
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D.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2007 führen A.X.________ und B.X.________ mit Eingabe vom 14. März 2007 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben.
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E.
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Die Zentrale Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Untersuchungsrichter hat auf Bemerkungen verzichtet.
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A.X.________ und B.X.________ haben sich mit Eingabe vom 30. April 2007 zu den Vernehmlassungen geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2007 erging nach diesem Zeitpunkt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
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1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Er hat zur Folge, dass den Beschwerdeführern der Wahlverteidiger entzogen wird, und kann somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da sich der Entscheid materiell auf kantonales Strafprozessrecht stützt, kann er mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Zuständig, die Beschwerde zu behandeln, ist die I. öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, SR 173.110.131).
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2.
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Der angefochtene Entscheid bestätigt die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006, womit dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Strafsache die Vertretungsbefugnis vollumfänglich aberkannt wird. Untersuchungsrichter und Kantonsgericht begründen den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Rollenaufteilung zwischen den beiden beschuldigten Beschwerdeführern für den Ausgang des Strafverfahrens wichtig sei. Der Rechtsanwalt müsse infolge umfassender Aktenkenntnis beide Mandate ablegen. Das Kantonsgericht verweist im angefochtenen Urteil auf verschiedene in der Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung (ZWR) publizierte Urteile. Es beruft sich namentlich auf ein Urteil des Bundesgerichts (1P.587/1997 vom 5. Februar 1998, publiziert in: ZWR 1998, S. 164, deutsch in: Praxis 1998, S. 560). Darin bestätigte dieses den Entscheid des Kreisgerichts Hérens-Conthey (Wallis) vom 13. Oktober 1997 und hielt dafür, der Verteidiger könne nach (damaligem) kantonalem Recht weder gegen einen früheren Klienten vorgehen, noch gleichzeitig zwei Mitangeschuldigte vertreten.
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3.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit ihrem Antrag auf vorzeitige Einvernahme des Juristen der Steuerverwaltung hätten sie bezwecken wollen, dass der Strafmilderungsgrund infolge Selbstanzeige von Steuerdelikten abgeklärt werde. Im Gegensatz zur Darstellung in der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 sei von einer Einstellung des Verfahrens wegen Steuerbetrugs keine Rede gewesen. Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass sich der Untersuchungsrichter mit der Festsetzung des Datums der Selbstanzeige lediglich zur Frage der Fortführung des Verfahrens geäussert habe, widerspreche der faktischen Tragweite dieses Vorentscheides. Effektiv habe der Untersuchungsrichter eine antizipierte Beweiswürdigung bezüglich eines gesetzlichen Strafminderungsgrundes vorgenommen und damit das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.1 Mit der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 wird dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer die Vertretungsbefugnis aberkannt; dies ist Verfahrensgegenstand. Davon zu unterscheiden sind die Fragen des Zeitpunkts der Selbstanzeige und des Verdachts des Steuerbetrugs. Beides ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb nicht zu behandeln. Überdies legt das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil dar, das Recht auf Beweisergänzung im Rahmen des kantonalen Strafprozessrechts werde nicht berührt. Dem widersprechen die Beschwerdeführer nicht. Sie können gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes Beschwerde führen. Es geht jedoch nicht an, dieses Beschwerderecht auf weitere Fragen des Strafverfahrens auszudehnen. Auf diese Verfassungsrügen betreffend Einvernahme des Mitarbeiters der Steuerverwaltung, Selbstanzeige und Verdacht des Steuerbetrugs ist nicht einzutreten.
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3.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Einsicht in die kantonalen Akten. Deshalb ist auf den Antrag, der Untersuchungsrichter sei zur Fristsetzung betreffend Akteneinsicht in das Belegdossier (sieben Bundesordner) anzuweisen, nicht einzutreten.
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4.
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Die Beschwerdeführer rügen einen "Verstoss gegen den guten Glauben" gemäss "Art. 4 BV". Die Beschwerdeführer hätten am 9. November 2006 beantragt, die Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzuschieben. Am 10. November 2006 sei dem Rechtsanwalt das Verfahrensdossier zugestellt und mitgeteilt worden, dass das Belegdossier (sieben Bundesordner) auf der Amtsstelle eingesehen werden könne. Am 14. November 2006 sei er zur Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2006 eingeladen worden, an der er unwidersprochen teilgenommen habe.
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4.1 Der in Art. 9 BV (bis 1999: Art. 4 aBV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1).
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4.2 Der Untersuchungsrichter hat den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 auf den Interessenkonflikt hingewiesen. Der Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom 9. November 2006 um Akteneinsicht ersucht und die vorzeitige Einvernahme des Juristen der kantonalen Steuerverwaltung beantragt. Die Klärung der Frage des Interessenkonflikts wurde aufgeschoben. Der Rechtsanwalt erhielt Akteneinsicht und nahm an der Zeugeneinvernahme teil. Drei Tage nach der Einvernahme aberkannte der Untersuchungsrichter dem Rechtsanwalt mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 die Vertretungsbefugnis.
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Voraussetzung für den Vertrauensschutz gemäss Rechtsprechung ist ein Verhalten der Behörde, das bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslöst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt im Umstand, dass der Untersuchungsrichter den Rechtsanwalt auf seinen Antrag vorübergehend weiter wirken liess - das heisst einen Aufschub des Entscheids über die Vertretungsbefugnis zuliess und dem Verteidiger die Akteneinsicht und die Teilnahme an der von den Beschwerdeführern beantragten vorzeitigen Einvernahme bewilligte - keine Vertrauensgrundlage. Der vorübergehende Aufschub bis zum Entscheid über die Vertretungsbefugnis ist nicht geeignet, eine Garantie zu begründen, um vom Doppelvertretungsverbot gemäss Walliser Praxis abzusehen.
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4.3 Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, das Verhalten des Untersuchungsrichters sei umso stossender, weil die Doppelvertretung seit dem 6. April 2004 geduldet worden sei.
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Gemäss der Vernehmlassung der Zentralen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2007 steht das vorliegende Strafverfahren am Ende der Voruntersuchung, die zur Hauptsache von der Kriminalpolizei durchgeführt werde. In dieser Phase wirkten die Strafverteidiger nur sehr untergeordnet mit (Akteneinsicht und Orientierung der Mandanten). Nun stünden aber die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen an und der Interessenkonflikt könne virulent werden. Daher habe der verfahrensleitende Untersuchungsrichter den Rechtsanwalt gestützt auf die Praxis von der Vertretung ausschliessen müssen.
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Die Doppelvertretung ist in der Voruntersuchung nicht beanstandet worden. Sinngemäss wollen die Beschwerdeführer daraus eine Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz ableiten, wonach sie berechtigt wären, sich weiterhin durch Rechtsanwalt Mengis vertreten zu lassen, und dies unbesehen davon, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Eine solche behördliche Zusicherung liegt jedoch nicht vor. Zudem ist es sachlich begründet, wenn der Untersuchungsrichter im Hinblick auf die Befragungen, die er selber durchzuführen hat, das Vorliegen von Interessenkonflikten prüft und gegebenenfalls Massnahmen trifft, um sie für das weitere Verfahren zu beseitigen.
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Die Rüge des Verstosses gegen Treu und Glauben geht fehl.
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5.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss dem Grundsatz der freien Wahl des Verteidigers sollte wenigstens eines der beiden Vertretungsverhältnisse aufrecht erhalten werden, und stellen den Antrag, der Untersuchungsrichter sei anzuweisen, ihnen eine Frist zur Mitteilung über die Mandatsaufteilung anzusetzen.
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Der Untersuchungsrichter führt in der Verfügung vom 18. Dezember 2006 aus, der Rechtsanwalt habe umfassende Aktenkenntnis erhalten, er müsse daher gemäss den Standesregeln beide Mandate ablegen. Das Kantonsgericht beruft sich im angefochtenen Urteil auf Art. 12 lit. a-c BGFA und auf Standesrecht (Art. 12 Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005, Art. 13 f. Standesregeln des Walliser Anwaltsverbandes vom 8. Juni 2004).
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5.1 Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen oder von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Ob sich die Beschwerdeführer im umstrittenen Strafprozess durch Rechtsanwalt Mengis vertreten lassen können, betrifft eine strafprozessrechtliche Frage, die vom kantonalen Recht beherrscht wird. Der angefochtene Zwischenentscheid des Kantonsgerichts betreffend Vertretungsbefugnis hat strafprozessualen Charakter und kann nicht mit einer Disziplinarsache im Sinne des BGFA gleichgesetzt werden. Bei dieser Ausgangslage kann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG vorgebracht werden, die Anwendung von kantonalem Recht verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte.
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Im Zusammenhang mit der Rüge, der Grundsatz der freien Wahl des Verteidigers sei verletzt worden, werden in der Beschwerde die einschlägigen Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen nicht einmal erwähnt. Es fehlt auch eine Begründung. Daher kann gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Rüge nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt für den Antrag, der Untersuchungsrichter sei zur Fristsetzung betreffend Mandatsaufteilung anzuweisen.
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6.
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Nach Ansicht der Beschwerdeführer steht dem Anwalt aufgrund der Handels- und Gewerbefreiheit (heute: Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV) die Wahlfreiheit auf Beibehaltung eines Mandates zu. Als Beschwerdeführer vor Bundesgericht treten jedoch nur die beiden Angeschuldigten auf; der Rechtsanwalt führt nicht in eigenem Namen Beschwerde. Dass die beiden Angeschuldigten in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt wären, wird nicht geltend gemacht. Mangels persönlicher Betroffenheit ist auf das Vorbringen nicht einzutreten.
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7.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit diesem Entscheid hinfällig. Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Gerichtskosten unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie haften hierfür solidarisch.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt des kantonalen Untersuchungsrichters, der Zentralen Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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