BGer 1B_69/2007 | |||
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BGer 1B_69/2007 vom 07.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_69/2007 /ggs
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Urteil vom 7. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
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des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich
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vom 22. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde ... geboren und stammt aus Mazedonien. Er steht unter dem dringenden Verdacht, im Raume Zürich mit mehreren Kilo harter Drogen gehandelt zu haben.
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Am 12. April 2006 wurde er festgenommen und darauf in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 27. Februar 2007 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.
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Am 16. März 2007 ersuchte X.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
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Mit Verfügung vom 22. März 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Entlassungsgesuch ab.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters aufzuheben; er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen.
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C.
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Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV.
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2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
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Die Haftvoraussetzungen müssen nicht nur für die Untersuchungshaft, sondern auch den vorzeitigen Strafvollzug gegeben sein. Da dieser seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen vorliegen (BGE 126 I 172 E. 3; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f., 372 E. 3a).
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Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss er werde (1) sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen; (2) Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden; (3) nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (...).
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2.3 Der Beschwerdeführer ist geständig. Der dringende Tatverdacht ist unstreitig gegeben.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an einem besonderen Haftgrund nach § 58 Abs. 1 StPO/ZH. Insbesondere bestehe entgegen der Auffassung des Haftrichters keine Fluchtgefahr.
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2.4 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
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2.5 Der Beschwerdeführer ist - wie gesagt - geständig, mit mehreren Kilo harter Drogen gehandelt zu haben. Er ist einschlägig und erheblich vorbestraft. Am 13. September 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen die Waffenverordnung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen für die ihm neu vorgeworfenen Taten Anklage erhoben. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - wie der Beschwerdeführer einwendet - übersetzt sei. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der Vorstrafe und der grossen Menge harter Drogen, um die es im neuen Verfahren geht, mit einer empfindlichen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dies bildet einen erheblichen Fluchtanreiz. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben in seinem Heimatland. Er verfügt dort somit nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach seinen eigenen Angaben hat er überdies Kontakt zu Verwandten in Serbien. Wie sich aus seinem Reisepass ergibt, hat er sich in der Vergangenheit regelmässig, meist zweimal jährlich, in Mazedonien aufgehalten. Er pflegt zu seinem Heimatland somit nach wie vor einen regelmässigen Kontakt.
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Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz auf. Auch leben hier seine Frau und seine vier Kinder. Diese sind jedoch nicht Schweizer Bürger. Sie haben zudem, wie in der Beschwerde (S. 8 und 9) dargelegt wird, den Beschwerdeführer bei seinen Reisen nach Mazedonien und Serbien jeweils begleitet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihnen unmöglich sein sollte, dem Beschwerdeführer im Falle einer Flucht nach Mazedonien - von wo er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft nicht an die Schweiz ausgeliefert werden könnte - oder Serbien zu folgen.
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Aufgrund dieser Umstände besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Vielmehr sind erhebliche Anhaltspunkte gegeben, die für Fluchtgefahr sprechen. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter diesen Haftgrund bejaht hat.
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Ob allenfalls ein zusätzlicher Haftgrund nach § 58 Abs. 1 StPO/ZH in Betracht komme, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Ist ein Haftgrund gegeben, genügt das für die Aufrechterhaltung der Haft.
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2.6 Der Haftrichter erwägt, eine Pass- und Schriftensperre als milderes Mittel gegenüber der Haft verfange nicht, da die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bei Ausländern keinen Einfluss darauf hätten, ob die Vertretung des Heimatlandes nicht ein Ersatzdokument oder ein "Laisser-Passer" ausstellen könnte.
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Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Verfassungsverletzung ist insoweit auch nicht ersichtlich.
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3.
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Die Beschwerde ist danach abzuweisen.
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Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Damit sind keine Kosten zu erheben und ist der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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