BGer 2A_71/2007 | |||
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BGer 2A_71/2007 vom 07.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.71/2007 /wim
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Urteil vom 7. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Peter Gubelmann,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, kroatischer Staatsbürger, ist am 26. April 1975 in der Schweiz geboren und seit seiner Geburt hier niederlassungsberechtigt. Vor allem wegen Delikten im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit wurde er mehrmals zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund neun Jahren verurteilt. Nach drei fremdenpolizeilichen Verwarnungen beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Juni 2006, X.________ für eine Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz auszuweisen. Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an das kantonale Verwaltungsgericht.
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B.
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Am 30. Januar 2007 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 20. Dezember 2006 aufzuheben. Von einer Ausweisung sei abzusehen. Eventualiter sei der Entscheid über die Ausweisung während der Dauer der laufenden ambulanten Therapie auszusetzen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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C.
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Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2007 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht allerdings an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dementsprechend können die neu eingereichten Beweismittel, welche erst nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids entstanden sind, hier nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150; 124 II 409 E. 3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99 f., je mit Hinweisen).
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2.
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Vorab erhebt der Beschwerdeführer mehrere formelle Rügen, die jedoch allesamt unbegründet sind: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand kein verfassungsmässiger Anspruch, vor Verwaltungsgericht mündlich angehört zu werden (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheids), und die einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften wurden nicht willkürlich angewendet. Auch genügt die Begründung den verfassungsmässigen Anforderungen (siehe dazu auch unten E. 3.3 - 3.6).
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3.
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3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Durch die Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Der erwähnte Ausweisungsgrund ist hier unbestrittenermassen gegeben. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass seine Ausweisung unangemessen sei.
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3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen bzw. verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu auch BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Es sollen unnötige Härten vermieden werden. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sog. "Ausländer der zweiten Generation") nicht ausgeschlossen. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen hat bzw. bei wiederholter schwerer Straffälligkeit. Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff., je mit Hinweisen).
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3.3 Der Beschwerdeführer ist namentlich wegen Drogendelikten mehrmals zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund neun Jahren verurteilt worden. Zutreffend hat die Vorinstanz die besondere Schwere der begangenen Straftaten und der Schuld des Beschwerdeführers als wesentlich erachtet, die sich auch in der Strafdauer widerspiegeln. An dessen Entfernung und Fernhaltung besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen würden. Solche hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht gesehen.
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Für den weiteren Verbleib in der Schweiz spricht vor allem bzw. einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Land geboren ist und hier seither gelebt hat. Er konnte sich indessen weder in die Gesellschaft noch ins Berufsleben integrieren. Sein Leben als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener war durch die Drogensucht und die dadurch bedingte Kriminalität mit den entsprechenden Folgen (Straf- und Massnahmenvollzug) geprägt. Selbst sein familiäres Umfeld konnte ihn nicht davon abhalten, massiv und immer schwerer straffällig zu werden. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen schreckten ihn von der Fortsetzung seines deliktischen Verhaltens ab. Dabei begnügten sich die Behörden nicht mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern boten ihm mehrfach Hilfs- bzw. Therapiemassnahmen an, die er aber durch Abbruch bzw. Entweichen aus den Drogenentzugsstationen jeweils zum Scheitern brachte, so dass die Strafen schliesslich doch vollzogen werden mussten. Dementsprechend haben die kantonalen Behörden zu Recht die Gefahr eines Rückfalls in Drogensucht und Beschaffungskriminalität als beträchtlich eingestuft und - trotz 30-jähriger Anwesenheit in der Schweiz - ein überwiegendes sicherheitspolizeiliches Interesse an der Ausweisung festhalten dürfen.
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Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr auf eine Therapie eingelassen hat und sich seit fast zwei Jahren vom Konsum harter Drogen distanziert haben soll. Die geltend gemachten Verhaltensänderungen sind indessen nur bedingt aussagekräftig, soweit sie sich auf die Dauer des Strafvollzugs beziehen. Weiter kann die Zeit nach dem angefochtenen Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 1.3). Angesichts der Schwere und Dauer der vorherigen Drogenabhängigkeit bzw. -delinquenz vermag das behauptete Wohlverhalten auf jeden Fall nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wenn die kantonalen Behörden von einer weiterhin erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen sind, haben sie nicht gegen Bundesrecht verstossen. Insbesondere haben sie den Therapiebericht vom 8. Juni 2006, der keineswegs eindeutig lautet, zutreffend gewürdigt.
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3.4 Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich wesentlich von derjenigen, die dem Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001 zugrundelag: Dort unternahm die Fremdenpolizei vorerst nichts und verfügte erst nachträglich die Ausweisung, nachdem sich der Betroffene zu stabilisieren begann. Hier indessen geht die schärfste Strafe wohl auf das Urteil vom 22. März 2002 zurück (viereinhalb Jahre Zuchthaus, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme). Doch kam am 9. Mai 2003 eine weitere Strafe von 24 Monaten Gefängnis hinzu (ebenfalls aufgeschoben zugunsten einer Therapie). Wenn die Fremdenpolizei den Erfolg dieser Massnahme abwartete und den Beschwerdeführer erst auswies, nachdem die Therapie abgebrochen und die Strafen vollzogen werden mussten, kann ihr kein widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden. Ausserdem betraf der Vergleichsfall eine letzte Chance durch Mitwirkung an einem Programm mit kontrollierter Drogenabgabe, das in der Heimat nicht zur Verfügung gestanden hätte. Hier handelt es sich um eine psychotherapeutische Betreuung, der sich der Beschwerdeführer in Kroatien ebenfalls unterziehen kann, wenn auch mit Schwierigkeiten, welche die Vorinstanz nicht verkannt, aber zutreffend als nicht entscheidend eingestuft hat.
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3.5 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Familie, weshalb er sich nicht auf Art. 8 EMRK bzw. auf Art. 13 BV berufen kann. Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens erübrigt sich unter den gegebenen Umständen (vgl. BGE 130 II 281 E. 284 ff.), müsste aber immer noch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen.
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3.6 Von einer Verletzung von Art. 3 EMRK könnte schliesslich höchstens dann die Rede sein, wenn der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kroatien wegen Fehlens von medizinischen Betreuungsmöglichkeiten unmittelbar in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, was offensichtlich nicht der Fall ist. Dieser Bestimmung ist im übrigen gegebenenfalls im Stadium des Vollzugs der Ausweisung Rechnung zu tragen.
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4.
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Die Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles führt zum Schluss, dass die Entfernung und die Fernhaltung des Beschwerdeführers angesichts der Schwere seines Verschuldens auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere als "Ausländer der zweiten Generation", gerechtfertigt sind. Er hat derart gewichtige Ausweisungsgründe gesetzt, dass das Verwaltungsgericht die - nach mehr als 30-jähriger Anwesenheit in der Schweiz - harte, jedoch zumutbare Rückkehr in sein Heimatland zu Recht als verhältnismässig geschützt hat. Für eine mildere Massnahme oder einen Aufschub der Ausweisung besteht kein Anlass. Ebenso wenig drängt sich eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz auf.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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