BGer 2C_163/2007 | |||
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BGer 2C_163/2007 vom 07.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_163/2007/ble
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Urteil vom 7. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Durchsetzungshaft / Haftverlängerung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. April 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der algerische Staatsangehörige X.________ (alias Y.________) (geb. 1972) reiste am 25. April 2002 in die Schweiz ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde er mit Entscheid vom 26. September 2002 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) aus der Schweiz weggewiesen.
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1.2 Das Migrationsamt des Kantons Aargau nahm X.________ am 16. März 2007 in Durchsetzungshaft, welche das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (nachfolgend: Rekursgericht) am 17. März 2007 prüfte und bis zum 13. April 2007 bestätigte. Mit Urteil vom 4. April 2007 verlängerte es diese bis zum 13. Juni 2007.
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1.3 Mit in französischer Sprache verfasstem und an das Rekursgericht gesandtem Schreiben (Eingang 24. April 2007) erhebt X.________ Beschwerde. Das Rekursgericht hat das Schreiben mitsamt seinen Verfahrensakten an das Bundesgericht weitergeleitet (Eingang 30. April 2007).
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2.
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2.1 Das angefochtene Urteil erging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Danach steht gegen das Urteil des Rekursgerichts grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten. Abgesehen vom Fehlen einer sachbezogenen Begründung enthält die Eingabe des Beschwerdeführers auch kein ausdrücklich formuliertes Begehren um Freilassung oder um Aufhebung des Urteils. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Haftentlassung erreichen will. Ob damit die Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt sind, kann letztlich offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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2.2
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2.2.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 13g Abs. 1 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4767 und S. 4771]). Die Haft ist erstmals für einen Monat zulässig und kann danach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13g Abs. 3 ANAG) jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate (Art. 13g Abs. 2 ANAG). Die Haft wird beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 13g Abs. 6 lit. a ANAG), oder die Schweiz weisungsgemäss verlassen (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet (lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten (bzw. bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren von 12 Monaten) nicht überschreiten (Art. 13h ANAG in der Fassung vom 16. Dezember 2005).
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2.2.2 Die Durchsetzungshaft findet ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung vorab in Art. 5 Ziff. 1 lit. b (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung) und nicht wie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ausschliesslich in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens; vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.3 S. 62 f., 377 E. 3.1 S. 380). Sie bezweckt, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht möglich ist. Die Durchsetzungshaft soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können (Urteil 2C_22/2007 vom 22. Februar 2007 E. 2.2.2). Wie alle staatlichen Massnahmen hat sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen; es ist jeweils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu prüfen, ob sie geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (Haft) und Zweck (Verhaltensänderung, damit die Ausschaffung vollzogen werden kann), verstösst. Dabei ist im Rahmen von Art. 190 BV (gemäss Justizreform; früher Art. 191 BV) den Prämissen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass die Massnahme je nach Umständen bis zu einer maximalen Haftdauer von 18 Monaten (bzw. bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren von neun Monaten) als verhältnismässig gelten kann und der Betroffene es im Übrigen in der Hand hat, die Haft jederzeit zu beenden, indem er seiner Ausreisepflicht nachkommt. Art. 13g ANAG ist im Rahmen dieser Vorgaben verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_19/2007 vom 2. April 2007 E. 2 und 3).
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2.3
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Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 26. September 2002), ohne dass er das Land innerhalb der ihm auferlegten Ausreisefrist (21. November 2002) verlassen hätte. Die Behörden konnten trotz seines renitenten Verhaltens von den algerischen Behörden die Ausstellung von Ersatzreisepapieren erwirken. Zwei vorgesehene Rückflüge (14. Juli 2003 und 26. Juni 2004) mussten jedoch annulliert werden, weil X.________, sobald er von der Vorbereitung der Rückreise hörte, sich nicht mehr meldete und unbekannten Aufenthalts blieb. Zudem wurde er wiederholt straffällig und hielt sich auch nicht an die angeordnete fremdenpolizeiliche Ausgrenzung. Am 17. Dezember 2004 wurde er für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft genommen. Die auf den 22. Januar 2005 angesetzte Ausschaffung musste jedoch aufgrund seiner Weigerung, den Rückflug anzutreten, abgebrochen werden. Infolge fehlender Vollzugsperspektiven wurde er am 24. Januar 2005 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Gegen die gleichentags angeordnete Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde A.________ verstiess er mehrmals und hielt sich seit dem 20. Dezember 2006 nicht mehr an der ihm zugewiesenen Wohnadresse auf. Da mit Algerien kein Abkommen über Sonderflüge für Personen besteht, die nur zwangsweise ausgeschafft werden können, kann der Beschwerdeführer bloss in seine Heimat zurückgeführt werden, wenn er bereit ist, hierbei zu kooperieren. Eine Ausschaffungshaft ist zurzeit nicht möglich, da sie voraussetzen würde, dass sich der zwangsweise Vollzug der Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit realisieren liesse (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.3 S. 62 f. mit Hinweisen). Dieser weigert sich jedoch vehement, nach Algerien zurückzukehren, und hat bereits einmal eine Ausschaffung vereitelt. Sämtliche gegen den Beschwerdeführer bisher getroffenen milderen Massnahmen blieben ohne Erfolg, weshalb letztlich nur die Durchsetzungshaft bleibt, um ihn dazu bringen, mit den Behörden zu kooperieren und weisungsgemäss aus der Schweiz auszureisen. Diese ist dazu geeignet und im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich und auch verhältnismässig. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Urteilen des Rekursgerichts vom 17. März und vom 4. April 2007 verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.3 Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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