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Informationen zum Dokument  BGer I 857/2006  Materielle Begründung
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BGer I 857/2006 vom 07.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 857/06
 
Urteil vom 7. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
G.________, 1962, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1962 geborenen G.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2006 ab.
 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung "einer vollen, mindestens aber einer halben IV-Rente"; eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen ("insbesondere psychiatrische") vorzunehmen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Das kantonale Gericht geht in Würdigung der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte (insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 17. Mai 2004) davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der erhobenen Befunde und diagnostizierten Leiden (namentlich Diskopathie lumbal mit breitbasiger Diskushernie L3/4 ohne Kompression der nervalen Strukturen sowie [nach Unfall vom 13. August 2003] Skapula-Korpusfraktur rechts und Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule) in der angestammten Tätigkeit (Maurer-Vorarbeiter) nach wie vor 100 % arbeitsfähig ist. Diese Entscheidung über das funktionelle Leistungsvermögen ist für das Bundesgericht verbindlich (E. 2), handelt es sich doch dabei um eine Feststellung tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht dieser Betrachtungsweise, indem sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht und dabei auf die Berichte des Allgemeinpraktikers Dr. med. G.________ vom 22./24. Juni 2005 und 23. Februar 2005 sowie des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD), vom 13. September 2006 verweist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Berichte die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen und allenfalls nähere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung eines 100%igen funktionellen Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit als Maurer-Vorarbeiter (unter Berücksichtigung folgender leidensbedingter Einschränkungen: mittelschwere Tätigkeiten, kein Heben von schweren Lasten über Kopf) jedenfalls nicht, zumal selbst bei Vorliegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Bericht des EPD geklagten psychischen Leiden (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10 F32.11], Arbeitslosigkeit [ICD-10 Z56]) keines der Morbiditätskriterien im Sinne von BGE 130 V 352 erfüllt wäre, weshalb diese Beschwerden ohnehin nicht als invalidisierend zu betrachten wären. Ebenso wenig vermögen die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde etwas an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu ändern, womit sich Weiterungen erübrigen.
 
5.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
 
6.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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