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Informationen zum Dokument  BGer U 425/2006  Materielle Begründung
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BGer U 425/2006 vom 07.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 425/06
 
Urteil vom 7. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
F.________, 1947, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprech Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, 4601 Olten,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 14. Juli 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) F.________, geboren 1947, mit Verfügung vom 2. Juni 2004 für zwei am 24. April 2002 und 6. September 2002 erlittene Unfälle mit Schulterverletzungen rechts und links ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % (2 x 10 %) zugesprochen hat,
 
dass sie die Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 erhöht hat, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 %,
 
dass sie dabei gestützt auf das zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Gutachten des Spitals X.________ vom 23. März 2004 davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei rein unfallbedingt eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zuzumuten,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juli 2006 abgewiesen hat,
 
dass F.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 45 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen,
 
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
 
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags sinngemäss im Wesentlichen darauf beruft, die im Gutachten des Spitals X.________ festgestellten krankheitsbedingten Gründe für die Arbeitsunfähigkeit, welche nach Einschätzung der Gutachter insgesamt 50 % beträgt, seien weniger gewichtig und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit daher zu mehr als zu 25 % zu veranschlagen,
 
dass die Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung erst von den Gutachtern des Spitals X.________ diagnostiziert wurde, weshalb der Versicherte aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. H.________ vom 2. April 2003 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
 
dass die Begründung der Gutachter bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zwar knapp ausgefallen sein mag, eine höhere als 25%ige Arbeitsunfähigkeit, für die der Unfallversicherer einzustehen hätte, indessen nicht anzunehmen ist, nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ in seinem Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 11. November 2003 davon ausging, der Versicherte könne einer leidensbedingten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen nachgehen,
 
dass sich weitere Abklärungen unter diesen Umständen erübrigen,
 
dass, was die erwerbliche Seite betrifft, unter dem letztgenannten Gesichtspunkt der beantragte Abzug vom Tabellenlohn von 20 % sich nicht rechtfertigen lässt, wobei das kantonale Gericht die diesbezüglich massgeblichen Kriterien zutreffend dargelegt hat (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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