BGer 9C_191/2007 | |||
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BGer 9C_191/2007 vom 08.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_191/2007
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Urteil vom 8. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42,
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9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 2. April 2007.
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In Erwägung,
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dass der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen am 2. April 2007 die aufschiebende Wirkung der von T.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 9. November 2006 erhobenen Beschwerde wieder herstellte,
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dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde erhebt,
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dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
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dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
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dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
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dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wozu der vom Abteilungspräsidenten betraute Richter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 108 Abs. 2 BGG),
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dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG),
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erkennt der Instruktionsrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 8. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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