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Informationen zum Dokument  BGer U 392/2006  Materielle Begründung
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BGer U 392/2006 vom 08.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 392/06
 
Urteil vom 8. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Erben des G.________, 1935,
 
gestorben am 4. Januar 2005,
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1935 geborene G.________ war von 1963 bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2000 als Maschinenschlosser bei der Firma X.________ tätig gewesen und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert. In der Zeit von 1963 bis 1978 kam er bei seiner Arbeit mit Asbest in Kontakt. Am 21. Oktober 2002 suchte der Versicherte seinen Hausarzt auf und die in der Folge durchgeführten medizinischen Untersuchungen ergaben im November 2002 die Diagnose eines malignen Pleuramesothelioms rechts. Nachdem am 6. Mai 2004 mit der palliativen Behandlung der Berufskrankheit begonnen wurde, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 21. Juni 2004 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. September 2004 ab.
 
B.
 
Dagegen erhob G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er verstarb an den Folgen seines Leidens am 4. Januar 2005. Mit Entscheid vom 8. Juni 2006 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung des Einspracheentscheides den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bejahte und die Sache dem Unfallversicherer zurückwies, damit dieser über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht verfüge.
 
C.
 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 28. September 2004 zu bestätigen.
 
Die Erben des G.________ lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV anerkannten Berufskrankheiten, über Begriff und Zweck der Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zur Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens bei Berufskrankheiten mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
In einem in RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102 veröffentlichten Urteil M. vom 24. Oktober 2005 (U 257/04) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht befunden, da zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr versprochen hatte, und demjenigen des Todes zwölf Monate gelegen hatten, habe die Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Versicherten im konkreten Fall einen dauernden Integritätsschaden bewirkt. In einem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil M. vom 12. Januar 2007 (U 401/06) hat das Bundesgericht nunmehr entschieden, dass eine Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Versicherten dann keinen dauernden Integritätsschaden bewirkt, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr versprach, und demjenigen des Todes weniger als zwölf Monate lagen (E. 5.4). Damit hat es im Sinne einer regelbildenden Gerichtspraxis festgelegt, dass hinsichtlich der Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens eine einjährige Phase palliativer Behandlung als Minimaldauer zu betrachten ist.
 
3.
 
3.1 Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der am 4. Januar 2005 verstorbene Versicherte an einer im November 2002 diagnostizierten Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms gelitten hat. Fest steht ebenfalls, dass mit der palliativen Behandlung am 6. Mai 2004 begonnen wurde und diese somit bis zu seinem Tod am 4. Januar 2005 rund acht Monate gedauert hat. Die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderliche Voraussetzung einer einjährigen Dauerhaftigkeit eines therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustand wurde demzufolge nicht erfüllt.
 
3.2 Wie die SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend dargelegt hat und dies auch mit der nunmehr geltenden Praxis übereinstimmt, konnte aus der Gegenüberstellung der früheren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265 und RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102) nicht abgeleitet werden, eine Lebenserwartung nach Krankheitsausbruch von acht Monaten liege näher bei der Zeitdauer von zwölf Monaten als von drei Monaten und erfülle somit gestützt auf eine arithmetische Begründung die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit für den Anspruch auf die Integritätsentschädigung. Da über den Zeitpunkt der Einstellung der medizinischen Behandlung hinaus und bis zum Tod des Versicherten eine Phase der palliativen Behandlung von weniger als zwölf Monaten verlief, hat die SUVA den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. Daran ist, entgegen den Vorbringen in der Vernehmlassung vom 28. September 2006, aus Gründen der Rechtsgleichheit festzuhalten, weil die Integritätsentschädigung auch bei Unfällen und Berufskrankheiten, die nicht (kurzzeitig) zum Tode führen, stabile oder zumindest stationäre Verhältnisse voraussetzt.
 
4.
 
Die Erben des Verstorbenen berufen sich in ihrer Vernehmlassung sinngemäss auf die seit 1. Juli 2005 geltende Verwaltungspraxis der SUVA, wonach in Fällen wie im vorliegenden an den Ausbruch der berufsbedingten Krankheit, und nicht an den Beginn der palliativen Behandlung anzuknüpfen ist. Diese Praxis kommt aufgrund der von der SUVA übergangsrechtlich festgelegten Regelung und auch inhaltlich (vgl. erwähntes Urteil M. vom 12. Januar 2007 [U 401/06] E. 6) nicht zur Anwendung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2006 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 8. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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