VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_92/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_92/2007 vom 09.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_92/2007 /hum
 
Urteil vom 9. Mai 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Tätlichkeit),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 12. Februar 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Stadtrichteramt Zürich stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2007 das Verfahren in einer Übertretungsstrafsache ein, welches der Beschwerdeführer gegen eine Person wegen Tätlichkeit eingeleitet hatte. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 12. Februar 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt an, den Beschuldigten bzw. "drei Leute" vor Gericht zu bringen. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. daran, "drei Leute" vor Gericht zu bringen, haben könnte, es insbesondere nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren oder um das Strafantragsrecht als solches geht, und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).