BGer I 856/2006 | |||
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BGer I 856/2006 vom 10.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 856/06
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Urteil vom 10. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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R.________, 1964,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, Kaiserstrasse 1, 4310 Rheinfelden,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 16. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1964 geborenen R.________ für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2001 eine befristete volle Rente zu.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2006 ab.
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C.
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R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Rente ab 1. Februar 2001; eventuell sei die Sache "zwecks Einholung eines Gutachtens bezüglich der Erwerbsfähigkeit" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
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3.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar geltenden Fassung), Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der so genannten gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV sowie mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) und Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zunächst der Grad der funktionellen Leistungsfähigkeit im erwerblichen und nicht-erwerblichen Bereich. In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um Fragen tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung beruhend -, deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1).
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4.2 Das kantonale Gericht geht im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 22. Januar 2004, worin namentlich eine schmerzhafte Schulterimmobilität links, ein Status nach mehreren Luxationen der Schulter rechts, eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert wurden, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Das Gutachten hielt weiter fest, der linke Arm sei faktisch immobil und für eine Arbeitstätigkeit nicht mehr einsetzbar. Benutzen könne die Beschwerdeführerin hingegen noch den rechten Arm, der aber nur "Tätigkeiten unterhalb von 60° Abduktion und Flexion unter Vermeidung von Extension und Aussenrotation" und kein Tragen von Lasten über 5 kg zulasse. Vor diesem Hintergrund wendet die Beschwerdeführerin (wie bereits vor dem kantonalen Gericht) ein, es würden keine diesen Beschwerden gerecht werdenden Arbeitsplätze existieren, sodass die Versicherte als zu 100 % erwerbsunfähig betrachtet werden müsse. Die Frage der Erwerbs(un)fähigkeit ist unter Zugrundelegung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu beantworten, von dem angenommen wird, es bestehe Nachfrage nach Arbeit, wie sie die Versicherte trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 212). Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich wenig belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktion möglich ist und sie somit (im ausgeglichenen Arbeitsmarkt) nach wie vor über eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % verfügt, zumal nach den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz die Immobilität der linken Schulter auch auf eine funktionelle Überlagerung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen ist, welche mangels Erfüllung der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 130 V 396, 131 V 49) nicht invalidisierend ist. Den bestehenden Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt wurde zudem mit einem Leidensabzug Rechnung getragen. Von den beantragten Weiterungen ist abzusehen.
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4.3 Gemäss Abklärungsbericht vom 10. Juni 2004 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt zu 47.5 % eingeschränkt. Für den Bereich "Ernährung" (Rüsten/Kochen/Anrichten/Reinigungsarbeiten in der Küche/Vorrat) nimmt der Bericht eine 40%ige Limitierung an, was die Beschwerdeführerin bemängelt und (im Anschluss an die Bereiche "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege") eine Beschränkung im Umfang von 80 % als angemessen erachtet. Auch diese Frage beschlägt Tatsächliches und ist für das Bundesgericht somit grundsätzlich bindend (E. 2). Im Übrigen begründet der Bericht die einzelnen Beschränkungsgrade im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche einlässlich und nachvollziehbar, sodass die sich darauf stützende Auffassung des kantonalen Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die vorinstanzliche Annahme einer gesamthaften Beeinträchtigung von 47.5 % im Haushaltsbereich verletzt Bundesrecht daher nicht.
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5.
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Nach dem Gesagten kann die (Tat-)Frage offen gelassen werden, ob sich die Versicherte, entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Gesundheitsfall seit 1. Februar 2003 nicht bloss im Umfang von 45 % sondern von 60 % ausserhäuslich betätigen würde. Denn selbst unter Annahme einer erhöhten Erwerbstätigkeit hätte dies - auf der Grundlage der weiteren, von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Bemessungsfaktoren - nicht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge. Es kann im Übrigen hierzu auf die bundesrechtskonformen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 10. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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