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Informationen zum Dokument  BGer C_10/2007  Materielle Begründung
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BGer C_10/2007 vom 11.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 10/07
 
Urteil vom 11. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Hadorn.
 
Parteien
 
H.________, 1952, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 9. März 2006 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt das Gesuch des H.________ (geb. 1952) um besondere Taggelder zur Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 fest.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. November 2006 ab.
 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die erwähnten Taggelder zuzusprechen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Taggeldern zur Planung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71 a - d AVIG) und zum Begriff der Planungsphase (Art. 95a und b AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 2004 S. 199, C 160/02) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Akten eingehend gewürdigt und zutreffend begründet, weshalb sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs nicht mehr in der Planungsphase im Sinne von Art. 95a AVIV, sondern bereits in der anschliessenden Startphase seines Projektes befand. Darauf kann verwiesen werden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005, als er das Gesuch um die streitigen Taggelder stellte, schon ein Konzept samt Businessplan vorlegte. Seine Firma hatte er am 11. oder 12. Oktober 2005 gegründet. Ausserdem gab er an, bis 12. Oktober 2005 bereits Verträge mit Zusammenarbeitspartnern abgeschlossen zu haben. Nach der Rechtsprechung befand er sich daher am 31. Oktober 2005 nicht mehr in der allerersten Phase seines Projekts, für welche allenfalls Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG hätten ausgerichtet werden könnten. Damit ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 11. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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