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Informationen zum Dokument  BGer I 603/2006  Materielle Begründung
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BGer I 603/2006 vom 11.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 603/06
 
Urteil vom 11. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
N.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Dufourstrasse 161, 8008 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
N.________, geboren 1948, war seit 1998 als Bauarbeiter für die Firma M.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Für die als Folgen von zwei Unfällen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001 dauerhaft verbleibenden Rücken- und Kniebeschwerden richtet ihm die SUVA gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 24. September 2003 nebst einer einmaligen Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.- bei einer Integritätseinbusse von 20% mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 21% aus. Zusätzlich leidet er an unfallfremden Hüftgelenksbeschwerden, Schulterschmerzen und einer psychischen Gesundheitsstörung. Am 21. Februar 2002 meldete sich N.________ wegen den seit den Unfällen anhaltenden Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 28. Juli und 12. August 2005 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 - sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61% mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des N.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2006 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 10. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2006 betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Weil die hiegegen erhobene Beschwerde gemäss Poststempel am 30. Juni 2006 rechtshängig gemacht worden ist (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189), richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 598/06 vom 7. März 2007, E. 2).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat unter Verweis auf die korrekten Ausführungen im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 die Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zu seiner Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig, der Sachverhalt sei unrichtig abgeklärt worden. Nach den Berichten der behandelnden Dres. med. S.________ und H.________, sowie der Ärzte des medizinischen Zentrums X.________ verbleibe ihm bezüglich einer angepassten Tätigkeit nur noch eine nicht mehr verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 25%. Leichte Arbeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 50% seien dem Versicherten gemäss seinen eigenen Angaben "nicht möglich auf Grund der multilokulären Beschwerden in stehender, sitzender, liegender wie auch in gehender Position" (Bericht des Dr. med. H.________ vom 3. Dezember 2004). Statt dessen habe die Vorinstanz zu Unrecht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 15. März 2002 abgestellt und hinsichtlich einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 50% geschlossen. Soweit das kantonale Gericht die davon abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit als ungenügend begründet bezeichnet habe, wäre es verpflichtet gewesen, die Widersprüche in den abweichenden medizinischen Einschätzungen durch Rückfragen bei den behandelnden Ärzten zu klären.
 
3.2 Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass ihm trotz der subjektiv geklagten Befindlichkeitsstörungen bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278, 394 E. 4b S. 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. E. 5a/aa, I 11/00) die erwerbliche Verwertung einer Leistungsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 125 V 351 Erw. 3a S. 352) hat das kantonale Gericht unter anderem dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353), was nicht nur mit Blick auf den allgemein praktizierenden Hausarzt und den behandelnden Spezialarzt zutrifft, sondern erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt gilt, welcher angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zunächst den geklagten Schmerz bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung wird das Mass des Forderbaren jedoch weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nach ausführlicher und umfassender Würdigung der gesamten Aktenlage ohne weitere Abklärungen auf die schlüssige, nachvollziehbar begründete und in sich widerspruchsfreie Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ abgestellt hat.
 
4.
 
Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung. Den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Bei einem Invaliditätsgrad von 61% hat der Versicherte ab 1. September 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenzusprache gemäss Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005.
 
5.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 11. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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