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Informationen zum Dokument  BGer I 923/2006  Materielle Begründung
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BGer I 923/2006 vom 11.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 923/06
 
Urteil vom 11. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
Parteien
 
B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst, Postfach 200, 4005 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1959 geborene, vom 19. Oktober 1982 bis 8. November 2004 teilzeitlich als Kassierin in der Firma X.________ tätig gewesene B.________ leidet seit 1985 an einem behandlungsbedürftigen systemischen Lupus erythematodes u.a. mit Hautexanthem an der linken Wange und Arthralgien (v.a. an Fingern und Füssen) sowie sekundärem Antiphospholid-Antikörper-Syndrom. Nachdem ein erstes Leistungsgesuch mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 13. Juli 2000 aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades von 10 % abgewiesen worden war, meldete sich die Versicherte am 1. Juni 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Gestützt auf die getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. August 2005 abermals eine leistungsbegründende Invalidität, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 festhielt.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar-gelegt: Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbs-tätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 393 E. 4 S. 394 ff., 125 V 146 ff.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 156/04 vom 13. Dezember 2005, E. 2-7, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 ff.), ferner die Prüfung eines erneuten Leistungsgesuchs nach vorgängiger rechtskräftiger Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung] und Abs. 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 71) und schliesslich die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1b S. 158 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
3.1 Zu ergänzen ist, dass die gerichtliche Feststellung über die (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 und Art 16 ATSG) - d.h. den Umfang des zumutbaren funktionellen Leistungsvermögens und die verfügbaren psychischen Ressourcen - eine Tatfrage ist, soweit sich die richterliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistungen nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt (siehe im Einzelnen BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 395 f.). Ebenfalls tatsächlicher Natur und damit letztinstanzlich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG überprüfbar ist die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1). Tatfragen betreffen schliesslich auch die (gerichtliche) Feststellung über das Ausmass der Erwerbstätigkeit einer versicherten Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung und - bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung - über die Einschränkungen in einzelnen Tätigkeitsfeldern des Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006 [E. 6.3] und I 708/06 vom 23. November 2006 [E. 3.1 und 3.2], je mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sich seit der letzten rechtskräftigen Rentenverweigerung im Jahre 2000 insoweit eine Änderung ergeben, als in den ärztlichen Diagnosen nebst dem bereits früher erwähnten systemischen Lupus erythematodes neu auch ein cervicocephales Schmerzsyndrom, eine Epicondylitis humeri links, ein sekundäres assoziiertes Fibromyalgie-Syndrom, Osteoporose, Müdigkeit beziehungsweise eine allgemeine Erschöpfung und eine depressive Symptomatik aufgeführt werden. In Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere der Berichte der Frau Dr. med. N.________, Oberärztin im Departement für Innere Medizin am Spital Y.________, vom 11. April und vom 29. Juni 2005 und des erst vorinstanzlich eingereichten, aufgrund des engen Bezugs zum zeitlich massgebenden Sachverhalt ebenfalls berücksichtigten Berichts der Frau Dr. med. S.________, Assistenzärztin Rheumatologie an der Klinik Z.________, vom 8. Dezember 2005 - gelangte das kantonale Gericht jedoch zum Schluss, dass die im Jahre 2000 bestandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich leichteren Tätigkeiten, einschliesslich der bisherigen Arbeit als Kassierin, trotz des erweiterten Diagnosekatalogs nach wie vor erhalten geblieben ist.
 
4.2 Nach Lage der Akten sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch sonstwie mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nichts Abweichendes. Sie beschränkt sich auf den Einwand, aus den in den Akten liegenden Berichten insbesondere der Frau Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juli und 24. Oktober 2005 gehe hinlänglich hervor, dass seit der erstmaligen Rentenverweigerung im Jahre 2000 neue Beschwerden und Diagnosen hinzugetreten seien, in deren Lichte "kaum von einem stationären Zustand ausgegangen werden" könne und welche eine nunmehr 100%ige Arbeitsunfähigkeit (für sämtliche Tätigkeiten) begründeten. Soweit der Vorinstanz damit sinngemäss eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) im Sinne einer Missachtung der Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung vorgeworfen wird (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352; zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Das kantonale Gericht hat die Tatsache, dass das Beschwerdebild seit 1999/2000 nicht konstant gleich geblieben ist und in den zwischenzeitlich erstellten Arztberichten vormals nicht explizit erwähnte Diagnosen aufgeführt sind, nicht ausser Acht gelassen. Es ist jedoch von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass daraus nicht ohne Weiteres ein höherer Invaliditätsgrad resultiert; dies gilt umso mehr, als nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz zumindest ein Teil der diagnostisch erfassten Beschwerden bereits im Jahre 1999 vorhanden gewesen waren. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die Vorinstanz anschliessend willkürfrei dargetan, weshalb es den Berichten der Frau Dr. med. D.________, wonach seit November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (für sämtliche Tätigkeiten) besteht, beweisrechtlich kein ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Sie hat sodann einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Angaben von Frau Dr. med. D.________, wonach (weiterhin) eine medizinisch indizierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht, als vereinbar erachtet mit der Einschätzung von Frau Dr. med. S.________, wonach die "Versicherte angesichts der zurzeit bestehenden Bedarfsanalgesie (...) nicht arbeitsfähig" sei, hingegen bei ausreichender Analgesie sicherlich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich, mit einer wirksamen Basis-Therapie möglicherweise auch vier Stunden täglich bestehe (Bericht vom 8. Dezember 2005). Eine Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze über die Beweiswürdigung kann namentlich nicht in der vorinstanzlichen Beurteilung erblickt werden, wonach die Einschätzung der (die Versicherte seit 1999 behandelnden) Frau Dr. med. D.________ auf den Erfahrungen mit den über einen längeren Zeitraum hinweg beobachteten Lupusschüben beruhe, wogegen die Stellungnahme der Frau Dr. med. S.________ im Sinne einer Momentaufnahme zu verstehen sei während eines Lupusschubes (verstärkte Schwellung und Schmerzen in den Fingergelenken), der nach dem anamnestisch bekannten Verlauf der Lupuserkrankung und bei wirksamer Basistherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder abklinge, mithin keine bleibende Erhöhung des Arbeitsunfähigkeitsgrades bewirke. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Versicherte aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 und E. 4b S. 32; ferner BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463, 123 V 230 E. 3c S. 233; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 72/94 vom 16. Dezember 1994, E. 2, publ. in: RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 254/83 vom 24. Februar 1984, E. 1, publ. in: ZAK 1985 S. 325; Urteil des Bundesgerichts I 744/06 vom 30. März 2007, E. 3.1) gehalten ist, sich der ärztlich empfohlenen wirksamen Basistherapie zu unterziehen, zumal nach Lage der Akten keine gesundheitlichen oder anderen gewichtigen Gründe gegen deren Zumutbarkeit sprechen. Soweit sich aus dem letztinstanzlich neu eingereichten, nach der zu Art. 105 Abs. 2 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 128 II 145 E. 1 S. 150, 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V 481 E. 1b S. 485, je mit Hinweisen) hier unbeachtlichen Bericht der Frau Dr. med. S.________ vom 4. September 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands für die Zeit nach dem 18. Oktober 2005 (Einspracheentscheid) ergeben sollte, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ge-stützt darauf erneut an die Invalidenversicherung zu gelangen.
 
4.3 Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassierin hat die Beschweregegnerin einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt, was bei 55%iger Gewichtung des Erwerbsanteils einen solchen von 4.95 % ergab. Zusammen mit der angenommenen Einschränkung im Haushalt von ungewichtet 10 % und gewichtet 4.5 % (10 % x 0.45) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9.45 %. Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen ist die Gewichtung der beiden Teilbereiche unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. Erw. 2 und 3.1 hievor) nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einschränkung von (ungewichtet) 10 % im häuslichen Aufgabenbereich bleibt festzuhalten, dass die IV-Stelle noch nie eine Abklärung vor Ort vornahm. Bei der ersten Leistungsprüfung stützte sie sich vielmehr auf eine (ohne persönliche Untersuchung der Versicherten abgegebene) Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, wonach "im Haushaltsbereich (...) - aufgrund der Erkrankung - wohl nur eine sehr geringe Einschränkung" von "10 % (oberste Grenze!)" resultiere. Diese nicht auf konkreten Abklärungen beruhende, im Rahmen der erneuten Leistungsprüfung von der IV-Stelle stillschweigend übernommenen Schätzung bestätigte das kantonale Gericht ohne Weiteres unter Hinweis auf einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand. Dieses Vorgehen ist insoweit rechtsfehlerhaft, als bei Anwendung der gemischten Methode auf eine Abklärung an Ort und Stelle durch eine qualifizierte Person (mit Kenntnissen der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der medizinisch begründeten Beeinträchtigungen) grundsätzlich nicht verzichtet werden darf; denn für die Ermittlung der Invalidität im Haushaltsbereich, welche so konkret wie möglich zu erfolgen hat, ist die Haushaltsabklärung die geeignete - in der Regel auch hinreichende - Vorkehr (s. zum Ganzen: Rz 3090 ff., insb. 3092, des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI] in der ab 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.1.1 und 5.1.1, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 und S. 85, mit Hinweisen; beweisrechtlich insb. in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003, E. 5.3, publ. in: AHI 2004 S. 139 und I 99/00 vom 26. Oktober 2000, E. 3c, publ. in: AHI 2001 S. 161). Insoweit im hier zu beurteilenden Fall keinerlei konkrete Abklärungen zur spezifischen Einschränkung in einzelnen Tätigkeitsbereichen des Haushalts getroffen wurden, ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Auf eine entsprechende Aktenergänzung kann indessen - für den massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 - verzichtet werden: Angesichts des sehr geringen Invaliditätsgrades von (gewichtet) 4.95 % im erwerblichen Bereich müsste die Einschränkung im Haushalt 77 % - gewichtet 34.65 % (77 x 0.45) - betragen, damit sich insgesamt ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergäbe. Dass eine Abklärung vor Ort und Stelle eine solche (leistungsbegründende) Einschränkung im Aufgabenbereich ergeben würde, ist mit Blick darauf, dass die Versicherte zwar seit ca. Sommer 2003 Hilfe im Haushalt benötigt, diese sich jedoch im Wesentlichen auf die Mithilfe des Ehemannes bei der Besorgung der Wäsche, beim Staubsaugen und Einkaufen beschränkt (Berichte der Hausärztin vom 29. Juni und 4. Juli 2005), sehr unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen ist von Weiterungen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162).
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 134 Abs. 2 OG (in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006; zur Anwendbarkeit s. Erw. 1 hievor) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen .
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV-Ausgleichskasse X.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 11. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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