VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 411/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 411/2005 vom 11.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 411/05
 
Urteil vom 11. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,
 
gegen
 
A.________, 1981, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________, geboren 1981, arbeitete als Stagiaire bei X.________ Tourisme und war bei der Alpina Assurances, heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft, gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. März 2003 schlug sie beim Snow-Tubing mehrmals mit dem Steissbein auf der harten Schneepiste auf. In der Folge klagte sie über Rücken-, Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen. Die Zürich lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. November 2003 und Einspracheentscheid vom 16. März 2004 ab unter Hinweis darauf, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliege.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2005 gut. Es erachtete den Unfallbegriff als erfüllt, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Zürich zurück, damit sie über den Leistungsanspruch neu verfüge. Ferner verpflichtete es die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1474.65 zu bezahlen.
 
C.
 
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG hat.
 
Während A.________, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Am 11. Mai 2007 hat das Bundesgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 122 V 230 E. 1 S. 233 mit Hinweisen; zu Art. 4 ATSG: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04, E.1.2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Umstritten ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.
 
3.1 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199, U 219/95, E. 4d mit Hinweisen).
 
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98, E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199, U 219/95, E. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 37, U 109/92, E. 2 mit Hinweisen; Urteil vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 2.2; vgl. auch Adrian von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.).
 
3.3 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02, E. 4.4).
 
4.
 
4.1 Beim Snow-Tube handelt es sich um eine Art Gummi-Reifen, welcher zum Boden hin mit einer Plache bespannt ist. Damit gleitet jeweils eine Person über eine Schneepiste, welche im Tobogganing Park in X.________, wo sich der Vorfall ereignet hat, ähnlich wie eine Bob-Bahn vorbereitet ist und eine Länge von bis zu 250m aufweist. Gemäss den Sicherheitsvorschriften des Parks (www.tobogganing.ch) ist die "optimale Fahrposition: sitzend, Rücken und Oberschenkel auf den Snow-Tube-Rand gestützt, beide Beine angezogen. Das Gesäss soll den Snow-Tube-Boden nicht berühren. Sich am Handgriff gut festhalten. Den Snow-Tube nicht steuern und Bremsen mit Füssen oder Händen unbedingt unterlassen."
 
4.2 Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte am 10. März 2003 im Tobogganing Park mehrere Abfahrten ohne weitere Schwierigkeiten absolviert hatte. Während der letzten Abfahrt, auf einer schwierigeren Piste, hatte sie zunächst wiederum wie zuvor die korrekte - gemäss Sicherheitsvorschriften vorgesehene - Position eingenommen, rutschte dann jedoch in den Snow-Tube hinein. Sie geriet deshalb ungewollt in Kontakt mit der vereisten Schneepiste. In der Folge schlug sie dort mehrmals mit dem Steissbein auf. Diese letzte Abfahrt mit dem Snow-Tube ist damit anders verlaufen als geplant. Das ungewollte Hineingleiten in den Snow-Tube ist mit der Vorinstanz als relevante Programmwidrigkeit im Ablauf der Körperbewegung der Versicherten zu qualifizieren. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ist damit erfüllt, wobei im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden kann.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 11. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).