BGer 2C_110/2007 | |||
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BGer 2C_110/2007 vom 15.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_110/2007 /zga
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Urteil vom 15. Mai 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________, Staatsangehöriger von Bangladesh, geboren 1975, heiratete am 18. Juli 2002 eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern; diese wurde letztmals bis zum 18. Juli 2004 verlängert. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte eine weitere Verlängerung mit Verfügung vom 18. September 2006 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2007 ab und übermittelte die Sache dem Amt für Migration, damit dieses eine neue Ausreisefrist ansetze.
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1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April (Postaufgabe 4. April) 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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1.3 Mit Verfügung vom 11. April 2007 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung vorläufig entsprochen.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7 ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung kann das gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG nicht beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
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2.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde. Aufgrund seiner für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) steht fest, dass die Eheleute schon seit längerer Zeit getrennt sind und nie eine Annäherung zwischen ihnen stattgefunden hat. Es liegen genügend klare Indizien (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152) dafür vor, dass - für den Beschwerdeführer erkennbar - mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Es kann hierfür vollumfänglich insbesondere auf E. 4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich erachten; wenn es die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung bestätigt hat, verletzt dies Bundesrecht nicht.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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