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Informationen zum Dokument  BGer 4P_28/2007  Materielle Begründung
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BGer 4P_28/2007 vom 15.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.28/2007 /len
 
Urteil vom 15. Mai 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV; Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) mietete von B.________ (Beschwerdegegner) ein Einfamilienhaus in Oberterzen. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 geriet er mit der Mietzinszahlung im Umfang von Fr. 6'600.-- in Rückstand. Deswegen kündigte der Beschwerdegegner mit eingeschriebenem Brief vom 18. Mai 2006 das Mietverhältnis per 30. Juni 2006.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsstelle Werdenberg-Sargans die Begehren, die Kündigung sei für ungültig zu erklären, eventuell sei das Mietverhältnis um zwei Jahre zu erstrecken. Der Beschwerdegegner verlangte seinerseits mit Eingabe vom 13. Juli 2006 beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans (nachstehend: Kreisgericht) die Ausweisung des Mieters. Daraufhin überwies die Schlichtungsstelle das Verfahren auf Anfechtung der Kündigung gemäss Art. 274g OR an das Kreisgericht. Dieses kam zum Ergebnis, die Kündigung des Mitverhältnisses sei gültig gewesen, und es befahl dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 unter Androhung von Busse und Zwangsvollstreckung, das Mietlokal innert 10 Tagen zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Rekurs, den das Kantonsgericht St. Gallen am 20. Dezember 2006 abwies.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Dezember 2006 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung an. Mit separater Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 21. März 2007 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, für jedes Rechtsmittel einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Dieser wurde für die staatsrechtliche Beschwerde, nicht jedoch für die Berufung fristgerecht geleistet. Auf letztere ist das Bundesgericht daher mit Beschluss vom heutigen Tag nicht eingetreten. Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer dem Sinne nach, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos, da durch die ebenfalls erhobene Berufung der Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Urteils von Gesetzes wegen gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 OG).
 
3.
 
3.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
 
3.2 In einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 mit Hinweisen). Bringt der Beschwerdeführer eine tatsächliche Behauptungen vor, welche im angefochten Urteil keine Stütze findet, ohne unter Aktenhinweis darzulegen, dass er sie bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgebracht hatte, hat sie als unzulässiges Novum ausser Acht zu bleiben. Dies trifft insbesondere bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers zu, er habe relativ früh im Monat Oktober 2005 unter anderem für die Bezahlung der ausstehenden Mieten im Hinblick auf das Treffen mit dem Hauseigentümer Geld abgehoben.
 
4.
 
4.1 Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer bestritten, mit der Mietzinszahlung in Rückstand geraten zu sein. Er machte geltend, die Parteien seien anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 28. Oktober 2005 in einem Restaurant in Flims mündlich übereingekommen, den Mietzinsausstand wegen gravierender Mängel der Mietsache auf Fr. 2'100.-- zu reduzieren. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer sogleich bar bezahlt, wobei ihm eine spätere Quittung versprochen, jedoch nicht ausgestellt worden sei. Zum Nachweis der Besprechung und der Zahlung reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung von C.________ ein. Zudem beantragte er, sie als Zeugin und den Beschwerdegegner als Partei zu befragen.
 
4.2 Das Kreisgericht kam zum Ergebnis, der Kläger habe weder die von ihm behauptete Abänderungsvereinbarung noch die Zahlung beweisen können und lehnte seine Begehren auf Zeugen- und Parteibefragung ab. Zur Begründung führte das Kreisgericht zusammengefasst aus, zum Zeitpunkt der behaupteten Abrede sei die Raiffeisenbank Quarten mit der Verwaltung der Liegenschaft durch den Beschwerdegegner beauftragt gewesen. Mit diesem und der Verwalterin habe der Beschwerdeführer am 10./15. Juni 2005 eine Vereinbarung geschlossen, in welcher der Mietzins bis Ende Dezember 2005 verbindlich festgelegt wurde. Am 25. November 2005 habe der Beschwerdegegner der Verwalterin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 keine Mietzinse mehr bezahlt habe, was der Beschwerdegegner am 27. November 2005 erneut festgehalten habe. Vor diesem Hintergrund erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner am 28. Oktober 2005 ohne Rücksprache mit der Verwalterin eine von der schriftlichen Vereinbarung vom 10./15. Juni 2005 abweichende mündliche Abrede getroffen habe, ohne diese schriftlich festzuhalten. Zudem sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner beim ohnehin schon problematischen Mietverhältnis einen Betrag von immerhin Fr. 2'100.-- ohne Quittung übergeben haben. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe diesen Barbetrag rein vorsorglich zum vereinbarten Essen mitgebracht, sei lebensfremd. Sollte die behauptete Abrede tatsächlich getroffen worden sein, hätte der Beschwerdeführer das Geld wohl eher im Nachhinein von seinem Konto abgehoben und dem Beschwerdegegner übergeben. Diesfalls hätte sich die Kontobewegung nachweisen und damit die Zahlung zumindest indizieren lassen.
 
4.3 Diese Erwägungen bezüglich der Beweiswürdigung machte sich das Kantonsgericht durch Verweis zu eigen. Weiter führte es aus, die Befragung von C.________ käme nicht in Frage, da sie sich mit ihrer zu Prozesszwecken verfassten - gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO/SG - nicht verwertbaren schriftlichen Bestätigung vom 6. Mai 2006 bereits festgelegt habe. Als entbehrlich erscheine auch die Befragung des Beschwerdegegners, von dem nicht zu erwarten sei, dass er die Version des Beschwerdeführers bestätigen würde, nachdem er das Ausweisungsverfahren angestrengt habe.
 
4.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, entgegen der Annahme des Kantonsgerichts könne die Zeugenbefragung von C.________ nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie sich bereits festgelegt habe. Zwar könnten gemäss der St. Galler ZPO zu Prozesszwecken erteilte schriftliche Auskünfte von Personen, die als Zeugen befragt werden können, nicht berücksichtig werden. Dies stehe jedoch einer Befragung von C.________ nicht entgegen, da trotz ihren schriftlichen Angaben nicht vorweggenommen werden könne, was sie anlässlich einer richterlichen Befragung aussagen würde. Zudem dürfte ein erfahrener Richter die Befragung so zu gestalten wissen, dass er erkennen könne, ob die Befragte die Wahrheit sage oder nicht. Wenngleich das Kantonsgericht davon ausgegangen sei, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, könne es daraus nicht schliessen, die Zeugenaussage von C.________ würde an der Sache nichts mehr ändern. Die entsprechende antizipierte Beweiswürdigung sei damit willkürlich.
 
4.4.1 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, weshalb er seinem Vermieter, mit dem er nicht in bestem Einvernehmen stand, Fr. 2'100.-- in bar und ohne Quittung übergeben haben sollte und weshalb er die behauptete Vereinbarung nicht zumindest nachträglich schriftlich bestätigt hat. Auch erklärt er nicht, weshalb die behauptete Vereinbarung unter Umgehung der mit der Verwaltung beauftragten Bank abgeschlossen worden sein soll. Das Kantonsgericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es sinngemäss davon ausging, in Anbetracht dieser Ungereimtheiten sei die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auch dann nicht glaubhaft, wenn C.________ ihre schriftlichen Angaben als Zeugin bestätigen würde. Damit ist insoweit eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu verneinen.
 
4.4.2 Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme des Kantonsgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdegegner anlässlich einer Befragung die Version des Beschwerdeführers bestätigen werde, sei willkürlich. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der Beschwerdegegner habe hohe Schulden bei der Raiffeisenbank Quarten gehabt, weshalb diese ihn als Gläubigerin unter Druck gesetzt habe. Diese und weitere vom Beschwerdeführer angeführte Umstände finden jedoch im angefochtenen Urteil keine Stütze, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Willkürrüge erweist sich damit als nicht rechtsgenüglich begründet.
 
5.
 
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Das Bundesgericht erkennt:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Mai 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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