BGer I 190/2006 | |||
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BGer I 190/2006 vom 16.05.2007 | |
Tribunale federale
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I 190/06
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I 219/06
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{T 7}
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Urteil vom 16. Mai 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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I 190/06
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, Finnland, Beschwerdegegner,
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und
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I 219/06
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S.________, Finnland, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 9. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 18. September 1937 in Taschkent, Usbekistan, geborene, israelische Staatsangehörige S.________ stellte am 30. Januar 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch, das vom Bundesamt für Flüchtlinge am 19. November 2002 abgewiesen wurde (bestätigt mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 12. April 2003). Am 26. Mai 2001 erlitt er einen Unfall und meldete sich am 28. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 10. Juni 2003 musste er die Schweiz definitiv verlassen. In der Folge liess er sich in Finnland nieder. Mit Verfügung vom 18. März 2004 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) zufolge Bejahung der Versicherungspflicht ab 30. Januar 2001 gut, indem sie die Sache an die IV-Stelle zur Aktenergänzung bezüglich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zurückwies (Entscheid vom 9. Januar 2006).
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C.
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C.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Während S.________ sich zwar vernehmen lässt, indes keinen ausdrücklichen Antrag stellt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. Die beigeladene IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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C.b S.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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IV-Stelle, BSV und die beigeladene IV-Stelle für Versicherte im Ausland verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Das Gericht erkundigte sich bei S.________ nach dessen ausländerrechtlichem Status in Finnland (Anfrage vom 26. Oktober 2006; Zuschrift vom 2. November 2006 mitsamt Beilagen 1-3).
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E.
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Am 29. Januar und 18. April 2007 erkundigte sich S.________ nach dem Stand des Verfahrens.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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3.
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3.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 128 V 89 Erw. 2a mit Hinweisen). Vorab stellt sich die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid nicht wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften aufzuheben ist, nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, der angefochtene Einspracheentscheid indes von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen wurde.
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3.2 Nachdem die kantonale IV-Stelle die Verfügung vom 18. März 2004 erlassen hatte, überwies sie - infolge Verlegung des Wohnsitzes des Gesuchstellers ins Ausland - die Sache zum Erlass des Einspracheentscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
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Grundsätzlich ist eine IV-Stelle, welche nicht selbst die Verfügung erlassen hat, die im Beschwerdeverfahren angefochten war, nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 130 V 514). Nach Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt indes die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten (Urteile S. vom 29. Juni 2005, I 19/05, und R. vom 19. Dezember 2002, I 516/01), weshalb die IV-Stelle des Kantons Aargau gar keine Kompetenz hatte, die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland "abzutreten", sondern auch für den Erlass des Einspracheentscheides zuständig gewesen wäre. Dass dies nicht geschehen ist, stellt die Legitimation der kantonalen IV-Stelle als ursprünglich verfügender Verwaltungsinstanz nicht in Frage und führt auch nicht zur Nichtigkeit des Einspracheentscheides (SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 [Urteil S. vom 22. Januar 2004; I 232/03]). Schliesslich wird damit auch die vorinstanzliche Zuständigkeit nicht in Frage gestellt: Diese bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung (die auch unter der Herrschaft des ATSG gilt, SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 [Urteil S. vom 22. Januar 2004; I 232/03]) für die Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich der Invalidenversicherung einzig nach dem Wohnsitz (im Ausland) der Beschwerde führenden Person bei Einreichung des Rechtsmittels (BGE 100 V 57 Erw. 3c).
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4.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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5.
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5.1 Die Rekurskommission hat zu Recht erkannt, dass israelische Staatsbürger gemäss Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (SR 0.831.109.449.1; nachfolgend: Abkommen) unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens in bezug auf Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Insbesondere hat der Beschwerdegegner als israelischer Staatsbürger grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Art. 9 des Abkommens).
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Auch diese Voraussetzungen nach schweizerischem Recht hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt: Nach Art. 36 Abs. 1 IVG muss der Rentenansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert gewesen sein und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), wobei das volle Beitragsjahr nach Art. 50 AHVV dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrags bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Die geforderte Versicherteneigenschaft ergibt sich aus Art. 1a Abs. 1 AHVG, wonach Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz als obligatorisch versichert gelten. Nicht versichert nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung ist, wer die Voraussetzung nach Abs. 1 nur für kurze Zeit erfüllt. Dazu zählen auch Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuches, wobei solche, die später als Flüchtlinge anerkannt werden, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches versichert sind (Art. 2 Abs. 2 AHVV).
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5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner bei Eintritt einer allfälligen rentenspezifischen Invalidität am 26. Mai 2002 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen nicht erfüllt, da er auf Grund von Art. 2 Abs. 2 AHVV bis 30. Juli 2001 (6 Monate nach Einreichen des Asylgesuchs) nicht versichert war und deshalb im fraglichen Zeitpunkt nicht während eines vollen Jahres im Sinne von Art. 50 AHVV Beiträge geleistet hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob auf Grund der Gleichbehandlungsklausel von Art. 4 des Abkommens (vgl. Erw. 5.1 hievor) Art. 2 Abs. 2 AHVV nicht zur Anwendung gelangt und deshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt zu gelten haben, wovon die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid ausgeht.
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5.3 Das in den Sozialversicherungsabkommen regelmässig enthaltene, hier in Art. 4 statuierte Gleichbehandlungsgebot bezweckt eine formelle Gleichstellung in dem Sinne, dass im Rahmen der von ihm erfassten landesrechtlichen Bestimmungen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei behandelt werden sollen wie die Angehörigen des anderen vertragsschliessenden Teils. Die aus staatsvertraglicher Gleichbehandlungsklausel abgeleitete Rechtsgleichheit knüpft damit immer an die anwendbaren, innerstaatlichen Leistungsvoraussetzungen an (vgl. auch die Formulierung von Art. 9 des Abkommen, wonach ein israelischer Staatsbürger grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Staatsangehörige Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat). Eine generelle, absolute Gleichstellung wird damit nicht garantiert, abgesehen davon, dass einer solchen auch Vorbehalte im Staatsvertrag selbst entgegen stehen können. Namentlich ergibt sich aus dem Abkommen kein Anspruch der jeweiligen Staatsangehörigen auf Aufenthalt oder Niederlassung im jeweils anderen Staat. Ob und unter welchen Voraussetzungen israelische Staatsangehörige in der Schweiz Aufenthalt oder Wohnsitz begründen können, richtet sich nicht nach dem Abkommen, sondern nach dem einschlägigen schweizerischen Recht, welches - wie das Recht aller Staaten - in Bezug auf Aufenthalt und Wohnsitz zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen unterscheidet. Ungleichbehandlungen, die sich aus ausländerrechtlichen Regelungen ergeben, werden durch Art. 4 des Abkommens nicht ausgeschlossen. Insofern kann der Rekurskommission nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem in SVR 2000 IV Nr. 14 S. 41 publizierten Urteil eine absolute Gleichstellung von Asylsuchenden ableitet. In BGE 122 V 386 wurde denn auch der Status als Asylant eines Vertragsausländers (türkischer Staatsangehöriger) beachtet und im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 lit. e altAHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), welcher dem neuen, seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 2 AHVV entspricht, gewürdigt.
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Andererseits vermag die formelle Gleichstellung nach Staatsvertrag im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 AHVV keine Wirkung zu entfalten. Denn diese Bestimmung ist für Schweizer Staatsangehörige gegenstandslos: Keine Schweizerin und kein Schweizer kommt jemals in die Situation, im Heimatland um Asyl nachsuchen zu müssen. Eine Gleichstellung in dieser Richtung fällt damit von vornherein ausser Betracht. Greift die Gleichbehandlungsklausel nach Art. 4 des Abkommens somit nicht und besteht im gesamten Abkommen, einschliesslich der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung, keine Grundlage, welche israelische Staatsangehörige von ihrem ausländerrechtlichen Status unter dem Gesichtspunkt der ahv/iv-rechtlichen Versicherungspflicht entheben würde - gegenteils erklärt Art. 5 des Abkommens für die Versicherungspflicht die Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates (hier: jene der Schweiz) auch für die eigenen Staatsangehörigen (hier der israelischen Staatsangehörigen) für anwendbar -, verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.
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6.
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Ob S.________ im Hinblick auf den in Finnland erworbenen ausländerrechtlichen Status unter das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; vom 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und damit in den personellen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozial Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung) - was als Frage der Rechtsanwendung von Amtes wegen und unabhängig von den vorinstanzlichen Erwägungen und den Parteivorbringen zu beurteilen ist -, kann aus verschiedenen Gründen offen bleiben. Denn es steht in Anbetracht der medizinischen Aktenlage eindeutig fest, dass S.________ aus dem am 26. Mai 2001 erlittenen Unfall heraus Anspruch auf Invalidenrente geltend macht, der materiell am 26. Mai 2002 entstanden war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 111 V 21). Dieser Versicherungsfall ist vom FZA, das erst am 1. Juni 2002 in Kraft trat, zeitlich nicht erfasst. Davon abgesehen bedeutet das landesrechtlich geforderte Mindestbeitragsjahr vor Eintritt der Invalidität - das S.________ weder rechtlich noch ausweislich der Akten durch tatsächliche Beitragsleistung erfüllt - als unerlässliches versicherungsrechtliches Requisit für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung (Art. 36 Abs. 1 IVG) keine durch das europäische Koordinationsrecht untersagte Ungleichbehandlung oder Diskriminierung, weder eine direkte noch eine solche indirekter Natur (vgl. zum Anspruch auf ordentliche Altersrente Art. 29 Abs. 1 AHVG und BGE 130 V 335).
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7.
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Indem die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente als erfüllt betrachtet und die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente zurückgewiesen hat, hat sie im vorinstanzlichen Verfahren dem Begehren des S.________ im Grundsatz entsprochen. Damit fehlt es diesem für seine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 114 V 95 f. Erw. 2a und b je mit Hinweisen). Es kann deshalb offen bleiben, ob er die mit Blick auf die Erfordernisse von Art. 108 Abs. 2 OG ungenügende Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt innert Frist rechtsgenüglich verbessert hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden vereinigt.
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2.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Aargau wird der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 9. Januar 2006 aufgehoben.
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3.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird nicht eingetreten.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 16. Mai 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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