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Informationen zum Dokument  BGer 4F_4/2007  Materielle Begründung
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BGer 4F_4/2007 vom 21.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4F_4/2007 /len
 
Urteil vom 21. Mai 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 27. März 2007 (4D_3/2007),
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ein als Feststellungsklage betiteltes Schreiben beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte und die Ungültigerklärung des Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2003 beantragte;
 
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 11. September 2006 verfügte, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde abgewiesen und sie habe innerhalb von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten eingereichten Rekurs mit Urteil vom 16. Januar 2007 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht anfocht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2007 nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 23. April 2007 ein Revisionsgesuch einreichte, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. März 2007 beantragte;
 
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit sich dessen Begründung in allgemein gehaltener Kritik an den Entscheiden der beiden kantonalen Gerichte und deren Verfahren erschöpft;
 
dass das Revisionsgesuch im Übrigen abzuweisen ist, soweit es sich gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007 richtet, weil die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände offensichtlich keine Revisionsgründe im Sinne der von ihr angerufenen Art. 121 lit. b und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bilden;
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gegenstandslos wird;
 
erkannt:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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