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Informationen zum Dokument  BGer 9C_24/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_24/2007 vom 21.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_24/2007
 
Urteil vom 21. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die von K.________ gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erhobene Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungbeschwerde vom 27. Januar 2007 (Poststempel),
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. März 2007, womit das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. März 2007, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis zum 20. April 2007 verpflichtet wurde,
 
da K.________ den Vorschuss innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat,
 
in die Eingabe von K.________ vom 19. April 2007, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass er den verlangten Kostenvorschuss nicht leisten wird,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 betreffend Nachfrist zur Vorschussleistung, im Anschluss an deren Zustellung am 10. Mai 2007 weder Zahlung noch sonst eine Reaktion erfolgte,
 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der CSS Kranken-Versicherung AG zugestellt.
 
Luzern, 21. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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