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Informationen zum Dokument  BGer 5P.505/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.505/2006 vom 23.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.505/2006 /blb
 
Urteil vom 23. Mai 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann,
 
gegen
 
Y.________, geb. 1994,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch ihre Mutter M.________,
 
Bezirksgericht Steckborn, Hauptstrasse 24, 8268 Mannenbach-Salenstein.
 
Gegenstand
 
Verfahrenssistierung (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Bezirksgerichts Steckborn vom 26. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 29. Juni 2006 erhob X.________, wohnhaft in S.________, beim Bezirksgericht Steckborn/TG Klage gegen seine Tochter Y.________ (geb. 1994), mit Domizil bei ihrer Mutter in T.________/USA und mit Heimatort U.________/TG. Er verlangte die Abänderung der mit Unterhaltsvereinbarung vom 4. März 1996 festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Steckborn setzte mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 das Verfahren in Anwendung von Art. 9 IPRG aus. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Tochter, vertreten durch ihre Mutter M.________, am 16. Dezember 2005 beim Marin County Superior Court, T.________/USA, eine Klage betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge eingereicht hatte. Da die Klage über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien in den USA zuerst hängig gemacht worden sei, sei das Verfahren in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG auszusetzen, da zu erwarten sei, dass das Gericht in den USA in angemessener Frist eine Entscheidung fälle und diese in der Schweiz anerkennbar sei.
 
C.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 9. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 26. Oktober 2006. Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
 
D.
 
In der gleichen Sache ist X.________ mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.310/2006).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5, Art. 74 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
 
3.
 
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG, unter Vorbehalt von den - hier nicht massgebenden - Ausnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 OG). Es müssen insbesondere alle ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel, mit denen die Rügen allenfalls kantonal geltend gemacht werden konnten, bereits ergriffen worden sein (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Ziff. 137, S. 192).
 
3.2 Der Beschwerdeführer führt betreffend Letztinstanzlichkeit aus, dass der Entscheid des Bezirksgerichts weder End- noch Teilurteil darstelle und die Berufung gemäss § 223 Abs. 1 ZPO/TG daher ausgeschlossen sei. Ebenso wenig falle der Sistierungsentscheid des Bezirksgerichts unter die in § 234 Ziff. 3 ZPO/TG aufgezählten prozessleitenden Entscheide, gegen welche der Rekurs zulässig sei. Da unter Hinweis auf die Kommentierung der ZPO/TG keine Lücke in dieser Bestimmung anzunehmen sei, stelle der angefochtene Beschluss einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar.
 
3.3 Nach der zitierten Literatur ist im Fall, dass im Zusammenhang mit der Rekursmöglichkeit keine Lücke vorliegt, zu prüfen, ob von der Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde Gebrauch gemacht werden kann (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. Bern 2007, N. 5 lit. a zu § 234, ebenso in der Vorauflage). Gemäss § 242 ZPO/TG ist die Aufsichtsbeschwerde in hängigen Verfahren zulässig wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderer Verletzungen von Amtspflichten durch richterliche Behörden oder Beamten. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (§ 243 ZPO/TG), wobei sich die Aufsichtsbeschwerde gegen Entscheide des Bezirksgerichts an das Obergericht richtet (Merz, a.a.O., N. 1 zu § 243).
 
3.4 Der Beschwerdeführer hält wohl zutreffend fest, dass der angefochtene Sistierungsentscheid weder mit kantonaler Berufung noch mit kantonalem Rekurs infrage gestellt werden kann. Nach der kantonalen Rechtsprechung (RBOG 2002 Nr. 20 Ziff. 3 lit. b/aa, S. 118) kann jedoch als Rechtsverzögerung im Sinne von § 242 ZPO/TG gerügt werden, wenn entgegen den gesetzlichen Bestimmungen statt der Fortführung die Einstellung des Verfahrens verfügt wird. So wie im erwähnten - von der Lehre bestätigten (Merz, a.a.O., N. 10 lit. b, N. 11 lit. a zu § 242) - Urteil des Obergerichts die Sistierung eines Verfahrens nach Art. 207 SchKG trotz Dringlichkeit des Prozesses mit Aufsichtsbeschwerde anfechtbar war, kann zweifelsfrei auch ein Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens nach Art. 9 IPRG beim Obergericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine rechtswidrige Sistierung des Verfahrens durch das Bezirksgericht. Da vorliegend nicht alle Rechtsmittel, mit denen die Rüge kantonal geltend gemacht werden konnte, bereits ergriffen worden sind, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gemäss Art. 86 OG. Der Sistierungsentscheid des Bezirksgerichts kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
 
4.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Steckborn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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