BGer 1P_101/2007 | |||
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BGer 1P_101/2007 vom 24.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.101/2007 /fun
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Urteil vom 24. Mai 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
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vom 7. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2006 wurde X.________ (im Folgenden: der Angeklagte bzw. der Beschwerdeführer) schuldig gesprochen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Er wurde mit 3 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 127 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Der Angeklagte wurde verpflichtet, der Geschädigten, Y.________, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen.
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B.
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Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Berufung mit dem Antrag, er sei bezüglich aller Anklagepunkte von Schuld und Strafe freizusprechen. Am 7. November 2006 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Angeklagten der Vergewaltigung sowie der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) für schuldig. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Das Obergericht verurteilte den Angeklagten zu 3 Jahren Zuchthaus (abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft) und verpflichtete ihn, der Geschädigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- nebst Zinsen zu bezahlen.
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C.
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Gegen das am 5. Februar 2007 zugestellte obergerichtliche Urteil erhob der Angeklagte am 7. März 2007 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Überdies beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Justizbehörden des Kantons Zürich anzuweisen, vom Vollzug des angefochtenen Entscheids bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde abzusehen.
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D.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch die Geschädigte hat sich nicht vernehmen lassen.
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E.
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Mit Verfügung vom 5. April 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen, Entscheid steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; Art. 269 Abs. 2 aBStP). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher - vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten.
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2.
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Das Obergericht ging von folgenden Sachverhalt aus:
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Der Beschwerdeführer habe sich am Sonntag, den 12. Juni 2005, gegen 8 Uhr, zur Wohnung der Geschädigten in Zürich begeben, von der er seit ca. 5 Jahren getrennt lebt und mit der zusammen er zwei Kinder hat. Er habe die schlafende Geschädigte mit einem eigens dazu mitgebrachten Ledergürtel vier- bis sechsmal auf deren Hüft-/Oberschenkelbereich geschlagen. Die Geschädigte sei nach dem ersten Schlag erwacht und habe versucht, aufzustehen und zu fliehen. Er habe sie jedoch an den Oberarmen gepackt, sie festgehalten und auf das Bett zurückgezerrt, wo er sie nochmals ca. zweimal mit dem ledernen Ende des Gürtels gegen den Hüftbereich geschlagen habe. Die Geschädigte habe dadurch Hämatome an der rechten Hüfte sowie kleinere Hautunterblutungen an den Oberarmen davongetragen.
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Anschliessend habe er der Geschädigten, obwohl diese sich wehrte, die kurze Hose heruntergezogen, und seine eigene Trainerhose so weit hinuntergezogen, dass sein Penis entblösst gewesen sei. Er habe der Geschädigten mit seiner Hand sowie seinen Beinen die Schenkel auseinandergedrückt und mit der anderen Hand ihre Handgelenke festgehalten, um sie auf diese Weise am Bett zu fixieren. Die Geschädigte habe sich mit Fusstritten gewehrt und ihm auch verbal zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und geschrien. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Schenkel der Geschädigten, welche vergeblich versucht habe, diese gekreuzt zu halten, auseinander zu drücken. Er sei gegen den Willen der Geschädigten mit dem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr habe der Beschwerdeführer noch zweimal gegen den Willen der Geschädigten an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen.
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Der Beschwerdeführer gesteht, die Geschädigte mehrmals mit dem Ledergürtel geschlagen zu haben, macht aber geltend, die Schläge seien nicht stark gewesen, die Hämatome seien während des anschliessend einverständlich erfolgten Geschlechtsverkehrs entstanden, der wie immer wild abgelaufen sei. Zwar habe die Geschädigte ursprünglich gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr; er habe sie aber verführt und sie habe dann beim Geschlechtsverkehr aktiv mitgemacht und ihn, den Beschwerdeführer, ihrerseits stimuliert.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil das Obergericht den Antrag auf Einvernahme seiner Tante Z.________ in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe.
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Z.________ hatte in einem Fax an den Beschwerdeführer geschrieben, die Geschädigte habe zur Mutter 15 Tage nach dem Vorfall gesagte, sie würde die Anzeige zurückziehen, weil viele Sachen, die sie ausgesagt habe, nicht wahr seien; sie habe dem Angeklagten eine Lehre erteilen wollen.
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3.1 Das Obergericht verzichtete auf die Einvernahme dieser Zeugin: Aufgrund der Zeugeneinvernahmen stehe fest, dass die Geschädigte von verschiedenen Personen aus dem Umfeld bzw. der Verwandtschaft des Angeklagten angehalten worden sei, die Strafanzeige gegen den Angeklagten zurückzuziehen. Bereits ein Onkel des Angeklagten habe als Zeuge ausgesagt, die Geschädigte habe ihm gegenüber in Aussicht gestellt, sie werde ihre Anzeige zurückziehen. Selbst wenn die Tante Z.________ ihre schriftliche Erklärung als Zeugin bestätigen würde, liesse sich aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte glaubhaft dargelegt habe, dass sie von der ganzen Familie des Angeklagten ersucht wurde, ihre Anzeige zurückzuziehen, aus einer entsprechenden Zeugenaussage nicht ableiten, die Geschädigte habe den Angeklagten falsch belastet. Von Bedeutung sei vielmehr, dass die Geschädigte trotz entsprechender Einflussnahme durch das Umfeld des Angeklagten an ihrer Belastung und an der Anzeige festgehalten habe.
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3.2 Der Beschwerdeführer hält die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts für willkürlich: Entscheidend in der Faxaussage der Tante sei nicht der Hinweis auf einen allfälligen Anzeigerückzug, sondern vielmehr der Umstand, dass die Geschädigte sich selbst der Falschaussage bezichtigt habe. Dies beeinträchtige deren Glaubwürdigkeit massiv. Die weitere Aussage, wonach die Geschädigte dem Beschwerdeführer eine Lehre habe erteilen wollen, stütze überdies dessen Auffassung, wonach die Geschädigte sehr eifersüchtig gewesen sei, nachdem sie erfahren habe, dass die in Amerika lebende Freundin des Beschwerdeführers ein Kind von ihm erwarte.
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3.3 Aufgrund der Aussagen sowohl der Zeugen als auch der Geschädigten steht fest, dass Freunde und Verwandte des Beschwerdeführers die Geschädigte drängten, ihre Anzeige zurückzuziehen. Diese Personen kannten den Sachverhalt aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und gingen deshalb davon aus, die Anzeige der Geschädigten sei falsch. Insofern mussten sie Hinweise der Geschädigten auf einen allfälligen Anzeigenrückzug als Eingeständnis einer Falschbeschuldigung interpretieren. Ob die Geschädigte dies tatsächlich eingeräumt hat oder ob ihre Aussage, sie erwäge einen Rückzug der Anzeige, lediglich so interpretiert worden ist, lässt sich im Nachhinein kaum mehr feststellen. Dies gilt umso mehr, wenn Z.________ das angebliche Eingeständnis der Geschädigten nicht selbst gehört hat, sondern dieses nur vom Hörensagen kennt. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Obergerichts, die Aussage der Tante könne am Beweisergebnis nichts ändern, nicht als willkürlich zu erachten.
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Der zweite Teil der Aussage, wonach die Geschädigte dem Beschwerdeführer eine Lehre erteilen wollte, kann im Übrigen auch im Sinne der Geschädigten interpretiert werden: Diese hatte ausgesagt, sie hoffe, dieses Verfahren werde beim Beschwerdeführer etwas bewirken und ihn lehren, sie zu respektieren und sie nicht mehr wie seine private Prostituierte zu behandeln.
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3.4 Ist die antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich, so liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich, weil das Obergericht der Aussage der Geschädigten geglaubt habe, obwohl diese im Kernbereich des Geschehens widersprüchlich sei, die Geschädigte an verschiedenen Stellen nachweislich gelogen habe und sich aus dem Umfeld des Beschwerdeführers gewichtige Hinweise auf eine Falschbelastung ergeben hätten. Dagegen habe das Obergericht den konstanten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt, weil es deren Plausibilität in willkürlicher Weise anhand der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht anhand der Gepflogenheiten unter den Beteiligten beurteilt habe.
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4.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweis).
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Unter diesem Blickwinkel sind im Folgenden die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. Dabei sind von vornherein nur solche Rügen zu berücksichtigen, in denen Willkür klar und genügend begründet wird und nicht nur appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Aussagen der Geschädigten hinsichtlich der Dauer der Übergriffe, der Anzahl der einzelnen Geschlechtshandlungen sowie der übrigen damit verbundenen Handlungen nicht erklärbare Widersprüche aufwiesen, die Zweifel an deren Glaubwürdigkeit erweckten:
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In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2005 habe die Geschädigte erklärt, der Beschwerdeführer habe sie zwei Minuten geschlagen, sie dann vergewaltigt, und anschliessend noch eine Stunde mit ihr gesprochen; die Dauer des Geschlechtsakts habe sie auf fünfzehn Minuten geschätzt. Dagegen habe sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005 ausgesagt, der Geschlechtsverkehr habe ein bis zwei Stunden gedauert, da der Beschwerdeführer mehrmals gekommen sei, und erklärt, der Beschwerdeführer habe zehn bis fünfzehn Minuten mit ihr geredet.
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Die Erklärungen des Obergerichts für diese erheblichen Widersprüche könnten nicht überzeugen. Es habe sich um einen einfach zu schildernden Geschehensablauf gehandelt; die Aussagen der Geschädigten in der ersten polizeilichen Einvernahme seien klar gewesen. Auch wenn die Geschädigte die Vergewaltigungen als einen Vorfall erlebt und deshalb in ihrer ersten Aussage nicht zwischen den drei Teilakten unterschieden haben sollte, erkläre dies nicht die Diskrepanzen hinsichtlich der Dauer des Geschehens.
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4.2.1 Das Obergericht stellte bei der Beweiswürdigung darauf ab, dass beide Beteiligten im späteren Verlauf der Untersuchung übereinstimmend ausgesagt hätten, es sei dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Nachdem zwangsläufig gewisse Ruhepausen dazwischen lagen und der Geschlechtsverkehr im engeren Sinne mit den weiteren, von beiden beschriebenen Verrichtungen mindestens eine Stunde gedauert habe, würden sich die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten im Grunde genommen auflösen.
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4.2.2 Tatsächlich stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers und die zweite, ausführlichere Schilderung des Geschehens durch die Geschädigte in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005 weitgehend überein: Der Angeklagte gab die Schläge mit dem Gürtel zu; ebenso räumte er ein, dass die Geschädigte zuerst gesagt habe, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr und die Beine zusammengeklemmt habe. Beide sagten übereinstimmend aus, es sei dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 11. Juli 2005 an, sie hätten von ca. 8.40 bis 10.45 Uhr Sex gehabt, wobei es dazwischen immer wieder Pausen gegeben habe. Dies deckt sich mit den Zeitangaben der Geschädigten in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005.
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Die Aussagen weichen "nur" insofern voneinander ab, als der Beschwerdeführer behauptet, die Geschädigte habe ihre anfänglich negative Haltung aufgegeben und sich danach aktiv und freiwillig am Geschlechtsverkehr beteiligt. Für die Frage der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs kommt jedoch den Widersprüchen in den Zeitangaben der Geschädigten keine Bedeutung zu.
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Die in der polizeilichen Einvernahme geschilderte kürzere Dauer der eigentlichen Vergewaltigung kann, wie das Obergericht willkürfrei annahm, darauf zurückzuführen sein, dass es der Geschädigten im damaligen Zeitpunkt, angesichts der langdauernden Beziehung zum Beschwerdeführer und ihren gemeinsamen Kindern, noch schwerfiel, gegen diesen auszusagen, weshalb sie sich im Wesentlichen auf die Schilderung des ersten Geschlechtsakts beschränkte. Jedenfalls lässt sich daraus nicht auf eine Falschbelastung des Beschwerdeführers durch die Geschädigte schliessen.
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Soweit der Beschwerdeführer auch die Aussagekonstanz der Geschädigten hinsichtlich der Schläge mit dem Gürtel in Frage stellt, handelt es sich um relativ unbedeutende Abweichungen. Die Erklärung des Obergerichts für die Unsicherheit betreffend die Anzahl der Schläge auf die nackte Haut - die Geschädigte sei durch die Schläge aus dem Schlaf gerissen worden und habe versucht, sich in einem dynamischen Geschehen vor den Schlägen mit der Decke zu schützen - leuchtet ein und lässt keine Willkür erkennen.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Geschädigte hätte in ihrer polizeilichen Aussage vom 14. Juni 2005 ausgesagt, dass sie zurzeit keinen Freund habe und der letzte sexuelle Kontakt mit dem Beschwerdeführer ein Jahr zurückliege. Beide Aussagen seien klar falsch gewesen.
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Tatsächlich unterhielt die Geschädigte damals eine intime Beziehung zu A.________; dieser hatte ausgesagt, die Geschädigte hätte ihm am 22. Mai 2005 erzählt, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in den vorangegangen Tagen resp. Wochen bei ca. zwei Gelegenheiten zu Geschlechtsverkehr gekommen sei.
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4.3.1 Das Obergericht erklärte diese Falschaussagen mit der Tatsache, dass sowohl die Geschädigte als auch der Beschwerdeführer und A.________ unter der parallelen Beziehungssituation sehr gelitten hätten, weshalb die Geschädigte sie nicht habe erwähnen wollen. Die Falschaussage in diesem Punkt lasse zwar Zweifel am Umgang der Geschädigten mit der Wahrheit aufkommen und werfe Fragen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit auf. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Geschädigte durch falsche Aussagen in diesen Punkten keine andere Person belastet habe, weshalb sich daraus keine Bereitschaft zur Falschbelastung ableiten lasse.
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4.3.2 Diese Überlegung trifft jedenfalls hinsichtlich des Verhältnisses mit A.________ zu. Im Übrigen hat die Geschädigte in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2005 richtiggestellt, dass sie A.________ seit 2 Jahren kenne und er ein "intimer Freund" von ihr sei.
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4.3.3 Dagegen kann es für die Beurteilung der Handlungen des Beschwerdeführers durchaus von Bedeutung sein, ob dieser seit geraumer Zeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten mehr hatte oder ob beide, trotz ihrer räumlichen Trennung, weiterhin intime Beziehungen unterhielten. Dennoch betrifft die falsche Aussage nicht das eigentliche Kerngeschehen, d.h. die Vorgänge am 12. Juni 2005, weshalb aus der Falschaussage in diesem Punkt nicht ohne Weiteres auf eine generelle Bereitschaft der Geschädigten zur Falschbelastung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann: Es ist nachvollziehbar, dass die Geschädigte sich scheute, vor der Polizei ihre gleichzeitigen intimen Verhältnisse zum Beschwerdeführer einerseits und zu A.________ andererseits darzulegen, ohne damit die Absicht zu verfolgen, das Verhalten des Beschwerdeführers in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen.
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Im Übrigen kann es sich auch um ein Missverständnis handeln: Die Geschädigte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2005 an anderer Stelle (S. 6 Ziff. 38) aus, sie habe vor ca. einem Monat (und nicht vor einem Jahr) zum letzten Mal Geschlechtsverkehr gehabt; vom Kontext her bezieht sich diese Aussage klar auf den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Einvernahme auf deutsch, ohne Hilfe eines Dolmetschers, durchgeführt wurde, anders als die Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft, die auf spanisch und damit in der Muttersprache der Geschädigten erfolgte. In letzterer wurde die Geschädigte nicht nach dem letzten Geschlechtsverkehr vor dem 12. Juni 2005 gefragt, weshalb sie sich nicht ausdrücklich dazu äusserte. Immerhin aber sagte sie aus, es sei nicht das erste Mal, das dies passiere; es sei "wie immer" gewesen; der Beschwerdeführer benutze sie immer wie ein Tier, wie eine Puppe und habe sie total kaputt gemacht; er mache immer das, was er wolle. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer - auch in jüngerer Zeit - noch häufig mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe.
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4.4 Keine Willkür lässt schliesslich auch die Beweiswürdigung des Obergerichts im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers und der Geschädigten sowie mit dem SMS vom 12. Juni 2005 erkennen:
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4.4.1 Das Obergericht hielt fest, dass die Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten die Geschädigte als eifersüchtig geschildert hätten, während die Zeugen aus dem Umfeld der Geschädigten den Angeklagten als eifersüchtig und die Geschädigte unterdrückend geschildert hätten. Aus diesen Äusserungen liessen sich jedoch weder betreffend die Glaubwürdigkeit des Angeklagten noch derjenigen der Geschädigten klare Schlüsse ziehen. Zwar könne Eifersucht seitens der Geschädigten auf die in Amerika lebende schwangere Freundin des Beschwerdeführers theoretisch ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung sein; umgekehrt habe auch der Beschwerdeführer eingeräumt, dass für ihn die Beziehung zwischen der Geschädigten und Herrn A.________ unerträglich gewesen sei; er habe diese Demütigung nicht ertragen können. Eifersucht habe daher auch seitens des Angeklagten eine Rolle gespielt und könnte ein Motiv für gewalttätiges Vorgehen des Angeklagten im Sinne der Anklage sein.
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Das Obergericht hielt es deshalb für entscheidend, dass sich auch aus den Einvernahmen der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten keine konkreten Hinweise auf eine Falschbelastung durch die Geschädigte ergeben hätten. Die Geschädigte habe vielmehr an der Anzeige festgehalten, trotz des Drucks von Verwandten und Freunden des Beschwerdeführers, die Anzeige zurückzuziehen, und obwohl sie erkannt habe, dass der Beschwerdeführer eine längere Haft erleiden müsse und dadurch auch dessen Beziehung zu den gemeinsamen Kindern leiden würde.
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Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und keineswegs willkürlich, auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Tante des Beschwerdeführers Z.________ (vgl. dazu oben, E. 3).
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4.4.2 Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde eine SMS-Mitteilung der Geschädigten vom 12. Juni 2005 von 23.21 Uhr gefunden, mit folgendem Text: "X.________ no me siento bien ami no me gusta hacer el papel de amante y mucho menos latuya. Y.________" (übersetzt: "X.________, ich fühle mich nicht gut. Es gefällt mir nicht, die Rolle der Liebhaberin zu spielen, und noch viel weniger die Deinige."
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Diese Mitteilung bestätigt die Aussage der Geschädigten, wonach sie sich am Abend des 12. Juni 2005 sehr schlecht gefühlt habe. Auch der darin enthaltene Wunsch, sie wolle nicht mehr die Geliebte des Beschwerdeführers sein, stellt keinen Beweis für einen einverständlichen Geschlechtsverkehr und damit für eine Falschbelastung dar. Vielmehr kann das SMS in dem Sinne verstanden werden, dass die Geschädigte nicht mehr das Liebesobjekt des Beschwerdeführers sein wolle, und lässt sich deshalb mit einer vorangegangenen Vergewaltigung vereinbaren.
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Für die Auslegung des Beschwerdeführers, wonach sich das SMS auf die schwangere Freundin beziehe und die Geschädigte neben dieser Frau keine Nebenrolle als Geliebte habe spielen wollen, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im November 2004 eine andere Frau geheiratet hatte, der Geschädigten also schon seit geraumer Zeit die Rolle der Geliebten bzw. der "Nebenfrau" zukam.
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4.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch die Beweiswürdigung des Obergerichts in Bezug auf seine Aussagen als willkürlich. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei konstant und ohne erhebliche Widersprüche; für deren Glaubhaftigkeit spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von sich aus eingeräumt habe, dass die Geschädigte sich anfangs mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden erklärt habe, womit er sich zu einem gewissen Grade selbst belastet habe. Dies habe auch das Obergericht anerkannt; es habe jedoch die Darstellung des Beschwerdeführers als lebensfremd beurteilt. Dies sei unhaltbar, weil nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen sei, sondern auf diejenige unter den Beteiligten. Gemäss den unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers hätten er und die Geschädigte oft "wilden Sex" gehabt, wobei die Geschädigte ihn auch schon gebeten habe, sie zu schlagen. Insofern sei es glaubhaft, dass die Geschädigte die Schläge mit dem Gürtel zwar zunächst als nicht lustig empfunden habe, dann aber gemerkt habe, dass es sich um ein Sexspiel handle, die Intentionen des Beschwerdeführers aufgegriffen und aktiv mitgewirkt habe.
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4.5.1 Das Obergericht erachtete die Schilderung des einverständlichen wilden Geschlechtsverkehrs mit aktiver Beteiligung der Geschädigten, unmittelbar nachdem diese mit Gürtelschlägen aus dem Schlaf gerissen worden sei, als lebensfremd und als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, dass er die Geschädigte durch die Schläge mit dem Gürtel habe massregeln wollen, weil diese entgegen seiner Erwartung nach dem Ausgang am Vorabend nicht zu ihm gekommen war, sondern in ihrer eigenen Wohnung übernachtet hatte. Werde jemand völlig überraschend mit Gürtelschlägen aus dem Schlaf gerissen, so sei nicht nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten den Wunsch nach Sexualkontakten wecke.
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4.5.2 Diese Beweiswürdigung kann sich nicht nur auf die Aussagen der Geschädigten, sondern auch auf diejenige des Beschwerdeführers stützen. Dieser hatte selbst eingeräumt, dass die Geschädigte keine Sadomasochistin sei und mit diesem Spielchen (d.h. den Schlägen mit dem Gürtel) nicht einverstanden gewesen sei (act. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls eingeräumt, die Geschädigte habe gesagt, sie wolle nicht mit ihm schlafen (act. 6 S. 4); als er ihr die Hose auszog, habe sie ihm gesagt, sie wolle das nicht und habe versucht, die Hose festzuhalten (act. 8 S. 6); er habe jedoch "nicht grosse Gewalt" anwenden müssen, um ihr die Kleider auszuziehen (act. 11 S. 2); während einer kurzen Phase habe sie versucht, ihre Beine zusammenzudrücken, als er sie oral stimulieren wollte (act. 8 S. 6). Unter diesen Umständen durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass die Geschädigte entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung, d.h. wütend und abweisend, auf die Schläge reagierte.
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4.6 In seiner Gesamtwürdigung hielt das Obergericht die Aussagen der Geschädigten insgesamt für lebensnah und plausibel. Diese enthielten keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung, insbesondere seien keine Übertreibungen oder über den Tatvorwurf hinausgehende Herabminderungen der Person des Beschwerdeführers erkennbar. Ausser der möglichen Eifersucht der Geschädigten im Zusammenhang mit der schwangeren Freundin des Beschwerdeführers sei auch kein Motiv für eine Falschbelastung zu erkennen. Diesbezüglich bemerkte das Obergericht, dass der Beschwerdeführer schon früher, in der Zeit, als die beiden noch zusammenlebten, Fremdbeziehungen unterhalten habe. Er habe auch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er die Geschädigte verlassen wolle und ihr dadurch Anlass zu einem Eifersuchtsausbruch gegeben. Die Geschädigte habe ihrerseits eine intime Beziehung zu A.________ gehabt. Unter diesen Umständen lasse sich eine derart schwerwiegende Falschbelastung mit weitreichenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer und die beiden gemeinsamen Kinder nicht erklären.
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Auch diese Gesamtwürdigung kann nicht als willkürlich betrachtet werden: Die Geschädigte hat in ihrer Einvernahme vom 19. Juli 2005 geschildert, der Beschwerdeführer habe ihr am Morgen des 12. Juni 2005 gesagt, er wolle wieder mit ihr und den Kindern zusammenleben, er liebe sie und wolle mit ihr und den Kindern eine Familie haben. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Aussage nicht, sondern betonte in seiner ersten polizeilichen Aussage, man habe am 12. Juni nach dem Geschlechtsverkehr einen wunderschönen Tag zusammen mit den Kindern verbracht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigten aus Eifersucht auf eine - weit entfernt, in Amerika lebende - Freundin eine derart gravierende Falschbelastung hätte machen sollen, nachdem frühere Liebschaften des Beschwerdeführers und sogar dessen Heirat mit einer anderen Frau im November 2004 keine derartige Reaktion provoziert hatten.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteile 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.2 und 1P.732/2004 vom 10. März 2005 E. 3.2).
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Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes und damit eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nach dem oben (E. 4) Gesagten nicht vor. Würdigt man die Beweise gesamthaft, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint hat. Damit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nach Art. 32 Abs. 1 BV nicht verletzt.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Werner Greiner wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht, II. Strafkammer, sowie dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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