BGer U 292/2005 | |||
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BGer U 292/2005 vom 25.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 292/05
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Urteil vom 25. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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N.________, 1968, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 15. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die N.________ (geboren 1968) für die Folgen eines Unfalls vom 26. März 2001, namentlich die nach dem Ereignis eingetretene funktionelle, sensomotorisch inkomplette Tetraplegie, bisher erbrachten Leistungen auf den 31. Juli 2003 ein, weil keine organischen Beschwerden mehr vorlägen, sondern psychische Gründe für das Leiden verantwortlich seien; diese stünden in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Auf Einsprache hin hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 18. Februar 2004).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher N.________ die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli 2003 hinaus hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 15. Juni 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Am 27. September 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch. Es beschloss, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter dem Rechtstitel einer Haftung der SUVA für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden, zu beurteilen. Das Verfahren wurde deshalb ausgesetzt, und der Instruktionsrichter räumte den Parteien vor Erlass des Urteils mit Schreiben vom 28. September 2006 Gelegenheit ein, innert 30 Tagen zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
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N.________ und die SUVA haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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E.
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Am 2. Oktober 2006 legte der Rechtsvertreter von N.________ sein Mandat nieder. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 hielt der Instruktionsrichter N.________ gestützt auf Art. 29 Abs. 5 OG an, innert 14 Tagen in der hängigen Leistungssache einen Vertreter beizuziehen, andernfalls das Gericht einen Vertreter auf seine Kosten bezeichnen werde. Der Versicherte leistete dieser Aufforderung keine Folge, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Februar 2007 als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Urs Rudolf, Emmenbrücke, bezeichnete und diesem gleichzeitig eine Frist bis 28. Februar 2007 ansetzte, damit er unter dem Rechtstitel von Art. 6 Abs. 3 UVG (Leistungspflicht der Unfallversicherung für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden) zum Rechtsstreit Stellung nehmen könne. Am 27. Februar 2007 reichte Rechtsanwalt Urs Rudolf die Stellungnahme ein. Die SUVA äusserte sich am 8. Mai 2007 dazu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Darlegungen zur weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer in der Folge einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten, insbesondere das von der SUVA eingeholte Gutachten des Psychiaters Dr. med. K.________ vom 19. Mai 2003, die Frage, ob es sich bei der funktionellen Tetraplegie um eine natürliche Folge des versicherten Unfalls handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zur Anordnung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien beurteilt.
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2.1 Mit der Vorinstanz ist der Unfall vom 26. März 2001, bei welchem der Beschwerdeführer von einer rund ein Meter hohen Rampe auf das Becken stürzte, dem mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, zuzuordnen, was auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt wird. Da die praxisgemäss zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind und auch kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, hat die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint.
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2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs setze lediglich voraus, dass dem Unfall mit seinen Begleitumständen im Verhältnis zur vortraumatischen Persönlichkeitsstruktur, aber auch im gesamten Zusammenhang eine gewisse Bedeutung zukommt, ist auf BGE 115 V 141 E. 7 hinzuweisen. Danach ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt.
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Des Weiteren trifft es zu, dass bei der Beurteilung der Adäquanz auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen ist. Inwieweit SUVA und Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt haben sollten, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun und ist nicht ersichtlich.
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Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt, der angefochtene Entscheid setze sich nicht mit der medizinischen Diskussion um die funktionellen Lähmungen auseinander. Das Phänomen solcher Lähmungen als eine Form möglicher Konversionsstörungen sei heute wissenschaftlich anerkannt. Dieser Einwand betrifft, soweit im Zusammenhang mit der Adäquanzbeurteilung überhaupt relevant, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Eine Verletzung der Begründungspflicht wird formell nicht gerügt. Dem Sinne nach hat das kantonale Gericht den letztinstanzlich erneuerten Antrag, es sei ein zusätzliches medizinisches Gutachten zur adäquaten Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Unfallereignis unter dem Aspekt der funktionellen Tetraplegie als so genannter Konversionsstörung anzuordnen, abgelehnt. Es hat richtig ausgeführt, dass die Adäquanz als Rechtsfrage vom Unfallversicherer und - im Beschwerdefall - vom Sozialversicherungsgericht zu beurteilen ist. Eine Expertise zur Frage der Häufigkeit solcher Konversionsstörungen in der Form einer funktionellen Tetraplegie ist nicht zu veranlassen, weil hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten. In antizipierter Sichtweise verbietet sich die Annahme, dass mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen, wie sie im Alltag unzählige Male vorkommen, erfahrungsgemäss geeignet sind, zu einer funktionellen Para- oder Tetraplegie zu führen.
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2.3 Vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________, der die Psychogenie der abnormen Reaktion deutlich belegt, ist der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall auch in Anbetracht der zu berücksichtigenden weiten Bandbreite der Versicherten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, die organisch weder nachweis- noch erklärbare funktionelle Tetraplegie herbeizuführen. Der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA, mit welchem diese ihre Leistungen auf den 31. Juli 2003 eingestellt hat, erweisen sich damit als rechtens.
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3.
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3.1 Nach Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Versicherung Leistungen für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Dabei handelt es sich um die Konsequenz des Rechts des Unfallversicherers zur Anordnung von Behandlungsmassnahmen (BGE 128 V 171 E. 1c). Die Haftung erstreckt sich auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein (BGE 118 V 292 E. 3b). Bei den Leistungen handelt es sich nicht um Schadenersatz im Sinne des Haftpflichtrechts, sondern um Versicherungsleistungen nach UVG. Angesichts dieser Konzeption hat der Unfallversicherer nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen und medizinischen Untersuchungen stehen (BGE 128 V 171 E. 1c mit Hinweisen). Da es nicht um Unfall-, sondern um Heilbehandlungsfolgen geht, ist von einer Adäquanzbeurteilung nach Massgabe der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen unter Berücksichtigung unfallbezogener Kriterien (BGE 115 V 133) Abstand zu nehmen. Stattdessen ist, wie beispielsweise auch bei Berufskrankheiten (BGE 125 V 464 E. 5d), Beschwerdebildern im Zusammenhang mit einer Lyme-Borreliose (RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321) oder Schreckereignissen ohne körperliche Verletzung der versicherten Person (BGE 129 V 184 E. 4.2) auf die allgemeine Adäquanzformel zurückzugreifen. Das heisst es ist zu fragen, ob die allenfalls nicht lege artis durchgeführte ärztliche und psychotherapeutische Behandlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a mit Hinweisen).
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3.2 Dr. med. K.________ gibt in der Expertise vom 19. Mai 2003 zu verstehen, die psychiatrische Behandlung des Versicherten habe zu spät eingesetzt, die psychotherapeutische Arbeit von Frau A.________ habe auf einer falschen Diagnose beruht und sei zudem in einer Art und Weise durchgeführt worden, als hätten die Ausfälle eine organische (neurologische) Grundlage. Im Lichte dieser ärztlichen Ausführungen und in Berücksichtigung der nach dem Unfallereignis angeordneten Behandlungen, deren Zweckmässigkeit teilweise zumindest fraglich erscheint, indem der Beschwerdeführer trotz Psychogenie der Lähmungserscheinungen zunächst wie ein Tetraplegiker mit neurologischen Ausfällen behandelt wurde, lässt sich eine Fehlbehandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG nicht ohne weiteres ausschliessen. Eine gesamthafte Würdigung der medizinischen Unterlagen zeigt, dass der Gesundheitsschaden des Versicherten möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den infolge des Unfalls durchgeführten Heilbehandlungen und Abklärungsmassnahmen steht. Um diese Frage abschliessend zu klären, wären ergänzende Beweismassnahmen unabdingbar. Darauf kann jedoch verzichtet werden. Selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es an dem für die Leistungspflicht der SUVA nach Art. 6 Abs. 3 UVG überdies erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
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3.3 Eine allenfalls nicht lege artis durchgeführte psychologische Behandlung von beschränkter Dauer und die zeitweilige Anordnung unzweckmässiger Therapien sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine funktionelle inkomplette Tetraplegie zu bewirken. Vielmehr führen solche Behandlungsfehler in aller Regel nicht so schwerwiegende, sich auf somatischer Ebene derart eindrücklich manifestierende psychische Gesundheitsschäden herbei. Eine so weit reichende psychische Störung ist nicht mehr adäquat, das heisst auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und "einigermassen typisch" (BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweis auf Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 75).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 25. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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