BGer P 33/2006 | |||
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BGer P 33/2006 vom 28.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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P 33/06
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Urteil vom 28. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter U. Meyer, Lustenberger,
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Gerichtsschreiberin Heine.
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Parteien
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N.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub, Ringstrasse 1,
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4603 Olten,
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gegen
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1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
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2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 verpflichtete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) die 1939 geborene N.________ zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 60'732.-. Die Rückforderung betraf den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 30. Juni 2002 und umfasste u.a. bundesrechtliche Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach kantonalem Recht. Auf Einsprache hin reduzierte der Bezirksrat Zürich wegen der fünfjährigen Verwirkungsfrist den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 41'491.- und lehnte den Erlass der Rückforderung ab (Beschluss vom 26. Juni 2003).
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B.
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Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. April 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________ Aufhebung der Rückerstattungsforderung, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter nach richterlichem Ermessen vorzunehmende angemessene Reduktion des Rückerstattungsbetrags.
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Das AZL schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Bezirksrat Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.
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D.
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Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zürich mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 erklärt, die zugesprochene SUVA-Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.- sei bei der rückwirkenden Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme berücksichtigt worden. Nach weiterer Anfrage führt das Amt mit Schreiben vom 24. Januar 2007 aus, die Rückforderung von Fr. 41'491.- sei deshalb höher als die rückwirkend zugesprochene SUVA-Rente, weil die Beschwerdeführerin wegen des Einnahmenüberschusses auf einen Teil der vergüteten Krankheitskosten keinen Anspruch mehr habe und im Rückerstattungsbetrag auch die kantonalen und kommunalen Leistungen enthalten seien. Mit Schreiben vom 30. März 2007 reichte die Verwaltung zusätzliche Unterlagen ein, welche die an N.________ ausbezahlten bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen vom 1. Januar 2000 bis 1. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 9'949.- belegen. Zu sämtlichen Aktenergänzungen erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er am 22. Dezember 2006 und 12. Februar 2007 Gebrauch machte, nicht jedoch mehr auf das Schreiben des Gerichts vom 11. April 2007 hin.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), insbesondere mit der gerichtlichen Pflicht zur freien Prüfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 132 Abs. 1 lit. b OG, in Kraft seit 1. Juni 2006).
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 122 V 221 E. 1 S. 222).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Grundsatz und masslich zu Recht erfolgt ist.
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3.1 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die Rückforderung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung [AS 1969 111]) nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig ist (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Darauf wird verwiesen.
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3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die Verwaltung die Ergänzungsleistungen seit dem 1. Juni 1995 insofern auf der Basis unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ausrichtete, als durch die nachträgliche Zusprechung der Invalidenrente nach UVG (Verfügung der SUVA vom 28. Februar 2002) für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. März 2002 die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen der für den gleichen Zeitraum ausbezahlten Ergänzungsleistungen verändert und die vorher ausgerichteten Leistungen unrechtmässig wurden. Durch die veränderten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den massgebenden Zeitraum war die Verwaltung gehalten, ihre Berechnung im Rahmen einer prozessualen Revision rückwirkend zu korrigieren (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21).
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3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung [AS 1969 111]) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ELV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung [AS 1997 2961]) verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das AZL davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Zahlung. Es handelt sich nach ständiger Rechtsprechung um Verwirkungsfristen, die - einmal gewahrt - während der weiteren (Gerichts)Verfahren durch Zeitablauf nicht untergehen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2002 informierte die Beschwerdeführerin das AZL über die Zusprache der Invalidenrente, womit die relative Verjährungsfrist zu laufen begann, die mit Rückerstattungsverfügung des AZL vom 6. Juni 2002 eingehalten wurde (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt sich die fünfjährige Verwirkungsfrist nicht ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, sondern in Bezug zur Rückerstattungsforderung (vom 6. Juni 2002) und den einzelnen Zahlungen. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die von Juni 1997 bis Juni 2002 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen zurückzuerstatten hat. Der Rückerstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 1997 ist hingegen verwirkt.
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3.4 In masslicher Hinsicht ist der Rückforderungsbetrag für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 9'949.- (jährliche Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) nunmehr auf Grund der letztinstanzlichen Aktenergänzungen ausgewiesen. Obwohl der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Ergänzungsleistungen abgesprochen wurde, konnten ihr Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) in Höhe des den (EL-)Einnahmenüberschuss übersteigenden Betrages vergütet werden (Art. 2 ELG in Verbindung mit Art. 19a ELV). Daraus ergibt sich für das Jahr 2001, nach Einbezug der SUVA-Nachzahlung, ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3'013.-, weshalb die Beschwerdeführerin nur noch Anspruch auf die Differenz zwischen Überschuss und Krankheits- und Behinderungskosten (Fr. 3'991.-) hatte, so dass der Betrag von Fr. 3'013.- zu Recht zurückgefordert wurde. Die gleiche Berechnung gilt für das Jahr 2000. Die Krankheits- und Behinderungskosten betrugen Fr. 9'325.-, worauf die Versicherte abzüglich des Überschusses in Höhe von Fr. 3'109.- Anspruch hatte, weshalb dieser Betrag zurückzuerstatten ist. Für das Jahr 1999 betrugen die Vergütungen für Krankheits- und Behindertenkosten Fr. 7'457.- und - unter Berücksichtigung der ELG-konformen Festsetzung des für die Rückerstattung der Krankheits- und Behindertenkosten massgebenden Einnahmenüberschusses (vgl. Beschluss des Bezirksrats vom 26. Juni 2003, S. 14 f.) ist ein Betrag von Fr. 5'992.- zurückzufordern. Im Jahr 1998 resultierte kein Einnahmenüberschuss und demnach keine Rückforderung. Für das Jahr 1997 wurden anerkannterweise Fr. 124.- zurückgefordert, während die für das Jahr 1996 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten auf Grund der Verwirkungsfrist nicht zurückgefordert werden konnten. Daraus ergibt sich der Rückforderungsbetrag für die vergüteten Krankheits- und Behindertenkosten (1997 - 2001) in Höhe von Fr. 12'238.-. Demnach besteht die Rückforderung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 von insgesamt Fr. 22'187.- zu Recht.
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3.5 Wie durch das kantonale Gericht festgestellt, ist der Beschluss auch in formeller Hinsicht nicht zu bemängeln, zumal bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 30 BV (Gerichtliche Verfahren) in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die persönliche Zusammensetzung nicht konkret beanstandet wurde (BGE 114 V 61 E. 2c S. 62).
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind.
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4.1 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 466 E. 1 S. 467). Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann deswegen aus dem fehlenden Hinweis auf Erlassmöglichkeiten (Art. 3 Abs. 2 ATSV) kein Nichtigkeitsgrund des Rückerstattungsentscheids abgeleitet werden.
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4.2 Die Erlassmöglichkeiten sind sodann in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ELV (in der bis 31 Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), welche das gleichzeitige Vorliegen von gutem Glauben und einer grossen Härte verlangen, zu prüfen. Der gute Glaube ist im vorliegenden Fall unbestritten und steht fest. Da der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlte Leistungen (ELG) durch gleich hohe, unter einem anderen Titel geschuldete Leistungen (SUVA) ersetzt wurden, sodass das Vermögen der Versicherten keine Veränderung erfährt, wenn sie die unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen zurückerstattet, kann rechtsprechungsgemäss in dieser Situation kein Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG eintreten (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228). Die Voraussetzungen für einen Erlass sind somit nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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