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Informationen zum Dokument  BGer 6P_30/2007  Materielle Begründung
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BGer 6P_30/2007 vom 29.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.30/2007
 
6S.73/2007 /hum
 
Abschreibungsverfügung vom
 
29. Mai 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
6P.30/2007
 
Einstellungsbeschluss; Willkür
 
6S.73/2007
 
Einstellungsbeschluss (Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2007) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 2006.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zurückgezogen.
 
Demnach wird verfügt:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2007
 
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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