BGer 6P.190/2006 | |||
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BGer 6P.190/2006 vom 30.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.190/2006
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6S.371/2006 /rom
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Urteil vom 30. Mai 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann,
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gegen
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1. A.________ AG,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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6P.190/2006
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Art. 9, 29, 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkürverbot, Unschuldsvermutung, Anklageprinzip, Anspruch auf rechtliches Gehör),
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6S.371/2006
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Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB); Veruntreuung (Art. 138 StGB); Zivilforderungen,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.190/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.371/2006) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil erklärte X.________ mit Urteil vom 13. April 2004 der Misswirtschaft, der Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Urkundenfälschung für schuldig und verurteilte ihn zu 5½ Jahren Zuchthaus.
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Auf Berufung des Beurteilten hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, X.________ mit Entscheid vom 15. Mai 2006 der Misswirtschaft, der Veruntreuung und des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 287 Tagen. In sieben Fällen sprach es ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs frei; ein Freispruch erging auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Zivilforderungen wurden teils geschützt, teils auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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B.
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X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Mai 2006 sei aufzuheben. Des Weiteren beantragt er in der Nichtigkeitsbeschwerde, auf die Zivilklagen sei mit einer Ausnahme nicht einzutreten. Zudem ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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C.
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Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und die Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3, mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. E. 2.1) und wegen gewerbsmässigen Betrugs (vgl. E. 2.2) an. Diese Schuldsprüche beruhen auf folgenden Sachverhalten:
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2.1 Der Beschwerdeführer bezog gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil am 6. Juli 2001 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der G.________ AG mit Sitz im Kanton Graubünden vom Vermögen der AG den Betrag von Fr. 25'000.--. Er stellte hierfür eine Quittung aus, wonach der Betrag als "Anzahlung für Büromöbel" zum Nutzen der AG verwendet werde. Er setzte indessen das Geld für eigene Zwecke ein, nämlich für die Firma seiner Freundin in Litauen. Dieses Verhalten erfüllt gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil den Tatbestand der Veruntreuung.
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2.2 Der Beschwerdeführer wurde in fünf Fällen wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Diese sind in tatsächlicher Hinsicht ähnlich gelagert, und der Beschwerdeführer ging nach einem einheitlichen Muster vor:
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Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe in Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung von Tatsachen zahlreiche Anleger beziehungsweise Kreditnehmer arglistig irregeführt und veranlasst, an ihn als Bankvermittler respektive an die H.________ Ltd. mit Sitz in Zypern als Kreditgeberin erhebliche Geldbeträge zu überweisen, wodurch sich die Anleger am Vermögen schädigten.
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Die Geschäfte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kreditnehmern verfolgten laut Anklage das Ziel, von der H.________ Ltd. Kredite in Millionenhöhe ausbezahlt zu erhalten, welche der Beschwerdeführer im Namen der I.________ Ltd. mit Sitz in Hong Kong in "Trading-Geschäfte" investieren wollte. Diese Geschäfte sollten innerhalb von zwei Jahren eine Rendite von 240% einbringen. Am Gewinn wären der Beschwerdeführer und die Anleger gemäss den zwischen ihnen abgeschlossenen "Joint Venture Agreements" je hälftig beteiligt gewesen. Um die Kredite bei der H.________ Ltd. auszulösen, bezahlten die Anleger eine "Commitment Fee" von 1,5% des gesamten Kreditbetrags. Zusätzlich zu dieser Bereitstellungskommission hätten sie die Garantie einer Drittbank für die Rückzahlung des bereitgestellten Kapitals erwirken müssen, wobei der Investor gegenüber der garantierenden Bank nicht hätte bekannt gegeben werden dürfen. Sollte es den Anlegern innert 45 Tagen seit Vertragsabschluss nicht gelingen, eine solche Garantieerklärung beizubringen, wäre der Kreditvertrag nichtig - mit der vertraglich ausdrücklich festgehaltenen Konsequenz, dass den Kreditnehmern keinerlei Ansprüche gegenüber der H.________ Ltd. zustanden. In keinem der in Frage stehenden Fälle gelang es, eine Drittbank zur Abgabe einer solchen Garantie zu bewegen, so dass es nicht zur Auszahlung der Kreditbeträge und damit letztlich auch nie zu den geplanten "Trading-Geschäften" kam. Der Schaden der Kreditnehmer bestand somit in den an die H.________ Ltd. ausgerichteten 1,5% "Commitment Fee" sowie teilweise in den an den Beschwerdeführer zusätzlich geleisteten Kommissionen von 0,5% des Gesamtkreditbetrags.
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Dem Beschwerdeführer wird darüber hinaus zur Last gelegt, er habe die Anleger nach deren Bezahlung der Gebühren mit einer eigentlichen Hinhaltetaktik, d.h. durch so genannte "Vertröstungshandlungen", davon abgehalten, innert 45 Tagen vom Vertrag mit der H.________ Ltd. zurückzutreten. Bei einem Vertragsrücktritt hätten die Kreditnehmer der H.________ Ltd. zwar eine Strafgebühr von 1% geschuldet, hierdurch aber einen Rückforderungsanspruch in der Höhe eines Drittels der bezahlten Gebühren erwirkt.
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilungen wegen Veruntreuung (vgl. E. 3) und wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J.________ Inc./K.________ (vgl. E. 4).
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3.
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3.1 Gegen den Vorwurf der Veruntreuung (vgl. E. 2.1) brachte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vor, die Bezeichnung der von ihm ausgestellten Quittung sei nicht ganz sachgerecht. In Tat und Wahrheit habe es sich hierbei um eine Gehaltszahlung gehandelt, auf die er als Mitglied des Verwaltungsrats Anspruch gehabt habe. Zum Beweis beantragte er die Einvernahme der beiden anderen Mitglieder des Verwaltungsrats, der Gebrüder L.________, als Zeugen. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag jedoch ab.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt, indem es auf die Einvernahme der Gebrüder L.________ verzichtet habe.
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3.2 Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich vorab nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Platz. Verlangt wird, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und bei der Urteilsfindung berücksichtigt, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ob Art. 29 Abs. 2 BV verletzt ist, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a).
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Weder das Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen noch Art. 29 Abs. 2 BV verpflichten die Gerichtsbehörden zur persönlichen Einvernahme von Zeugen. Der Richter kann Beweisanträge abweisen, wenn er angesichts der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung davon ausgehen kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten seinen Standpunkt nicht zu ändern (BGE 131 I 153 E. 3; 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a).
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3.3 Das Kantonsgericht durfte ohne Willkür zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer habe den Betrag von Fr. 25'000.-- entgegen seiner Behauptung nicht als Lohnbestandteil bezogen. Daran ändert nichts, dass die Gebrüder L.________ bereits Mitte des Jahres einen Teil ihres Gehalts erhalten hatten, wurden doch diese Auszahlungen korrekt als Lohn buchhalterisch erfasst. Gemäss ausdrücklichem Verwaltungsratsbeschluss der G.________ AG vom 30. Mai 2001 wurde das Jahresgehalt des Beschwerdeführers erst am 25. Dezember 2001 fällig (kantonale Akten E1/5 Ziff. 8.1). Hätte es sich bei den Fr. 25'000.-- tatsächlich um einen Lohnbestandteil gehandelt, hätte dies der Beschwerdeführer naheliegenderweise entsprechend quittiert. Wenn er stattdessen auf der Quittung "Anzahlung für Büromöbel" angab, hätte er sich Ende des Jahres unter Hinweis auf den Verwaltungsratsbeschluss und unter Vorlage der Quittung auf den Standpunkt stellen können, er habe weiterhin Anspruch auf das gesamte Gehalt.
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Vor diesem Hintergrund durfte das Kantonsgericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung folgern, dass die Einvernahmen der Gebrüder L.________ am Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 25'000.-- nicht als Lohnbestandteil bezogen hatte, nichts zu ändern vermöchten. Der Verzicht auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verletzt daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Wurde der Beweisantrag aber in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, so wurde auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
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4.
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4.1 Gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J.________ Inc./K.________ bringt der Beschwerdeführer vor, die einzelnen Tatbestandsmerkmale seien nicht erstellt, denn in den gesamten Akten finde sich keine einzige Einlassung beziehungsweise Stellungnahme von K.________. Der Verzicht des Kantonsgerichts auf dessen Einvernahme als Zeugen verletze deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der angefochtene Entscheid verstosse zudem gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Anklageprinzip (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK).
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4.2 Der Beschwerdeführer täuschte gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Fall J.________ Inc./K.________ durch unwahre Angaben K.________, welcher aufgrund dieses täuschungsbedingten Irrtums über das Vermögen einer Frau M.________ von der J.________ Inc. verfügte und diese hierdurch im Betrag von US$ 4'500'000.-- am Vermögen schädigte. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts hat sich der Beschwerdeführer dadurch des Betrugs, begangen in mittelbarer Täterschaft, schuldig gemacht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei es unerheblich, dass K.________ nicht über eigenes Vermögen, sondern über das Vermögen von Frau M.________ verfügt habe. Wie sich das Innenverhältnis zwischen K.________ und Frau M.________ darstelle, spiele keine entscheidende Rolle, und einer Befragung von K.________ bedürfe es daher nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f.).
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4.3 Beim Betrugstatbestand müssen zwar Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt - Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes aber voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" ist und darüber - zumindest in tatsächlicher Hinsicht - verfügen kann (so genannte Lagertheorie beziehungsweise Theorie des Näheverhältnisses; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a und hierzu Hans Vest, Dreiecksbetrug durch Einlösung eines gekreuzten Checks, Bemerkungen zu BGE 126 IV 113, AJP 2001 S. 1466; ferner Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 33 f.). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Diese Stellung des Getäuschten im Umfeld des Geschädigten ermöglicht die Abgrenzung zum Diebstahl, begangen in mittelbarer Täterschaft, bei dem der über Drittvermögen durch Gewahrsamsübertragung Verfügende - und Getäuschte - vom Täuschenden als "Werkzeug" eingesetzt wird (Gunther Arzt, Basler Kommentar StGB, N. 84 zu Art. 146).
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4.4 Vorliegend ist die Konstellation eines Dreiecksbetrugs mit K.________ als Getäuschtem und über fremdes Vermögen Verfügendem naheliegend. Ein Betrug in mittelbarer Täterschaft, bei dem die Geschädigte verfügt hätte, liegt demgegenüber nicht vor. Ob der Beschwerdeführer K.________ arglistig getäuscht hat, hängt wesentlich davon ab, was dieser wusste und ob er allenfalls die Machenschaften des Beschwerdeführers durchschaute. Seine Einvernahme konnte das Kantonsgericht daher nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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Mit Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen Veruntreuung (vgl. E. 5) und wegen gewerbsmässigen Betrugs in vier Fällen an, nämlich betreffend die Gruppe um N.________ (N.________/B.________/C.________; vgl. nachfolgend E. 6), D.________ (vgl. E. 6), E.________/F.________ (vgl. E. 7) und J.________ Inc./K.________, wobei die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem letzten Punkt aufgrund der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. E. 4) gegenstandslos geworden ist. Nicht angefochten ist der Schuldspruch im Fall O.________/P.________.
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Des Weiteren richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit der Betrüge (Art. 146 Abs. 2 StGB; vgl. E. 8) und gegen die von der Vorinstanz geschützten Zivilklagen (vgl. E. 9).
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5.
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5.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil der G.________ AG (vgl. E. 2.1 und E. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den fraglichen Betrag als Anteil an dem ihm zustehenden Gehalt bezogen habe, worüber er frei habe verfügen dürfen. Er habe daher das Geld nicht unrechtmässig verwendet und auch nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt. Zudem sei aus dem Verhalten der beiden anderen Mitglieder des Verwaltungsrats zu schliessen, diese hätten seiner Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken stillschweigend zugestimmt; dies schliesse den Tatbestand der Veruntreuung per se aus.
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5.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b).
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5.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Betrag von Fr. 25'000.-- als Gehalt bezogen, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss den vorstehenden Erwägungen zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Einwilligung ist unbegründet. Dass die beiden übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats stillschweigend darin eingewilligt hätten, dass er den bezogenen Betrag wahrheitswidrig als "Anzahlung für Büromöbel" deklariere, aber in Tat und Wahrheit als Gehalt betrachte, das er frei verwenden könne, ist nicht ersichtlich.
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Als Mitglied des Verwaltungsrats oblag dem Beschwerdeführer die gesetzlich verankerte Verpflichtung bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit aller Sorgfalt vorzugehen und die Interessen der G.________ AG in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er unter Ausnützung seiner Einzelzeichnungsberechtigung aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft den Betrag von Fr. 25'000.-- bezogen und diesen entgegen der von ihm ausgestellten Quittung nicht im Interesse der Gesellschaft zum Kauf von Büromöbeln, sondern im eigenen Nutzen verwendet hat.
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Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit zu Recht der Veruntreuung für schuldig erklärt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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6.
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6.1 In Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Gruppe um N.________ beziehungsweise zum Nachteil von D.________ vertritt die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 108 IV 142 die Auffassung, bei gewerbsmässig begangenen Delikten könne die schweizerische Zuständigkeit bereits bejaht werden, wenn eine der Tathandlungen in der Schweiz vorgenommen worden sei. Des Weiteren vermöchten auch die "Vertröstungshandlungen" - d.h. die Täuschungen der Anleger nach erfolgter Überweisung der Gebühren - die inländische Zuständigkeit zu begründen. Aufgrund des den Kreditnehmern zustehenden Rücktrittsrechts innert 45 Tagen seit Vertragsschluss, welches es ihnen erlaubt hätte, einen Drittel der bezahlten Gebühren zurückzufordern, sei nämlich der Vermögensschaden respektive die Bereicherung erst nach unbenütztem Ablauf dieser Frist vollständig und endgültig eingetreten.
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6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet insoweit die schweizerische Zuständigkeit. In beiden Fällen fehle ein hinreichender Bezug zur Schweiz. Es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angehen, solche reinen Auslandstaten über die Klammer einer nach schweizerischem Recht definierten Gewerbsmässigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könnten zudem auch die "Vertröstungshandlungen" nach erfolgter Vermögensverfügung und realisierter Bereicherung nicht zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit herangezogen werden, da der Betrug, wenn überhaupt erfüllt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen sei.
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6.3 Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheint es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB. verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. Paolo Bernasconi, Grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, SJZ 83/1987 S. 77 f., mit Hinweis auf BGE 109 IV 1 E. 3). Im Unterschied zum interkantonalen Verhältnis, auf welches sich der von der Vorinstanz angeführte BGE 108 IV 142 bezieht, ist es auf internationaler Ebene zur Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit aber nicht ausreichend, dass eine von mehreren gewerbsmässig verübten Taten den notwendigen Bezug zur Schweiz aufweist, steht doch hier anders als im innerschweizerischen Kontext insbesondere das anwendbare materielle Strafrecht nicht bereits fest. Darüber hinaus ist es auch unter Souveränitätsgesichtspunkten geboten, für jede einzelne Tat selbständig zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB in der Schweiz liegt (vgl. hierzu [in Bezug auf das deutsche Recht] Dietrich Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Auflage, Köln/Berlin/Bonn/München 1983, S. 217; allgemein Kai Ambos, Internationales Strafrecht, München 2006, § 3 N. 4 S. 25).
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6.4 Der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und in Litauen Wohnsitz hat, traf sich mit den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgern N.________, B.________ und C.________ im österreichischen Wattens zu Gesprächen, welche am 21. Juli 1998 im Abschluss eines Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und N.________ mündeten. Die drei Anleger überwiesen insgesamt US$ 1'000'000.-- auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Sparkasse Q.________.
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Mit D.________, einem nach Kanada ausgewanderten Deutschen, kam der Beschwerdeführer in Larnaka auf Zypern zu Verhandlungen zusammen, welche am 31. März 2000 in Form eines Kreditvertrags über US$ 50'000'000.-- ihren erfolgreichen Abschluss fanden. Gleichenorts und gleichentags bezahlte D.________ mittels Barcheck seine Einlage von US$ 1'000'000.--.
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6.5 Bis zum Moment der Vermögensverfügungen mangelt es demnach am notwendigen Bezug zur Schweiz; auch sind die Einzahlungen nicht auf Schweizer Bankkonti erfolgt. Es stellt sich mithin die Frage, ob die anschliessenden, (teilweise) von der Schweiz aus vorgenommenen "Vertröstungshandlungen" des Beschwerdeführers die schweizerische Zuständigkeit zu begründen vermögen.
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Dies ist zu verneinen. Mit der Bezahlung der 1,5% "Commitment Fee" sind vorliegend sowohl der Vermögensschaden als auch die Bereicherung eingetreten und ist ein allfälliger Betrug vollendet und beendet. Das Bestehen eines zeitlich befristeten und betragsmässig begrenzten Rückforderungsanspruchs ändert hieran nichts, zumal für die Vollendung beziehungsweise die Beendigung des Betrugstatbestands bereits ein vorübergehender Schaden respektive eine zeitweilige Bereicherung ausreichen (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny, a.a.O., § 15 N. 55, mit Hinweis auf BGE 105 IV 102 E. 1c). Ein allenfalls arglistiges Bestärken in einem Irrtum nach erfolgter Vermögensverfügung sowie nach dem Eintritt des Schadens und der Bereicherung kann als Nachtatverhalten für die Begründung der Zuständigkeit nicht mehr von Relevanz sein, selbst wenn es vorliegend für die Nichtausübung des Rücktrittsrechts kausal gewesen sein sollte, was im Übrigen nicht erstellt ist.
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Allfällige in der Schweiz ausgeführte "Vertröstungshandlungen" des Beschwerdeführers vermögen folglich die schweizerische Zuständigkeit nicht zu begründen.
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6.6 Die schweizerischen Behörden sind somit zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer angelasteten Betrüge zum Nachteil der Gruppe um N.________ respektive zum Nachteil von D.________ nicht zuständig.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesen Punkten gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
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7.
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7.1 Im Fall der beiden Tessiner Anwälte E.________ und F.________ anerkennt der Beschwerdeführer die schweizerische Zuständigkeit. In materieller Hinsicht fehle es jedoch am Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Bei den beiden Geschädigten handle es sich um sehr erfahrene und dementsprechend nicht leicht zu täuschende Geschäftsleute und Juristen. Zudem habe die UBS die Angebote des Beschwerdeführers ausdrücklich als "Luftgeschäfte" beziehungsweise als "blanken Unsinn" bezeichnet (kantonale Akten G2/12). E.________ und F.________ hätten somit das Verlustrisiko bewusst in Kauf genommen und ihr Vermögen leichtfertig investiert.
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Die Vorinstanz räumt ein, die beiden Geschädigten hätten ihr Geld fahrlässig aufs Spiel gesetzt und verloren. Von einer Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, die einzig Arglist ausschliesse, könne jedoch vorliegend nicht gesprochen werden.
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7.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
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Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Aussage oder Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (vgl. BGE 119 IV 210 E. 3b; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 15 N. 7 ff.). Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben; die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (vgl. Arzt, a.a.O., N. 33 f. zu Art. 146).
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Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a, mit Hinweisen).
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In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist ist aber auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
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7.3 Die Aussage des Beschwerdeführers, mit den "Trading-Geschäften" könne innert zwei Jahren eine Rendite von 240% erzielt werden, stellt nicht ein blosses Werturteil dar, sondern ist als täuschungsrelevante innere Tatsache zu qualifizieren. Anders zu argumentieren hiesse, das Fundament der Anlagegeschäfte und der Börse zu untergraben (vgl. hierzu Arzt, a.a.O., N. 35 zu Art. 146).
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Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Täuschung auch arglistig erfolgt ist. Die Vorinstanz betont mit Recht, dass Personen, die in Finanzfragen nicht unbedarft sind und sich trotzdem auf ein Geschäft einlassen, bei welchem innert kurzer Zeit ein solch enormer Gewinn realisiert werden können soll, sich zwangsläufig dem Verdacht aussetzen, leichtfertig gehandelt zu haben.
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Zudem ist nicht zu verkennen, dass verschiedene Klauseln des Vertrags die Anleger zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Besonders fragwürdig ist namentlich die Bestimmung, dass eine Drittbank für den Kredit hätte garantieren sollen, ohne nähere Angaben zum Investor und zum Ablauf des Geschäfts zu erhalten. Es erstaunt denn auch wenig, dass letztlich keine Bank hierzu bereit war.
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Trotzdem kann in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Lügen, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, raffiniert aufeinander abgestimmt und mithin ein eigentliches Lügengebäude errichtet hat, nicht gesagt werden, die Geschädigten hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. So hat sich der Beschwerdeführer etwa glaubhaft als finanzkräftiger Unternehmer vorgestellt, welcher eine Hotelkette in der Dominikanischen Republik betreibe und Eigentümer eines Marmorbergs in der Türkei, eines grossen Gebäudes in Lugano, eines Spitals in Spanien und von zwei Mineralwasserfabriken in der Schweiz sei. Vor allem hat er sich überzeugend als Spezialist auf dem Gebiet des Bankgarantiehandels zu präsentieren gewusst und den Anlegern erfolgreich weis machen können, er verfüge über einen Zugang zu den "Trading-Geschäften" des Zentralbank-Systems der USA ("Federal Reserve").
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Trotz der versprochenen hohen Rendite können die vom Beschwerdeführer den Geschädigten vorgespiegelten Geschäfte nicht als so weit von den Realitäten des üblichen Wirtschaftsverkehrs entfernt eingestuft werden, dass den Geschädigten von vornherein hätte klar sein müssen, dass solche Händel gar nicht funktionieren können. Sowohl Vermittlungsbetrüge in Form vorgetäuschter Kreditvermittlungen, bei welchen die Kreditnehmer um ihre einbezahlten Gebühren gebracht werden, als auch Kapitalanlagebetrüge in Form von "Trading-Geschäften" sind verbreitete Ausprägungen von Wirtschaftskriminalität und schädigen nicht einzig leichtsinnige Opfer (vgl. zum Ganzen Manfred Glinig, Der internationale Finanzbetrug, 2. Auflage, Starnberg 1998, S. 63 ff. und S. 97 ff.). Gerade der (Irr-)Glaube, dass die "Federal Reserve" die Geschäfte kontrolliere, dürfte vorliegend für viele Anleger beim Entschluss, das Angebot des Beschwerdeführers anzunehmen und die Gebühren zu leisten, ausschlaggebend gewesen sein (vgl. hierzu die Einvernahme von F.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt vom 26. März 2002, kantonale Akten H10/6 S. 4).
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7.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer inszenierten Anlagegeschäfte geeignet waren, auch in Finanzgeschäften bewanderte Anleger zu täuschen. Die Geschädigten haben ihr Geld zwar fahrlässig, aber nicht leichtsinnig investiert. Die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 146 StGB sind offensichtlich erfüllt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ und F.________ verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
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8.
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8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und der damit verbundenen Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sei diese gehalten, sich mit der Frage der Gewerbsmässigkeit der Betrüge erneut zu befassen.
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8.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die schweizerischen Behörden zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrüge zum Nachteil der Gruppe um N.________ respektive zum Nachteil von D.________ nicht zuständig (vgl. E. 6). Ob der Beschwerdeführer sich im Fall J.________ Inc./K.________ des Betrugs schuldig gemacht hat, ist zurzeit offen (vgl. E. 4).
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Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die verbleibenden Betrüge zum Nachteil von E.________/F.________ (vgl. E. 7) und von O.________/P.________ Gewerbsmässigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a) vorgeworfen werden kann.
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9.
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9.1 Schliesslich ficht der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde auch den Zivilpunkt an. Mit Ausnahme der Klage des Unternehmens "R.________" im Umfang von Fr. 19'621.--, welche er trotz seines rechtskräftigen Freispruchs ausdrücklich anerkennt, bestreitet er bezüglich der durch die Vorinstanz geschützten Zivilklagen die örtliche Zuständigkeit. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) lasse sich die Entscheidkompetenz des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil nicht begründen.
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Die Vorinstanz stützt demgegenüber die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklagen auf Art. 28 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272) und auf Art. 43 ff. StP/SG.
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9.2 Das GestG regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt (Art. 1 Abs. 1 GestG). Im internationalen Kontext sind dagegen das IPRG und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) massgebend. Das LugÜ findet aber grundsätzlich keine Anwendung auf Beklagte, welche ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben (vgl. Art. 2 ff. LugÜ). Der Beschwerdeführer wohnt in Litauen und somit in einem Staat, welcher das LugÜ nicht ratifiziert hat. Massgebend ist deshalb das IPRG, welches im Gegensatz zum LugÜ nicht ausdrücklich einen Adhäsionsgerichtsstand vorsieht (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Geldwäschereinormen - taugliche Vehikel für den privaten Geschädigten?; Jürg-Beat Ackermann/Niklaus Schmid, Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 45; Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund, Basler Kommentar IPRG, N. 36 ff. zu Art. 1).
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9.3 Bei unerlaubten Handlungen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 129 IPRG. Zuständig sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz, so kann beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder Erfolgsort geklagt werden (Art. 129 Abs. 2 IPRG). Historisch hat sich diese Idee des "forum delicti" aus dem Gedankengut des internationalen Strafrechts heraus entwickelt. Danach soll ein Richter, der über ein Verbrechen zu entscheiden hat, zugleich über dessen privatrechtliche Folgen befinden (Paul Volken, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, N. 67 zu Art. 129 IPRG).
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Der Beschwerdeführer hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, denn hierzu genügen sporadische Hotelaufenthalte in Zürich nicht (vgl. zum Ganzen Max Keller/Jolanta Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 20 IPRG). Auch der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit befindet sich nicht in der Schweiz. Er verfügt mithin hierzulande nicht über eine geschäftliche Niederlassung (vgl. hierzu Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 56 zu Art. 20 IPRG). In Bezug auf diejenigen Zivilforderungen, bei welchen die schweizerische Zuständigkeit im Strafpunkt bejaht worden ist und sich demnach die Möglichkeit eines Adhäsionsprozesses überhaupt erst eröffnet, liegen die Handlungs- und Erfolgsorte zwar in der Schweiz. Sie befinden sich jedoch nicht im Gerichtskreis Alttoggenburg-Wil.
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Gestützt auf Art. 129 IPRG lässt sich mithin die Zuständigkeit des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil nicht begründen.
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9.4 Damit stellt sich die Frage, ob die fehlende ausdrückliche Regelung des Adhäsionsprozesses im IPRG als qualifiziertes Schweigen in dem Sinne zu interpretieren ist, dass die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen am Forum des Strafgerichts ausgeschlossen werden wollte.
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Art. 129 IPRG geht mit Rücksicht auf den damals geltenden Art. 59 aBV bzw. den heutigen Art. 30 Abs. 2 BV ebenfalls vom Wohnsitzgerichtsstand aus (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 420) und statuiert alsdann subsidiär die Gerichtsstände des Aufenthalts- und des Handlungs- bzw. Erfolgsorts. Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck des Instituts des Adhäsionsprozesses, welches dem durch eine strafbare Handlung geschädigten Privaten die einfache und sichere Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche ermöglichen will, Art. 59 aBV in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass sich der einer strafbaren Handlung Beschuldigte nicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters berufen kann. Dabei ist die Überlegung massgebend, dass die Zivilklage in solchen Fällen als Akzessorium der Strafklage erscheint, während Art. 59 aBV einzig die Verfolgung selbständiger Zivilansprüche im Auge hat (BGE 101 1a 141 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Walther Burkhard, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Bern 1931, S. 549 f.; Max Guldener, Schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 91 f.; Robert Hauser, Die Geltendmachung von Zivilansprüchen am Tatort, in: Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 341 - 355, S. 345; Peter Conrad, Die Adhäsion im aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1972, S. 82; Walter Rapold, Der erstinstanzliche Zürcher Adhäsionsprozess, speziell in seinen Beziehungen zum Zivilprozess, Diss. Zürich 1958, S. 38 f.; siehe ferner Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Februar 1990, BBl 1990 II 265 ff., 297).
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Wenn nun aber die Garantie des Wohnsitzgerichtsstands auch im internationalen Verhältnis, soweit möglich, verwirklicht werden wollte, bis dahin jedoch unbestrittenermassen diese Garantie einer adhäsionsweisen Beurteilung von Zivilansprüchen im Strafprozess gerade nicht entgegenstand bzw. hierfür die strafrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen massgebend blieben, so ist das Schweigen des IPRG zum Adhäsionsprozess nicht dahin zu verstehen, dass von dieser in der Schweiz geltenden Ordnung internationalrechtlich abgewichen werden wollte (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG [SR 312.5] und Art. 28 GestG).
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9.5 Das Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen lässt Adhäsionsklagen ausdrücklich zu (Art. 43 Abs. 1 StP/SG). Einer adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche am Strafgerichtsstand steht folglich nichts entgegen. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hat mit anderen Worten seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilklagen im Grundsatz zu Recht bejaht.
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Bezüglich der Forderungen der A.________ AG, von E.________ und von F.________ ist die Nichtigkeitsbeschwerde folglich abzuweisen. Bezüglich der Forderungen von B.________, C.________ und D.________, bei welchen es bereits an der schweizerischen Zuständigkeit zur Beurteilung des Strafpunkts mangelt (vgl. E. 6), ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
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III. Zusammenfassung und Kostenfolgen
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10.
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Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
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Soweit sich der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen seine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil der G.________ AG wendet, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3). Soweit den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J.________ Inc./K.________ betreffend ist die staatsrechtliche Beschwerde dagegen gutzuheissen (E. 4).
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In Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Fall J.________ Inc./K.________ ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil der G.________ AG (E. 5) und wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von E.________ und F.________ (E. 7) rügt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Dagegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Gruppe um N.________ (E. 6) und von D.________ (E. 6) richtet. Eine Gutheissung erfolgt auch, soweit der Beschwerdeführer die Gewerbsmässigkeit (E. 8) anficht. Im Zivilpunkt (E. 9) schliesslich ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen.
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11.
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Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gesuche sind gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerden gutgeheissen werden. Die Gesuche sind im Übrigen gutzuheissen, da die Beschwerden in den weiteren Punkten nicht von vornherein aussichtslos waren und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Somit sind keine Kosten zu erheben.
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Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde obsiegt, hat sein Vertreter, Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons St. Gallen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Im Umfang, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde durchdringt, und soweit seine Beschwerden zwar abgewiesen, aber die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werden, ist seinem Vertreter, Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Mai 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. Mai 2006 aufgehoben und die Sache soweit die Frage der Gewerbsmässigkeit betreffend zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
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4.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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5.
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Der Kanton St. Gallen hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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6.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, wird für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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7.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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