BGer I 941/2006 | |||
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BGer I 941/2006 vom 30.05.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 941/06
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Urteil vom 30. Mai 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Parteien
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Z.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch das rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch des 1956 geborenen Z.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Sie stützte sich auf das Gutachten des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische und psychosoziale Medizin; (vom 14. Februar 2005).
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2006 ab.
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Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S.81 mit Hinweisen).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere die Rechtsprechung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49) und von psychischen Leiden (BGE 127 V 294) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 14. Februar 2005 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zwar die bisherige Tätigkeit als angelernter Gipser nicht mehr zumutbar ist, hingegen alle anderen, seinen intellektuellen und sprachlichen Kompetenzen angepassten Tätigkeiten möglich sind, allerdings unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30 %. Diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich und mithin nur mit den erwähnten Einschränkungen (E. 3) überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
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3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen, zumal das Gutachten des Dr. med. K.________ alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt. Insbesondere geht die Berufung auf die aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Klinik X.________ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. O.________ fehl, da die darin ergangenen Einschätzungen bezüglich Arbeitsfähigkeit jeweils auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (wie psychosoziale Belastungsfaktoren) mitberücksichtigen, die sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich sind. Ueberdies ist diesen Berichten nicht zu entnehmen, inwiefern die somatoforme Schmerzstörung nicht überwindbar sein soll. Sodann ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die in den Arztberichten erwähnte Persönlichkeitsstörung im Gutachten des Dr. med. K.________ behandelt worden, hat er doch die Kriterien der Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt beurteilt. Was schliesslich den geltend gemachten Diabetes mellitus betrifft, gilt festzustellen, dass dieser erst nach dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) diagnostiziert wurde. Falls dieses Leiden tatsächlich erheblich und folglich mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sein sollte, wäre dies im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bleibt somit für das Bundesgericht verbindlich.
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3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Invaliditätsbemessung, bei welcher das kantonale Gericht ausgehend vom gleichen Tabellenlohn beim Validen- und Invalideneinkommen, was nicht offensichtich unrichtig ist und vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 30 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad errechnet hat.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel (Urteile C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer - dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde - als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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