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Informationen zum Dokument  BGer U 602/2006  Materielle Begründung
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BGer U 602/2006 vom 30.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 602/06
 
Urteil vom 30. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
K.________, 1960, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 3. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene K.________ war seit Februar 1998 vollzeitlich als Leiter der Debitorenbuchhaltung bei der Firma R.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. November 2003 stürzte er auf einer Treppe und zog sich Frakturen am linken Handgelenk und Ellbogen zu, welche mehrere chirurgische Eingriffe und andere therapeutische Massnahmen erforderten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 31. August 2005 setzte sie die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eines Vollzeitpensums fest, wobei sie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Rückenbeschwerden verneinte (Verfügung vom 16. März 2005; Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005).
 
B.
 
Die gegen die Einspracheentscheide vom 31. August und 17. Oktober 2005 eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der beiden Verfahren ab (Entscheid vom 3. November 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, die SUVA sei zu verpflichten, für die Heilbehandlung der Rückenbeschwerden aufzukommen und UVG-Leistungen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % ab 19. Januar 2005 auszurichten; zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsmittels in Bezug auf die Verfügung der SUVA vom 30. November 2006.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. K.________ reicht am 12. und 29. März 2007 weitere Eingaben ein.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der für die Bemessung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung bestimmende Grad der Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf (Art. 16 Abs. 1 und Art 17 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG).
 
3.
 
Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf insoweit verwiesen wird, ist zwischen den geltend gemachten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 23. November 2003 kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisender Kausalzusammenhang gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit ist somit einzig in Bezug auf die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Ellbogen und der linken Hand festzulegen.
 
4.
 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich im Wesentlichen gegen die Auffassung von SUVA und Vorinstanz, die medizinischen Unterlagen ergäben bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein einheitliches Bild.
 
4.1
 
4.1.1 Die behandelnde Frau Dr. med. F.________, FMH Chirurgie und Handchirurgie, bestätigte ab 30. September 2004 eine hälftige Arbeitsfähigkeit, welche bis 80 % steigerbar sei, wobei sie eine Arbeitsplatzabklärung sowie eine kreisärztliche Untersuchung vorschlug (Berichte vom 1. und 11. Oktober 2004). Dr. med. E.________, Kreisarzt der SUVA X.________, kam bei der Untersuchung vom 14. Januar 2005, nach Rücksprache mit Frau Dr. med. F.________, zum Schluss, weitere invasive Massnahmen seien zur Zeit nicht angezeigt, der Versicherte vermöge die bislang ausgeübte Bürotätigkeit, welche den Beschwerden angepasst sei, leistungsmässig bei ganztägiger Präsenz im Umfang von 80 % zu erfüllen. Gestützt darauf erliess die SUVA die Verfügung vom 18. Januar 2005, mit welcher sie den Taggeldanspruch ab 19. Januar 2005 im Rahmen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit festlegte.
 
4.1.2 Laut dem im Einspracheverfahren eingeholten Bericht der Gesundheitsversorgung B.________, Spital T.________, Chirurgische Klinik, vom 8. Februar 2005 (vgl. auch Bericht dieses Spitals vom 31. Januar 2005) musste überprüft werden, ob die verfügungsweise festgelegte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Symptomatik an der linken Hand und am linken Handgelenk sowie einer möglicherweise bestehenden Ulnarispathologie am linken Ellbogen nicht zu hoch angesetzt worden sei. Der Patient sei zu diesem Zweck beim Universitätsspital Y.________ angemeldet. In einer Stellungnahme vom 17. Februar 2005 befürwortete Frau Dr. med. F.________ eine weitere Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit. Das Universitätsspital Y.________, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, empfahl (Bericht vom 1. April 2005) zum einen wegen der massiven Schmerzen im Bereich des ulnokarpalen Gelenksspaltes eine diagnostische und je nach Befund therapeutische Arthroskopie, welche am 23. Mai 2005 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 24. Mai 2005). Zum anderen wurde wegen der postoperativ aufgetretenen Ulnarisparese, welche sich motorisch nur partiell und sensibel nur schlecht erholt habe, eine elektroneurografische Abklärung angeordnet, welche am 19. April 2005 erfolgte (Bericht des Universitätsspitals Y.________ vom 21. April 2005). Mit Bericht vom 1. Juli 2005 bestätigten die Ärzte des Universitätsspitals Y.________ ab 23. Mai 2005 eine vollständige, ab 30. Mai eine hälftige und ab 8. Juni 2005 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, worin die vom SUVA-Kreisarzt Dr. E.________ am 14. Januar 2005 attestierte Leistungsminderung von 20 % einbezogen sei. Sie seien jedoch nach wie vor der Ansicht, dass Dr. med. E.________ der postoperativ aufgetretenen Ulnarisparese links mit persistierendem motorischem sowie sensiblem Defizit zu wenig Beachtung geschenkt habe. Sie empfahlen deshalb nach Abschluss der aktuellen Behandlung eine weitere Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt oder allenfalls eine Begutachtung.
 
4.1.3 Anlässlich einer Arbeitsplatzabklärung vor Ort vom 11. August 2005 stellte der zuständige SUVA-Mitarbeiter fest, der Versicherte verrichte klassische Bürotätigkeiten, welche zu 60 % aus Arbeiten am PC (wie Mutationen erfassen, Daten abrufen, Korrespondenzen erledigen, Buchungen vornehmen) und zu 40 % aus anderen diversen Aufgaben (wie Erledigung von Telefonaten, Ablegen von Akten, Teilnahme an Sitzungen) bestünden (vgl. Protokoll vom 12. August 2005). Dr. med. E.________ gab wegen erheblicher Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Versicherten keine Stellungnahme mehr ab (vgl. Aktennotiz vom 19. August 2005 sowie das Schreiben des Versicherten vom 16. August 2005).
 
4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage war im für die gerichtliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides vom 31. August 2005 nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Versicherte im ausgeübten Beruf zu 80 % arbeitsfähig war. Trotz der in der Verlaufskontrolle des Universitätsspitals Y.________ vom 7. März 2006 erwähnten deutlichen spontanen Besserung der Beschwerden kam der von der SUVA mit einer weiteren Untersuchung beauftragte Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA H.________, Kreisarzt, zum Schluss, aufgrund einer einmaligen medizinischen Exploration sei es nicht möglich, die zumutbare Belastung der linken Hand in zeitlicher Hinsicht zu quantifizieren (Bericht vom 13. November 2006). Es seien nach geleisteter Arbeit medizinische Untersuchungen notwendig, um das Ausmass des Reizzustandes, der nach Angaben des Patienten verständlicherweise entstehe, klinisch festzustellen. Unter diesen Umständen ist die Sache an die SUVA zwecks Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Ausführungen des Dr. med. D.________ zurückzuweisen.
 
5.
 
Die von der SUVA am 30. November 2006 verfügte Leistungseinstellung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2006 und der Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der E. 4.2 verfahre.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 30. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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