VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_229/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_229/2007 vom 31.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_229/2007
 
Urteil vom 31. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
Z.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Eingabe vom 9. Mai 2007.
 
In Erwägung,
 
dass Z.________ am 24. August 2005 ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt hatte, welchem die Sozialbehörde X.________ mit Verfügung vom 7. November 2005 unter Anbringung gewisser Auflagen entsprach,
 
dass die Fürsorgedirektion des Kantons Glarus (heute Departement Volkswirtschaft und Inneres, Soziales; nachfolgend: Departement) die dagegen erhobene Beschwerde teilweise guthiess (Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2006),
 
dass die hiegegen von Z.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2007 teilweise gutgeheissen wurde,
 
dass Z.________ mit "Verwaltungsbeschwerde" vom 21. April 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus gelangt war und beantragt hatte, "in Anwendung von Art. 3 im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sei die Sozialkommission der Gemeinde X.________ aufzufordern, die Wohnungskosten und die weiteren Kosten für den medizinischen Grundbedarf auszuzahlen gemäss den rechtsverbindlichen Anordnungen im Rechtsspruch vom 4. Mai 2006 der Sanitäts- und Fürsorgedirektion, die anspruchsberechtigte Sozialhilfe durch Überweisung an den Unterzeichnenden vorzunehmen oder im Sinne nach Art. 49 ff. ATSG in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung die allfällige Weigerung dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin",
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die betreffende Eingabe mit Schreiben vom 25. April 2007 zuständigkeitshalber an das Departement weiterleitete,
 
dass Z.________ mit Eingabe ("Staatsrechtliche Beschwerde") vom 9. Mai 2007 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt ist und unter dem Titel "Rechtsverweigerung" den Antrag stellt, in "Nachachtung von Verfassung und Gesetz sei das Aufsichtsorgan der Sozialkommission der Gemeinde X.________, das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, aufzufordern, gemäss Art. 70 ff. und Art. 96 ff. VRP der Verwaltungsbeschwerde vom 21. April 2007 rechtmässige Behandlung zukommen zu lassen oder im Sinne von Art. 49 ff. ATSG in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung Nichteintreten mitzuteilen, dem Unterzeichnenden angemessen Genugtuung auszurichten, die Beschwerde sei gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin",
 
dass in der Folge ein Beschwerdedossier angelegt wurde,
 
dass die Eingabe vom 9. Mai 2007 sich ausschliesslich mit der beförderlichen Erledigung der am 21. April 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eingereichten und von diesem mit Schreiben vom 25. April 2007 an das Departement weitergeleiteten "Verwaltungsbeschwerde" befasst,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - vorbehältlich hier nicht weiter interessierender Ausnahmen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a-c sowie lit. d zweiter Teilsatz BGG) - einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist,
 
dass ein derartiger Entscheid im von Z.________ mit letztinstanzlicher Eingabe vom 9. Mai 2007 erwähnten Verfahren unbestrittenermassen (noch) nicht ergangen ist,
 
dass Z.________ sein Anliegen demnach vorab bei der Aufsichtsbehörde des Departementes, bei welcher es sich gemäss seinen eigenen Aussagen (vom 14. Mai 2007) um den Regierungsrat des Kantons Glarus handelt, vorzubringen hätte,
 
dass er sodann auch keine durch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus begangene Rechtsverweigerung oder -verzögerung geltend macht (vgl. Art. 94 BGG),
 
dass die besagte Eingabe schliesslich in keiner Art und Weise auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2007 Bezug nimmt, zumal dieser Z.________ erst am 11. Mai 2007 ausgehändigt worden ist, er die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe aber bereits am 9. Mai 2007 der Post übergeben hat,
 
dass darauf somit zum einen mangels Anfechtungsgegenstandes und zum anderen zufolge - jedenfalls im vorliegend anhängig gemachten Prozess - fehlender Beschwerdemöglichkeit und fehlenden Beschwerdewillens (hinsichtlich des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2007) nicht eingetreten werden kann,
 
dass auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Eingabe vom 9. Mai 2007 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zugestellt.
 
Luzern, 31. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).