BGer 5A_3/2007 | |||
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BGer 5A_3/2007 vom 01.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_3/2007 /blb
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Urteil vom 1. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Betreibungsregisterauszug,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Januar 2007 (NR060086/U).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 3. August 2006 stellte X.________ beim Betreibungsamt Oberwinterthur das Gesuch um einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend ihre eigene Person. Im Register waren 6 offene Verlustscheine aus den Jahren 2000-2001 vermerkt (Auszug vom 3. August 2006). Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie verwies auf Art. 8a Abs. 4 SchKG bzw. das 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens erlöschende Einsichtsrecht Dritter und rügte, dass auf dem Auszug mehr als 5 Jahre zurückliegende Verlustscheine aufgeführt seien. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2007 ebenfalls abwies.
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X.________ führt mit Eingabe vom 24. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, keine Auskunft über Verlustscheine zu erteilen, welche älter als 5 Jahre sind.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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2.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 19 SchKG, Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nur soweit einzutreten, als diese den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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3.
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3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat den Entscheid der Erstinstanz unter Verweisung auf deren Erwägungen, wonach über Verlustscheine Auskunft zu erteilen sei, solange diese nicht getilgt oder verjährt seien, bestätigt. Sie hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich der gegen sie selbst ausgestellten Verlustscheine als (einstige) Partei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und nicht als Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 4 SchKG gelte, weshalb sie von der Bestimmung, dass ihr nach Ablauf von 5 Jahren ab Abschluss des Verfahrens kein Einsichtsrechts mehr zustehe, nicht betroffen sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht habe, was den erstinstanzlichen Entscheid in Frage stellen würde, und den Auszug aus dem Betreibungsregister einschliesslich Vermerk der 6 offenen Verlustscheine aus den Jahren 2000-2001 bestätigt.
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3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim Vermerk der Verlustscheine offenbar um eine Praxisänderung im Zuge der Einführung einer neuen Software handle, zumal in einem früheren Auszug (aus dem Jahre 2005) jeglicher Hinweis auf die bestehenden Verlustscheine fehlen würde. Die gegen Art. 8a Abs. 4 SchKG verstossende Praxisänderung habe nichts mit ihr als Partei zu tun.
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3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Was den Auszug aus dem Jahre 2005 betrifft, so hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten könne, weil der betreffende Auszug sich ausdrücklich und ausschliesslich nur auf die Vorgänge im Zeitraum von Januar 2003 bis 2. März 2005 beschränkt habe, in welchem gegen die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Verlustscheine ausgestellt worden seien. Auf diese Erwägung der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sodann rügt sie vergeblich, dass die Bekanntgabe von über 5-jährigen Verlustscheinen Art. 8a Abs. 4 SchKG verletze. Sie übergeht, dass die obere Aufsichtsbehörde sich auf BGE 130 III 42 gestützt hat, wonach einzig das Einsichtsrecht Dritter nach 5 Jahren erlöscht, nicht jedoch das Einsichtsrecht des Schuldners selbst. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 8a SchKG verletzt habe, wenn sie unter Hinweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil zum Ergebnis gelangt ist, dass das Betreibungsamt zu Recht die 6 offenen Verlustscheine aus den Jahren 2000-2001 vermerkt habe. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des kantonalen Verfahrens einzig ihr Einsichtsrecht in das Register betreffend die eigene Person war; weder im kantonalen noch im vorliegenden Verfahren geht es um das Einsichtsrecht Dritter in das Register betreffend die Person der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4.
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Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Nach dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt Oberwinterthur schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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