BGer 5C_43/2007 | |||
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BGer 5C_43/2007 vom 05.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.43/2007 /bnm
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Urteil vom 5. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________ (Ehefrau),
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Klägerin und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Fürsprecherin Judith Geiser,
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gegen
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Y.________ (Ehemann),
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Beklagten und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Mit Urteil vom 27. Februar 2006 schied die Gerichtspräsidentin von A.________ die im Jahre 1998 geschlossene Ehe von X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann). Sie verpflichtete Y.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- an X.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende August 2010. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung legte sie die von X.________ an Y.________ herauszugebenden Gegenstände fest und sprach dieser den Betrag von Fr. 60'067.90 zu, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt. Schliesslich nahm sie die Teilung der Austrittsleistung von Y.________ vor und wies dessen Pensionskasse zur Überweisung von Fr. 34'790.60 auf das Freizügigkeitskonto von X.________ an.
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A.b Gegen das erstinstanzliche Urteil gelangte Y.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages, eventualiter dessen Begrenzung auf maximal Fr. 200.-- für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt sowie dessen Sistierung während der Dauer des Konkubinats von X.________ mit Z.________. Zudem ersuchte er hinsichtlich seiner güterrechtlichen Schuld um die Gewährung von monatlichen Raten von wenigstens Fr. 1'000.--, eventualiter verbunden mit einer Anzahlung von Fr. 30'000.-- innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Urteils in diesem Punkt. X.________ schloss auf Abweisung der Appellation. Das Obergericht hiess die Appellation am 21. Dezember 2006 teilweise gut. Es legte den Zeitraum für den nachehelichen Unterhaltsanspruch von X.________ in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- ab Oktober 2006 (Rechtskraft der Scheidung) bis Ende September 2008 fest. Zudem setzte es die Fälligkeit des güterrechtlichen Anspruchs im Umfang von Fr. 30'000.-- innert 90 Tagen ab Rechtskraft seines Urteils sowie des Restbetrages ab diesem Zeitpunkt und in monatlichen Raten von mindestens Fr. 1'000.-- fest. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 wies das Obergericht das von X.________ erhobene Gesuch um Erläuterung und Ergänzung seines Urteils vom 21. Dezember 2006 ab.
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B.
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Mit Berufung vom 21. Februar 2007 beantragt X.________ (Klägerin) dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im Unterhaltspunkt und die Festlegung der Leistungsdauer ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt und für die Dauer von zwei Jahren.
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Y.________ schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid ist vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen, womit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) weiterhin anzuwenden sind (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gegenstand der Berufung bildet die Regelung des nachehelichen Unterhalts. Die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung stellen eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert dar. Die gesetzliche Streitwertgrenze beim vorliegend in Frage stehenden Unterhaltsbeitrag ist überschritten (Art. 46 OG). Die Berufung gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist damit gegeben.
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2.
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Der Beklagte wehrte sich im Appellationsverfahren unter anderem gegen die Verpflichtung zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Klägerin. Eventualiter erklärte er sich zu einem Beitrag in der Höhe von Fr. 200.-- für sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt bereit, wobei ein solcher für die Dauer des Konkubinats der Klägerin zu sistieren sei. Die Klägerin schloss auf Abweisung der Berufung. Den Rechtsschriften der Parteien lassen sich keine Ausführungen zum Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht entnehmen. Die Vorinstanz hiess die Appellation teilweise gut. Sie gelangte zum Schluss, dass die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei und die Klägerin durch die Scheidung keine ehebedingten Nachteile erfahre. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes stehe ihr indes aus nachehelicher Solidarität ein zeitlich begrenzter Unterhaltsbeitrag zu. Der Klägerin wurde eine Rente von monatlich Fr. 1'000.-- für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. ab Oktober 2006, bis Ende September 2008 zugesprochen. Damit korrigierte die Vorinstanz den von der Erstinstanz festgesetzten Zeitrahmen von 54 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
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2.1 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, den Rentenbeginn ab Rechtskraft der Scheidung nicht zu begründen. Im Berufungsverfahren prüft das Bundesgericht einzig die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 OG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). Soweit die Klägerin sich gegen die mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils wehrt, hätte sie eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erheben müssen.
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2.2 Gemäss Art. 126 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Gericht einen breiten Spielraum für die Modalitäten des Unterhaltsbeitrages einzuräumen, um damit eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen. Wie bereits unter dem alten Scheidungsrecht bildet der Beginn der Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils die Regel, wenn auch das Gesetz dem Gericht bei der Regelung der Unterhaltspflicht verschiedene Möglichkeiten der individuellen Ausgestaltung einräumt. Zu erwähnen sind etwa die Anknüpfung der Unterhaltsberechtigung an eine Bedingung oder an eine aufschiebende Wirkung. Auf jeden Fall wollte der Gesetzgeber den Spielraum des Sachgerichtes im Hinblick auf den Beginn der Unterhaltspflicht und insbesondere im Zusammenhang mit der nunmehr in Art. 148 Abs. 1 ZGB geregelten Teilrechtskraft nicht beschränken. Demnach steht es dem Gericht auch unter neuem Recht - im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens - frei, den Unterhaltspflichtigen rückwirkend auf den Eintritt der Teilrechtskraft der Scheidung zu einem nachehelichen Beitrag zu verpflichten. Ob für die Zeit nach dem Eintritt der Teilrechtskraft allenfalls schon ein unterhaltsrechtlicher Massnahmeentscheid besteht, ändert an der Befugnis des Scheidungsrichters nach Art. 126 ZGB nichts. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, dass der Massnahmerichter aufgrund von Art. 137 Abs. 2 ZGB über die Rechtskraft der Scheidung hinaus für die Dauer des Verfahrens zur Regelung der Nebenfolgen Anordnungen treffen kann (BGE 128 III 121 E. 3a - 3c mit Hinweisen auf die Lehre).
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2.3 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Festlegung des Rentenbeginns um einen Ermessensentscheid. Zwar überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren Ermessensentscheide grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Schliesslich greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide nur ein, falls sich diese im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 131 III 12 E. 4.2).
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2.4 Was die Klägerin gegen den rückwirkenden Rentenbeginn ab Teilrechtskraft der Scheidung vorbringt, lässt noch keine Überschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz erkennen. Mit ihren (teilweise neuen) Hinweisen auf das Massnahmeverfahren und den diesbezüglichen Abänderungsentscheid des Gerichtspräsidiums A.________ blendet sie aus, dass die Befugnis des Scheidungsrichters bei der Festlegung des Rentenbeginns dadurch nicht eingeschränkt wird (E. 2.2). Damit brauchte sich die Vorinstanz auch nicht um den Stand und den Ausgang des gleichzeitig vor erster Instanz hängigen Massnahmeverfahrens zu kümmern. Aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin zum getäuschten Vertrauen in die Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, in welcher Weise das nunmehr angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen sollte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Inwiefern sich die Vorinstanz von sachfremden Gründen leiten liess oder wesentliche Elemente nicht berücksichtigte, geht aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht hervor. Der im angefochtenen Urteil festgelegte Rentenbeginn entspricht demjenigen des erstinstanzlichen Urteils. Beide Instanzen entschieden sich für den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Scheidung ist am 15. September 2006 rechtskräftig geworden, weshalb die Vorinstanz den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht auf den darauf folgenden Monat festsetzte. Dieser Zeitpunkt erweist sich auch im Ergebnis nicht als sachfremd, da es um einen Unterhaltsbeitrag geht, der ausschliesslich aufgrund nachehelicher Solidarität zugesprochen wurde.
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3.
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Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, da ihre Anträge von vornherein aussichtslos waren, womit die Frage nach ihrer Bedürftigkeit offen gelassen werden kann (Art. 152 OG). Sie trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Beklagten für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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4.
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Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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