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Informationen zum Dokument  BGer 9C_145/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_145/2007 vom 05.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_145/2007
 
Urteil vom 5. Juni 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Parteien
 
C.________, 1977, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
 
vom 6. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gestützt auf die im Administrativverfahren getroffenen (medizinischen) Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren der 1977 geborenen C.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2006 zufolge voller Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten und fehlender Erwerbseinbusse ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006.
 
B.
 
Mit Entscheid vom 6. März 2007 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde ab.
 
C.
 
C.________ lässt Beschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventuell sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob die Beschwerdeführerin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist (Art. 28 Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die kantonale Rekurskommission hat in sorgfältiger, umfassender und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Dr. med. S.________ (Gutachten vom 2. Dezember 2004), richtig erkannt, dass infolge des diagnostizierten thorakolumbovertebralen Syndroms myofaszialer Genese und bei sonstigem Fehlen weiterer die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigender medizinischer Befunde eine angepasste Erwerbstätigkeit in rentenausschliessendem Umfang zumutbar ist (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweis S. 349).
 
Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wäre oder bezüglich Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit und daraus resultierender rentenausschliessender Einkommenserzielung Bundesrecht verletzen würde (Art. 95 lit. a BGG). Dabei dringt auch die Berufung auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 25. Juni 2003 und 2. Juli 2004, welche mit dem Gutachten des Dr. med. S.________ mit integrierter EFL in Widerspruch stünden, im Lichte der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht durch (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2; P. vom 2. August 2006, U 58/06, E. 2.2 in fine; G. vom 13. März 2006, I 676/05, E. 2.4).
 
4.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im Verfahren erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. Juni 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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