BGer 5C_40/2007 | |||
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BGer 5C_40/2007 vom 06.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.40/2007 /blb
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Urteil vom 6. Juni 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Lutz,
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gegen
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Y.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Unterhalt),
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
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vom 28. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ und X.________ heirateten 1984 vor dem Zivilstandsamt Z.________. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1985, B.________, geb. 1988, und C.________, geb. 1992. Seit Frühling 2000 leben sie getrennt.
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B.
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Mit Klage vom 15. Mai 2002 verlangte X.________ die Scheidung sowie die Regelung der Nebenfolgen. Mit Urteil vom 27. Juni 2005 schied der Gerichtspräsident von Zurzach die Ehe der Parteien, teilte die elterliche Sorge dem Vater zu und regelte die übrigen Nebenfolgen, unter Genehmigung der güterrechtlichen Konvention.
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Beschränkt auf den nachehelichen Unterhalt erhob der Kläger Appellation. Mit Urteil vom 28. September 2006 verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Aargau zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'515.-- ab Rechtskraft des Rentenurteils bis Juni 2007, von Fr. 1'618.-- bis Juni 2008, von Fr. 1'723.-- bis Juni 2009 und von Fr. 1'777.-- bis Ende 2009.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2007 eine "Zivilrechtsbeschwerde" eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Zuspruch nachehelichen Unterhalts von Fr. 130.-- pro Monat rückwirkend ab 7. Dezember 2005, eventuell von Fr. 619.-- ab 7. Dezember 2005, von Fr. 635.-- ab Juli 2007, von Fr. 652.-- ab Juli 2008 und von Fr. 641.-- ab Juli 2009 bis Ende 2009. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 BGG gestaltete Eingabe vom 23. Februar 2007 wird deshalb als Berufung im Sinn von Art. 43 OG entgegengenommen.
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2.
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Das Obergericht hat für die Jahre 2007 bis 2009 ein (aufgrund der gestaffelten güterrechtlichen Ausgleichszahlungen degressives) klägerisches Einkommen zwischen Fr. 9'837.-- und Fr. 9'300.-- sowie ein Einkommen der Beklagten zwischen Fr. 3'098.-- und Fr. 2'836.-- errechnet. Weiter hat es ein Existenzminimum des Klägers von Fr. 3'661.-- und der Beklagten von Fr. 2'441.-- festgestellt. Davon ausgehend, dass die Beklagte zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit auf eine bis ins Jahr 2009 dauernde berufsbegleitende (Teilzeit) Zusatzausbildung angewiesen ist, hat er ihr sodann einen gestaffelten nachehelichen Unterhalt zwischen Fr. 1'515.-- und Fr. 1'777.-- zugesprochen.
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3.
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Der Kläger bringt vor, der kurz vor dem obergerichtlichen Urteil volljährig gewordene Sohn B.________ habe in der Zwischenzeit eine neue Lehrstelle als Carrossier angetreten. Diese werde vier Jahre dauern. Der Lehrlingslohn von Fr. 600.-- decke lediglich die privaten Aufwendungen des Sohnes, während er (der Kläger) für den restlichen Lebensunterhalt aufzukommen habe. Die entsprechenden Kosten seien deshalb in seinem Existenzminimum aufzurechnen.
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Sodann macht der Kläger geltend, das Obergericht habe bei der Erwägung, die Schulkosten für die Tochter C.________ seien nicht zu berücksichtigen, da ihre Versetzung in ein Internat einzig mit den nachgelassenen Leistungen in der Realschule begründet worden sei, seine diesbezüglichen Vorbringen und Ausführungen in der Appellationsschrift übersehen bzw. nicht gewürdigt. So habe er darauf hingewiesen, dass C.________ ihm Sorgen bereitet habe, indem sie ihn angelogen und vorgespiegelt habe, es gehe gut in der Schule. Desgleichen habe er geltend gemacht, zufolge seiner Arbeitstätigkeit nicht in der Lage zu sein, die Hausaufgaben zu überwachen. Es sei deshalb zu befürchten gewesen, dass C.________ in der normalen Schule verwahrlose. Er habe denn auch einen Bericht der Schulbehörde S.________ vorgelegt, in welchem die Unterbringung in einem Institut nahegelegt worden sei.
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Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG), weshalb das Vorbringen neuer bzw. kantonal nicht festgestellter Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ausgeschlossen ist insbesondere auch eine Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 117 II 256 E. 2a; 119 II 84 E. 3), wofür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Alle vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorbringen sind vom Obergericht nicht festgestellt und haben deshalb als neu im erwähnten Sinn zu gelten. Auf sie kann demzufolge ebenso wenig eingetreten werden wie auf die Kritik, das Obergericht habe seine Ausführungen in der Appellationsschrift und die vorgelegten Beweismittel übergangen bzw. nicht gewürdigt.
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4.
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Soweit die rechtlichen Ausführungen des Klägers (Höhe des Unterhaltsanspruches der Beklagten) auf den vorstehend genannten, kantonal nicht festgestellten und damit unzulässigen Sachverhaltsvorbringen bauen, stossen sie ins Leere. In der Berufung wäre darzutun, inwiefern das Obergericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). In keinem direkten Zusammenhang mit den Sachverhaltsvorbringen und der Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung steht immerhin der Vorwurf, das Obergericht habe sich mit der Erwägung, der nacheheliche Unterhalt gehe dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes B.________ vor, fälschlicherweise auf BGE 132 III 209 berufen; das Vorrecht gelte nur für den Unterhaltsanteil bis zur Höhe des Existenzminimums, das für die Beklagte Fr. 2'443.-- betrage.
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Der Kläger hat den von ihm zitierten BGE 132 III 209 missverstanden bzw. dessen Inhalt ins Gegenteil verkehrt: Bereits in der Regeste, aber auch in den Erwägungen (E. 2.3) wird ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund des Vorranges des Ehegattenunterhalts die Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten - also in dasjenige des Ehemannes - aufgenommen werden dürfen. Dieser Vorrang gilt entgegen der Behauptung des Klägers für den gesamten Unterhaltsanspruch des Ehegatten, ging es doch im zitierten Entscheid um die identische Ausgangskonstellation, dass die Einkünfte der Ehefrau (Erwerbs- und Renteneinkommen) ebenfalls über ihrem Existenzminimum lagen, und hat das Bundesgericht erwogen, dem mündigen Kind sei prinzipiell nur Unterhalt geschuldet, wenn nach Deckung des Ehegattenunterhalts und des (erweiterten) schuldnerischen Existenzminimums noch ein Überschuss verbleibe.
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5.
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Der Kläger macht weiter geltend, die Parteien hätten während der Ehe bescheiden gelebt, keine Ferien gemacht und keinerlei Luxus betrieben; das klägerische Erwerbseinkommen sei primär zum Erwerb von Eigentumswohnungen verwendet worden. Sodann habe der Beklagten während der Dauer des Scheidungsverfahrens nur ein Betrag von Fr. 3'230.-- zur Verfügung gestanden (Einkommen von Fr. 1'600.-- und Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'630.--). Sie dürfe nachehelich nicht besser gestellt werden als während der Ehe bzw. des Scheidungsverfahrens.
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Hat eine Ehe mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen, ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Diesfalls ist für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.125, sowie Ergänzungsband, N. 05.116). Auf diesen Standard - welcher zusammen mit den scheidungsbedingten Mehrkosten den gebührenden Unterhalt ergibt - haben beide Ehegatten Anspruch, soweit es die finanziellen Mittel erlauben (BGE 132 III 593 E. 3.2). Liegt eine lange Trennungszeit vor (ungefähr zehn Jahre: vgl. BGE 130 III 537 E. 2.3), ist ausnahmsweise nicht die eheliche Lebenshaltung, sondern die Situation während der Trennung massgeblich.
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Das Vorbringen, die Beklagte dürfe nachehelich keinen höheren Lebensstandard geniessen als vorher, scheitert mit Bezug auf die eheliche Lebenshaltung daran, dass das Obergericht weder ein kärgliches Leben ohne Ferien und Luxus erwähnt noch die Feststellung getroffen hat, alles Einkommen sei in den Erwerb von Eigentumswohnungen geflossen (vgl. auch E. 3); vielmehr hat es einen gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 4'613.-- festgestellt (S. 25). Was ihren Lebensstandard während des Scheidungsverfahrens anbetrifft, hat diese Phase zu wenig lange gedauert, als dass ausnahmsweise daran anzuknüpfen wäre; im Übrigen entspricht der gemittelte nacheheliche Unterhalt ohnehin den bisherigen Unterhaltsleistungen von Fr. 1'630.--. Der Kläger vermag somit nicht darzutun (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), dass sich die Beklagte mit ihrem Arbeits- und Renteneinkommen mehr als die seinerzeitige eheliche Lebenshaltung einschliesslich der scheidungsbedingten Mehrkosten leisten kann und das Obergericht insofern von seinem weiten Ermessen im Zusammenhang mit der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a) unsachgemässen Gebrauch gemacht und damit Bundesrecht verletzt hätte.
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6.
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Der Kläger macht schliesslich sinngemäss eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 ZGB geltend, indem er vorbringt, das Obergericht hätte für den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes abstellen müssen. Das Obergericht hat die Massgeblichkeit der Rechtskraft des Rentenurteils - was auch nach der Revision des Scheidungsrechts die Regel bildet (vgl. BGE 128 III 121 E. 3b) - namentlich damit begründet, dass keine Umstände dargetan seien, die eine rückwirkende Rentenfestsetzung gebieten würden. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander - und ebenso wenig tut er in der Berufung solche Umstände dar -, weshalb seine Ausführungen unsubstanziiert bleiben.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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