BGer I 690/2006 | |||
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BGer I 690/2006 vom 08.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 690/06
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Urteil vom 8. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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V.________, 1955, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 21. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene V.________ meldete sich im November 2003 wegen Beschwerden im linken Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug verneinte mit Verfügung vom 2. März 2005 im Wesentlichen gestützt auf das von der Zürich Versicherung (als Taggeldversicherung nach VVG) in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 1. Juli 2004 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Dagegen liess V.________ Einsprache erheben und unter anderem den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. N.________ vom 19. September 2005 einreichen, gemäss welchem er am 8. Juni 2005 am rechten Knie operiert worden war. Nachdem sich der Regionale Ärztliche Dienst aufgrund der veränderten medizinischen Situation für eine erneute Begutachtung durch Dr. med. G.________ ausgesprochen hatte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 10. November 2005 mit, sie beabsichtige, eine spezialärztliche Untersuchung durch diesen Facharzt anzuordnen. Mit Eingabe vom 17. November 2005 lehnte V.________ durch seine Rechtsvertreterin die Begutachtung ab, da Dr. med. G.________ bereits als Gutachter der Zürich Versicherung gehandelt und zudem beim ersten Gutachten die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit mit der Frage vermischt habe, ob und inwieweit ein Selbstständigerwerbender Arbeiten delegieren könne. Daran hielt er mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 fest. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2006 wies die IV-Stelle die Vorbringen des Versicherten zurück. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert einer Frist von 20 Tagen seine Bereitschaft zur Teilnahme an der medizinischen Abklärung zu erklären, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Der Versicherte gab am 16. März 2006 seine Zustimmung zur angeordneten Begutachtung, hielt aber weiterhin an den gegen den medizinischen Sachverständigen erhobenen Einwänden fest.
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B.
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Am 10. April 2006 liess V.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Zwischenverfügung vom 9. März 2006 sei aufzuheben mit der Feststellung, dass Dr. med. G.________ als Gutachter befangen sei. Zudem unterzog er sich am 11. Mai 2006 der medizinischen Untersuchung durch Dr. med. G.________, welcher am 9. Juni 2006 das Gutachten erstellte. Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 21. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass Dr. med. G.________ als Gutachter befangen sei.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Beim kantonalen Entscheid betreffend Ausstand handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, weshalb dagegen selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (BGE 132 V 93 E. 6.1 und 6.2 S. 106 und SVR 2000 UV Nr. 21 S. 71 E. 1c, U 161/98).
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3.
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Nach der Rechtsprechung kommt der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 93 E. 5 S. 100). Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständigen anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden, während Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid Rechnung zu tragen ist (BGE 132 V 93 E. 6 S. 106).
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht ist gestützt auf die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es hat dabei erwogen, der Beschwerdeführer lehne den Gutachter insbesondere mit der Begründung ab, dieser habe ihn bereits im Auftrag der Zürich Versicherung begutachtet, bei welcher er gegen Lohnausfall infolge Unfall und Krankheit gemäss VVG versichert sei. Dr. med. G.________ habe sein erstes Gutachten somit als Privatgutachter für eine private Partei und nicht für eine der Neutralität verpflichtete Sozialversicherung erstellt. Damit sei der Verdacht der Befangenheit gegeben. Zudem stünden aufgrund der Vorbringen des Versicherten bei dessen Einwendungen gegen Dr. med. G.________ als Gutachter vor allem inhaltliche Aspekte im Vordergrund, indem er geltend mache, der Arzt habe in seinem früheren Gutachten vom 1. Juli 2004 die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit mit der Frage, wie die Arbeit strukturiert sei, vermengt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, gewisse Arbeiten könnten delegiert werden. Die Vorinstanz betrachtete die Bedenken des Beschwerdeführers als Einwände, welche im Rahmen der Beweiswürdigung beim Entscheid in der Sache Rechnung getragen werde. Da er keine formellen Ausstandsgründe geltend mache, welche ihn zur Beschwerdeführung gegen die Zwischenverfügung vom 9. März 2006 berechtigten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde nach Ansicht der Vorinstanz nach Vorliegen des Gutachtens vom 11. Mai 2006 als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen, falls darauf einzutreten gewesen wäre.
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4.2 Dieser Betrachtungsweise ist mit Blick auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 132 V 93 beizupflichten. Daran vermag auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand nichts zu ändern, die Schlussfolgerungen des ersten Gutachtens von Dr. med. G.________ seien subjektiv ausgefallen und vermöchten nicht zu überzeugen. Da der Facharzt bereits für die private Krankentaggeldversicherung tätig gewesen sei, sei er als Gutachter in derselben Sache befangen und dürfte nicht mehr für eine andere Partei als Gutachter tätig werden. Bezüglich der Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes komme er daher als Gutachter nicht in Frage. Inhaltliche Einwände sind erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine versicherte Person versucht ist, einen ihr missliebigen Gutachter bereits vor der Begutachtung in ein Zwischenverfahren um die Beweistauglichkeit zu verstricken. Die Tatsache, dass Dr. med. G.________ bereits als Gutachter mit dem Beschwerdeführer befasst war, schliesst eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus, zumal nichts darauf hinweist, dass sein erster Bericht nicht neutral und sachlich abgefasst wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermöchten.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung und Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 8. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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