BGer 9C_270/2007 | |||
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BGer 9C_270/2007 vom 11.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_270/2007
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Urteil vom 11. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007.
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Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
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in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007, wonach die aufschiebende Wirkung der von W.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 30. November 2006 erhobenen Beschwerde wiederhergestellt wird,
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in die von der IV-Stelle dagegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht,
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in Erwägung,
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dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
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dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
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dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 7 zu Art. 98), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (von werdt, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
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dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletze,
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dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007),
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dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG)
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 11. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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