BGer 2C_185/2007 | |||
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BGer 2C_185/2007 vom 12.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_185/2007 /ble
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Urteil vom 12. Juni 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. März 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 A.X.________ (geb. 1975) heiratete am 26. Dezember 2001 im Kosovo einen Landsmann, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, worauf ihr am 4. Oktober 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Der am 18. Juli 2003 geborene Sohn wurde am 5. Februar 2004 in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen.
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1.2 Am 12. November 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu verlängern, da sie nicht mehr mit ihrem Gatten zusammen lebe. Auf Einsprache der Betroffenen hin bestätigte es diesen Entscheid am 30. März 2005. Am 8. November 2005 teilte A.X.________ mit, dass sie am 30. Mai 2005 ein zweites Kind geboren habe.
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1.3 Mit Urteil vom 30. März 2007 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die von A.X.________ bei ihm gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereichte Beschwerde ab. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.
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2.
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Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.
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3.
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3.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sonderregelung des Bundesrechts berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; vgl. BGE 131 II 339 E. 1 Ingress S. 342; 128 II 145 E. 1.1.1; Urteil 2C_21/2007 vom 16. April 2007, E. 1.2).
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3.2
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3.2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur, wenn der Betroffene mit seinem in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Gatten zusammen wohnt. Dies ist beim Ehepaar X.________ nicht (mehr) der Fall: Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. März 2004 mit ihrem Sohn an ihre heutige Wohnadresse ab, während sich ihr Mann an einen anderen Ort begab, wo er in der Folge jedoch nicht erreicht werden konnte. Die Beschwerdeführerin wusste - trotz wiederholter Nachfragen seitens der Behörden - nicht, wo er sich aufhielt; ihr Einwand, sie hätten sich nur vorübergehend aus finanziellen Gründen getrennt und jeweils bei Bekannten Wohnsitz genommen, erscheint deshalb unglaubwürdig. Hieran ändert die Geburt ihres zweiten Kindes nichts, gesteht die Beschwerdeführerin heute doch selber zu, dass dieses - wie allenfalls auch der erstgeborene Sohn - nicht aus ihrer Ehe, sondern aus der Beziehung zu einem anderen niederlassungsberechtigten Landsmann stammen könnte.
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3.2.2 Die Beschwerdeführerin kann somit nichts aus Art. 17 Abs. 2 ANAG zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung, die das eheliche Zusammenleben in der Schweiz ermöglichen will, verschafft - im Gegensatz zu Art. 7 ANAG, bei dem unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs das formelle Bestehen der Ehe genügt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2 mit Hinweisen) - dem Betroffenen nur dann einen Bewilligungsanspruch, wenn die Ehegatten tatsächlich zusammen wohnen (BGE 130 II 113 E. 4.1). Welche Gründe zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, spielt keine Rolle, falls die Trennung - anders als hier - nicht von ganz kurzer, vorübergehender Dauer ist (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116 mit Hinweisen; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I 267 ff., dort S. 278).
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3.3
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3.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf Art. 8 EMRK; insofern ist auf ihre Beschwerde einzutreten: Ihr erstes Kind verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (das zweite Kind zurzeit nur über eine Aufenthaltsbewilligung) und die Beziehung zu ihm ist intakt und wird tatsächlich gelebt, nachdem sie das Sorgerecht über dieses ausübt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Wieweit der Anspruch im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Einschränkungen unterworfen werden darf, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.).
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3.3.2 Eine Restriktion der Einwanderung liegt im öffentlichen Interesse, welches es rechtfertigt - trotz des Anspruchs auf Familienleben - die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Der entsprechende Eingriff ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 120 Ib 1 E. 3b S. 5, 22 E. 4a S. 25). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach der Rechtsprechung zum Vornherein nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Einem Kind in anpassungsfähigem Alter kann grundsätzlich zugemutet werden, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298, vgl. Raselli/Hausammann, in: Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 13.61); dies gilt praxisgemäss insbesondere für Kleinkinder. Dass ein Kleinkind das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, schliesst deshalb nicht aus, dass es den Eltern oder dem obhutsberechtigten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60 E. 2b S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2A.562/ 2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.2).
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3.3.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit noch nicht ganz fünf Jahren in der Schweiz und hat ihre Heimat im Alter von 27 Jahren verlassen, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut ist, zumal das Zusammenleben mit ihrem - ebenfalls aus dem Kosovo stammenden - Gatten nur rund zwei Jahre gedauert hat. Ihre beiden Kinder sind vier bzw. zwei Jahre alt und befinden sich somit noch in einem anpassungsfähigen Alter; es ist ihnen zumutbar, ihrer Mutter in die Heimat zu folgen, nachdem diese als Sorgeberechtigte ihre Hauptbezugsperson bildet. Richtig ist, dass das Besuchsrecht der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Väter zu den beiden Kindern durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter beeinträchtigt werden könnte; dennoch muss deren Bewilligung nicht erneuert werden: Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat, gelten in solchen Fällen analog die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung dem nicht sorgeberechtigten Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden muss, wenn diesem gegenüber seinem Kind, das mit dem anderen Elternteil in der Schweiz bleibt und hier ein gefestigtes Bleiberecht hat, ein Besuchsrecht zusteht (vgl. das Urteil 2A.562/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.4).
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3.3.4 Erforderlich ist danach, dass eine besonders intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, tadellos verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zur Bewilligungserteilung zu schliessen als im Falle des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung ersucht; der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (Urteil 2A.562/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.4.1 unter Hinweis auf das Urteil 2A.508/2005 vom 16. September 2005, E. 2.2.3).
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3.3.5 Solche Besonderheiten sind hier nicht dargetan: Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf. Zwar behauptet sie, dass ihr Gatte eine innige Beziehung zu seinem Sohn lebe, sie hat dies indessen, obwohl sie anwaltlich vertreten ist, in keiner Weise darzutun vermocht; das Bundesgericht ist deshalb insofern an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Behauptung ist im Übrigen wenig glaubwürdig, nachdem das Ehepaar X.________ sich nur rund sechs Monate nach der Geburt des Kindes getrennt und die Gattin den Aufenthaltsort ihres Gemahls nicht gekannt hat; schliesslich ist die Vaterschaft der beiden Kinder umstritten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wolle heute einen anderen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann heiraten, welcher der Vater ihres zweiten Kindes sei, erscheint zweifelhaft, ob es sich hierbei nicht um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG); auf jeden Fall lässt dies den angefochtenen Entscheid nicht bundesrechtswidrig erscheinen: Sollte es tatsächlich zur entsprechenden Heirat kommen, werden die dannzumal zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden aufgrund eines entsprechenden Nachzugsgesuchs die Situation neu zu beurteilen haben. Inzwischen können die Väter, soweit sie über ein Besuchsrecht verfügen, dieses von der Schweiz aus wahrnehmen und die familiären Beziehungen insofern pflegen, weshalb kein unzulässiger Eingriff in das entsprechende Recht vorliegt.
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3.4 Soweit die kantonalen Behörden im Ermessenbereich von Art. 4 ANAG davon abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, ist gegen ihren Entscheid sowohl die öffentlich-rechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen; hieran ändert nichts, dass sie dabei auf die Rechtsprechung zu Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21) Bezug genommen haben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 u. Ziff. 5 BGG; BGE 122 II 186 ff.; BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 - 7).
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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